Beschluss: einstimmig beschlossen

Beschluss:


Der Ausschuss beschließt die Aufhebung der Verordnung vom 17.10.2012 und den gleichzeitigen Erlass einer Allgemeinverfügung.


Der Kreisausschuss und der Kreistag werden um einen gleichlautenden Beschluss gebeten.






Bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) am 25.01.2007 war der Landkreis Friesland zuständige Hafenbehörde für den Hafen Hooksieler Binnenhafen (Hooksmeer). Danach war diese Aufgabe dem Land Niedersachsen übertragen. Durch Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten - Niedersachsen - am 08.05.2012 liegt die Zuständigkeit nun wieder beim Landkreis Friesland.

Auf dieser Grundlage erließ der Kreistag in seiner Sitzung am 17.10.2012 die Verordnung zur Festlegung des Hafenbereichs Hooksieler Binnenhafen (Hooksmeer)

Gemäß § 26 Abs.2 Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) in der Fassung v. 16. Februar 2009 (Nds. GVBl. S. 15) und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten - Niedersachsen - vom 08.05.2012 (Nds. GVBl. S. 167) sowie § 2 Nr. 1 Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) v. 25.Januar 2007 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Hafenordnung v. 24. Januar 2013 (Nds. GVBl. S. 36) sind die Grenzen von Hafenbereichen nunmehr per Allgemeinverfügung festzulegen.

Die Hafenbereichsverordnung vom 17.10.2012 ist daher aufzuheben.

Damit der Hafenbereich auch künftig sinnvoll beordnet werden kann, soll für den Hafenbereich in seinem bestehenden Umfang eine entsprechende Allgemeinverfügung erlassen werden.