Betreff
Übertragung der verbliebenen Aufgaben nach dem Bundesversorgungsgesetz an die gemeinsame Fürsorgestelle beim Landkreis Leer
Vorlage
0046/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Mit Beschluss des Kreistages des Landkreises Friesland vom 10. Dezember 2008 wurde der Gründung einer gemeinsamen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinter­bliebene auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form einer Zweck­vereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zu­sammenarbeit (NKomZG) mit anderen niedersächsischen Landkreisen und kreis­freien Städte zuge­stimmt.

 

Dem lag zugrunde, dass nach mehr als sechs Jahrzehnten nach Ende des 2. Weltkriegs die Fallzahlen und damit das Leistungsaufkommen von stark rückläufigen Fallzahlen bei allen Fürsorgestellen geprägt wurde.

Auch sollten beschlussgemäß die Aufgaben aus anderen Gesetzen, für die das Bundes­versorgungsgesetzes (BVG) analoge Anwendung findet (z.B. Soldaten­versorgungsgesetz – SVG- u. Opferentschädigungsgesetz – OEG) und die bei den Kommunen ebenfalls nur einen geringen Anteil ausmachen, in die abzuschließende Zweckvereinbarung einbezogen werden.

 

Die von der Stadt Emden, dem Landkreis Aurich, dem Landkreis Friesland, dem Landkreis Leer, dem Landkreis Wesermarsch und dem Landkreis Wittmund geschlossene Zweckvereinbarung wurde mit Erlass vom 24. März 2009 vom Niedersächsischen für Inneres, Sport und Integration genehmigt.

 

Nunmehr sollen aufgrund sinkender Fallzahlen auch die Leistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafver­folgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet kurz „Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz“ (StrRehaG) genannt, in die Zweckvereinbarung einbezogen werden. Das Strafrechtliche Rehabilitierungsgesetz (StrRehaG) regelt die juristische und soziale Wiedergutmachung für strafrechtliches Unrecht und rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehungen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands (SBZ) bzw. in der DDR sowie in Ost-Berlin zwischen 1945 und 1990.

 

Einzige vom Landkreis im Rahmen dieses Gesetzes zu erbringende Leistung ist die als „Opferrente“ bezeichnete besondere Zuwendung in Höhe von monatlich 250 Euro. Diese wird erbracht als Ausgleich für erlittene Freiheitsentziehungen von mindestens 180 Tagen Dauer, wenn der Betroffene in seiner wirtschaftlichen Lage besonders beeinträchtigt ist, d.h. selbst nur über geringes Einkommen verfügt.

 

Da die Zahl der vom Landkreis im Rahmen der Auftragsverwaltung zu bearbeitenden Fälle bei derzeit 10 liegt, ist eine Abgabe der Aufgabe an die Gemeinsame Fürsorgestelle zweckmäßig.


Beschlussvorschlag:


Der Übertragung der Aufgaben nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz auf die  gemeinsame Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene in Leer wird auf der Grundlage einer Erweiterung der bestehenden Zweckvereinbarung zugestimmt.




Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Rocker

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Ambrosy

Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss