Betreff
Einrichtung einer Beratungs- und Beschwerdestelle für SGB II-Kunden
Vorlage
0033/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Grundsätzlich herrscht Übereinstimmung, dass im Fachbereich Jobcenter ein Ombudsmann eingesetzt werden soll.

Zwar ist ein Ombudsmann gesetzlich nicht definiert, jedoch haben sich im öffentlichen Sprachgebrauch Verständnisweisen hierfür entwickelt, die sich teils aus anderen Rechtssystemen ableiten lassen. Grundsätzlich gehen alle öffentlich zugänglichen Definitionen davon aus, dass dem Ombudsmann eine eigene Entscheidungs- oder Schlichtungsbefugnis zukommt. Im öffentlichen Recht sind aber für den Fall, dass eine Entscheidung (Verwaltungsakt) noch abgeändert werden soll, Widerspruchs- und Klageverfahren zwingend durchzuführen und hierfür Fristen einzuhalten, die nicht durch Vereinbarung verlängert werden können. Vielmehr handelt es sich um sog. Ausschlussfristen. Wenn diese nicht eingehalten werden, gilt ein Bescheid als bestandskräftig.

Die allgemeine öffentliche Wahrnehmung und Definition der Tätigkeit eines Ombudsmannes suggeriert dem ratsuchenden Bürger gegebenenfalls, dass sein Anliegen durch den Ombudsmann einer Regelung zugeführt werden kann. Dies kann zum einen dazu führen, dass der Ratsuchende in diesem Vertrauen Widerspruchs- oder Klagefristen nicht einhält, weil er auf die Regelungsbefugnis im unbürokratischen Schlichtungsverfahren vertraut.

Zum anderen verwaltet der Fachbereich Jobcenter Bundesmittel, die einer Verwendungsprüfung des Bundes unterliegen. Dies führt dazu, dass Verfahren neben den gesetzlich geregelten Rechtsschutzverfahren keine Anwendung finden können, weil über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden abschließend ausschließlich die Gerichte zu entscheiden haben (nicht dispositives Recht). Der Ombudsmann kann auch keinen Vergleich anstreben, der zu einem Teilverzicht des Jobcenters auf Forderungen oder Sanktionen führen würde, wenn die zugrunde liegende Entscheidung nicht rechtswidrig ist. Denn auch insoweit sind die gesetzlichen Vorschriften zwingend und unterliegen keinem Ermessen. Die im Fachbereich Jobcenter anzuwendende Bundeshaushaltsordnung und die hierzu ergangenen Verwaltungsvorschriften lassen Teilverzichte oder Vergleiche zu Lasten von Bundesmitteln nicht zu. Der Bund, bzw. das Bundesministerium für Arbeit und Soziales werden bei Ausübung der ihnen zustehenden Prüfrechte sehr genau darauf achten, ob die einschlägigen Rechtsvorschriften eingehalten werden und Bescheide und Widerspruchsbescheide rechtmäßig ergangen sind.

Grundsätzlich existiert im Jobcenter Friesland bereits ein Kundenreaktionsmanagement. Sämtliche eingehenden Beschwerden werden der Fachbereichsleitung zur Prüfung vorgelegt. Über Umfang, Ursachenschwerpunkte und Ergebnis der Beschwerden wird eine jährliche Auswertung erstellt.

Die Beratungs- und Beschwerdestelle soll daneben als neutrale Institution wahrgenommen werden und in erster Linie Beschwerden und Widersprüche dadurch vermeiden, dass die Rechtslage mit dem Kunden erörtert und diesem transparent gemacht wird (Erklärungsfunktion, Transparenz).

Den ratsuchenden Bürgerinnen und Bürgern muss der gesetzlich vorgesehene umfassende Rechtsschutz (Widerspruchs- und Klageverfahren) erhalten bleiben. Deshalb soll eine eigene Entscheidungskompetenz der Beratungsstelle nicht suggeriert werden.



Beschlussvorschlag:



  1. Im Fachbereich Jobcenter Friesland wird eine Beratungs- und Beschwerdestelle für SGB II – Kunden eingerichtet

  2. Die Stelle wird mit Herrn Heinrich Kruse als ehrenamtlichem Berater besetzt.





Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss