Gemäß § 60 Nds. Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AK KJHG) wird das neue beratende Mitglied, Herr Klaus Elfert, von Herrn Osterloh verpflichtet, seine Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen unparteiisch wahrzunehmen und die Gesetze zu beachten.


Ferner erfolgte gemäß § 43 NkomVG die Pflichtenbelehrung auf die nach den §§ 40 – 42 NkomVG einzuhaltenden Pflichten:


- Amtsverschwiegenheit (§ 40 NKomVG)

- Mitwirkungsverbot (§ 41 NKomVG)

- Vertretungsverbot (§ 42 NkomVG).


Die Verpflichtung wird aktenkundig gemacht und von Herr Elfert unterschrieben. Das KomVG wird Herrn Elfert ausgehändigt.


Für die Nutzung des elektronischen Kreistagsinformationssystems enthält die Verpflichtung ergänzende Erklärungen zur Geheimhaltung und zum Datenschutz. Es wird im Rahmen der Verpflichtung ein Ausdruck des § 5 Nds. Datenschutzgesetz, eine Broschüre „Orientierunghilfe zum Datenschutz für kommunale Abgeordnete“ sowie eine Liste gängiger Datenschutz-Software zur Kenntnis beigefügt.


Herr Osterloh verpflichtet Herrn Elfert per Handschlag.