Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Enthaltungen: 0

Beschluss:


Der Erlass einer Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Feldhausen-Barkel“ in der Stadt Schortens wird beschlossen.

Kreisausschuss und Kreistag werden um gleichlautende Beschlussfassung gebeten.



Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

  1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wildlebender Tierarten,

  2. wegen der der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder

  3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

Die Rechtsgrundlagen für den Erlass von Landschaftsschutzgebieten sind im § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) bzw. im § 19 des Niedersächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) enthalten.


Die Empfehlung des Landschaftsrahmenplans für den Landkreis Friesland zum Raum Feldhausen-Barkel soll durch die Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet umgesetzt werden.


    Der Bereich Feldhausen-Barkel in der Stadt Schortens ist geprägt durch eine hohe Dichte von größeren und kleineren Waldflächen und durch eine hohe Strukturdichte bei Hecken und Wallhecken, die die landwirtschaftlich genutzten Flächen gliedern sowie durch die größeren und kleineren eingelagerten Stillgewässser, die durch Bodenabbau entstanden sind und unterschiedliche Wassertiefen aufweisen. Im Süden des Landschaftsschutzgebiets befindet sich am Rande der Geest im Übergang zur Marsch ein Bereich mit Moorböden.

Im Landschaftsschutzgebiet „Feldhausen-Barkel“ sind Bestandteile des kohärenten Europäischen Netzes „Natura 2000“ vorhanden. Dieses setzt sich gemäß Artikel 3 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.05.1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten (FFH-Richtlinie) aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Vogelschutzgebieten gemäß der Richtlinie 2009/147 EG des Rates vom 30.11.2009 (Vogelschutzrichtlinie) zusammen. Das Landschaftsschutzgebiet „Feldhausen-Barkel“ dient der Sicherung und Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes der wertgebenden Art Teichfledermaus und des FFH-Lebensraumtyps 3150 in zwei Teilen des FFH - Gebiets 180 „Teichfledermaus-Habitate im Raum Wilhelmshaven“ (DE 2312-331).

Weiterhin dient das Landschaftsschutzgebiet „Feldhausen-Barkel“ der Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit der Gewässer, Hecken, Wallhecken, Feldgehölze und der Waldflächen sowie ihrer Umgebung im Raum Feldhausen-Barkel als Lebensstätten von bedrohten Tier- und Pflanzenarten und der Bedeutung dieser Strukturen für das Landschaftsbild. Das Landschaftsschutzgebiet hat Bedeutung für die Erholung.

    Um den unterschiedlichen Schutzbedürfnissen und den Nutzungserfordernissen gerecht zu werden, gliedert sich das Landschaftsschutzgebiet in die Zonen I und II.

    Allgemeiner Schutzzweck für das Landschaftsschutzgebiet „Feldhausen-Barkel“ ist die Sicherung und Entwicklung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes als Lebensstätte schutzbedürftiger Tier- und Pflanzenarten und deren Lebensgemeinschaften sowie die Sicherung und Entwicklung des Landschaftsbilds.

    Besonderer Schutzzweck für das Schutzgebiet ist die Sicherung oder Wiederherstellung der unterschiedlichen Lebensräume für Pflanzen und Tiere durch

  1. den Schutz und die Entwicklung

  1. der reich strukturierten Landschaft mit unterschiedlichen Standorten, Boden- und Wasserverhältnissen als Lebensgrundlage von Tier- und Pflanzenarten sowie deren Lebensgemeinschaften,

  2. des Nutzungsmosaiks aus unterschiedlich ausgeprägter Grünland- und Ackerbewirtschaftung mit eingelagerten Waldflächen, Hecken, Wallhecken und Feldgehölzen,

  3. des „Pöttkenmeers“ als Lebensraum für zahlreiche Amphibienarten und für an Feuchtflächen gebundene Vegetation sowie als Brut- und Rastplatz zahlreicher an Feuchtbiotope gebundener Vogelarten,

  4. naturnaher Stillgewässer und strukturreicher Gräben,

  5. des reich strukturierten Landschaftsbildes im Raum Feldhausen und Barkel mit den Übergängen von der Geest zur Marsch sowie in das Sietland am Rande der Geest als Voraussetzung für die ruhige Erholung in Natur und Landschaft,

sowie

  1. die Erhaltung und Förderung eines langfristig überlebensfähigen Bestandes der wertgebenden Art des FFH-Gebiets 180 Teichfledermaus sowie des FFH-Lebensraumtyps 3150 natürliche eutrophe Seen mit einer Vegetation des Magnopotamions (Laichkraut-Gesellschaften) oder Hydrocharitions (Wasserpflanzen-Gesellschaften) nach Maßgabe der FFH-Richtlinie (92/43/EWG) durch

  1. die Erhaltung und die Wiederherstellung von naturnahen Fließ- und Stillgewässern. Dabei ist auf Schwimmblattpflanzendecken aus Laichkraut- oder Froschbiss-Vegetation besonderer Augenmerk zu legen,

  2. die Erhaltung und Förderung einer strukturreichen und extensiv genutzten Kulturlandschaft mit Grünland, Heckenstrukturen oder Feldgehölzen, insbesondere in Gewässernähe,

  3. die Erhaltung und Förderung von Gewässern in Waldnähe mit der Entwicklung einer strukturreichen Ufervegetation als Lebensraum für an stehende und fließende Gewässer angepasste Insekten, einschließlich der Erhaltung und Entwicklung von geeigneten Wasserständen,

  4. die Erhaltung und Entwicklung von störungsfreien Ruhezonen in Gewässernähe,

    In der Zone I ist zur Sicherung der vorhandenen Moorböden am Geestrand die Erhaltung von hohen Wasserständen und die Beibehaltung der Grünlandbewirtschaftung erforderlich. Dies ist neben der Sicherung der Standorte auch für die dort vorkommenden Pflanzen und Tiere und deren Lebensgemeinschaften notwendig.

Die Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet sowie die Abgrenzung und die Zonierung sind in einem Arbeitskreis unter Beteiligung des Kreislandvolkverbands Friesland e.V., der Landwirtschaftskammer Niedersachsen und der Stadt Schortens erarbeitet worden.

Die detaillierten Gründe für die Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet ergeben sich aus der als Anlage 4 beigefügten Begründung zum geplanten Schutzgebiet.

Die Beteiligung der betroffenen Behörden und Verbände sowie der Stadt Schortens hat vom 04.02.2013 – 28.06.2013 stattgefunden.

Die öffentliche Auslegung bei der Stadt Schortens fand vom 23.08.2013 – 23.09.2013 statt.

Die eingegangenen Bedenken und Anregungen aus den Beteiligungen und den öffentlichen Auslegungungen sowie deren Berücksichtigung ergeben sich aus der Anlage 5.



Abstimmungsergebnis:


- einstimmig ohne Enthaltungen -