Beschluss: zur Kenntnis genommen

KTA Ratzel hinterfragte den Inhalt des zugrunde liegenden Verfahrens.


Landrat Ambrosy erklärte, es handele sich um einen Wahleinspruch von Herrn Schoon gegen die Kommunalwahl 2011; Herr Pauluschke erläuterte, Herr Schoon habe sich in der Ausübung seiner Kandidatur behindert gefühlt. Die Gemeinde Zetel befasse sich mit einem entsprechenden Verfahren auf Gemeindeebene.


Ergänzender Hinweis der Verwaltung:

Im Rahmen der konstituierenden Kreistagssitzung vom 2. November 2011 war über zwei Wahleinsprüche zu entscheiden:


a) Wahleinspruch Wilm Müller:

Seinen Wahleinspruch hatte Herr Müller damit begründet, dass die Wahlbewerber auf den Stimmzetteln nur mit Vor- und Nachnamen und ohne Namenszusätze wie „Herr“, „Frau“, „Fräulein“ oder „Person“ bezeichnet sind. Damit verstoße das Wahlverfahren gegen die Würde der Wahlbewerber sowie auch der Wähler, so dass Herr Wilm Müller nicht an der Wahl teilnehmen konnte.

Herr Müller begründete seinen Wahleinspruch damit, dass die Stimmzettelgestaltung nicht den geforderten Angaben entspricht, weil ein Anrede-Zusatz fehlt, um die Wahlbewerber eindeutig als Person zu identifizieren (zu näheren Details sh. Vorlage Nr. 1002/2011).


Der Einspruch wurde vom Kreistag als unbegründet zurück gewiesen.


b) Wahleinspruch Jürgen Schoon


Seinen Wahleinspruch hatte Herr Schoon damit begründet, dass man ihn daran gehindert habe, vor dem Rathaus der Gemeinde Zetel Wahlwerbung als Kandidat durchzuführen und dadurch die Wahl sowie das Ergebnis manipuliert seien.


Nach Aussage der Gemeinde Zetel erfolgte die Untersagung der Wahlwerbung jedoch lediglich vor dem unmittelbaren Zugang zum Bürgerbüro. Zu dem Zeitpunkt der Wahlwerbung durch Herrn Schoon hatten bereits die Briefwahlen begonnen. Das Bürgerbüro der Gemeinde Zetel ist somit als Wahlraum zu betrachten. Gemäß § 33 Absatz 2 NKWG ist die Wahlwerbung u.a. unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, verboten. Somit war die Untersagung der Wahlwerbung im Eingangsbereich des Bürgerbüros durch die Gemeinde Zetel rechtmäßig (Weitere Ausführungen sind der Vorlage Nr. 1010/2011 zu entnehmen.).


Der Kreistag hat diesen Wahleinspruch am 02.11.2011 ebenfalls zurück gewiesen. Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat entsprechend entschieden. Das OVG Lüneburg hat nunmehr beschlossen, den Antrag von Herrn Schoon auf Zulassung der Berufung gegen das VG-Urteil zu verwerfen.


Der Kreistag nahm den Wortlaut des OVG-Beschlusses vom 29.07.2013 (Unterlage zu TOP 3.1.5 der KA-Sitzung vom 14.08.2013) zur Kenntnis.