Betreff
Gebühren für das Austauschen von Abfalltonnen
Vorlage
0084/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Aufgrund eines Schadensfalles mit Rechnungsstellung über die Auslieferungskosten von beschädigten Abfallbehältern hat ein Bürger gebeten, die Abfallgebührensatzung entsprechend zu ändern:


In der Abfallgebührensatzung des Landkreises Friesland über die Erhebung von Gebühren ist in § 3 Abs. 2 festzulegen, dass bei der Auslieferung mehrerer Abfallbehälter in einer Charge nur einmal Fahrtkosten berechnet werden.“


Hintergrund ist, dass auf dem Grundstück des Bürgers 3 Abfallbehälter (Restabfall, Bioabfall, Altpapier) aufgrund eigenen Fehlverhaltens (Brandschaden) zerstört worden sind.


Die Auslieferungskosten sowie die Behälterkosten wurden dem Bürger entsprechend der Abfallgebührensatzung in Rechnung gestellt.


Die Auslieferungskosten hat der Bürger zwar akzeptiert, regt aber eine Änderung der Abfallgebührensatzung an. Aus Sicht des Bürgers ist nicht plausibel, dass für die Auslieferung der Altpapiertonne 14,80 € und für die Auslieferung der Restabfalltonne und der Bioabfalltonne jeweils 14,80 € in Rechnung gestellt worden sind.


Was der Bürger nicht zwingend wissen kann, ist, dass für die Abfuhr und den Behälterdienst von Altpapier ein anderes Unternehmen beauftragt worden ist, als für die Abfuhr und den Behälterdienst für Restabfall und Bioabfall.


Der Bürger setzt dabei offensichtlich die Auslieferungskosten mit den Anfahrtkosten für sein Grundstück gleich.


Tatsächlich wird das Grundstück jedoch nicht individuell angefahren, sondern die Abfallbehälter werden zusammen mit anderen Abfallbehältern in einer aus Sicht des vom Landkreis Friesland beauftragten Entsorgungsunternehmens wirtschaftlichen Auslieferungstour ausgeliefert – die Behälter werden innerhalb einer „Gesamttour“ also bei räumlich im Zusammenhang stehenden Grundstücken ausgeliefert.


In der Abfallgebührensatzung sind lediglich die Behälterauslieferungskosten aufgeführt, die dem Landkreis Friesland aufgrund vertraglicher Verpflichtungen auch selber entstehen. Diese vertragliche Regelung basiert auf dem Ausschreibungsergebnis einer europaweiten Ausschreibung von Entsorgungsleistungen. In dieser Ausschreibung wurden – wie bundesweit üblich – Beträge für den Behälterdienst (pro Tausch-/Änderungsvorgang) als Pauschale abgefragt.


Bei der Kalkulation des Behälterdienstes hat das Entsorgungsunternehmen


die Vorhaltung von Fahrzeugen

Personalkosten

Dieselkosten

Reinigungs- und Reparaturaufwand

Kosten für Abfallbehälterbevorratung (Lagerfläche für Abfallbehälter)

Entsorgungskosten für zerstörte Behälter


pauschal je Behältervorgang zu kalkulieren. Die Kosten beziehen sich also nicht nur auf die reinen Auslieferungskosten sondern stellen eine Mischkalkulation aller erforderlichen Kostenpositionen dar.


Normale Behälterauslieferungen (z. B. Änderungen aufgrund Neubau, Umzug, Geburt eines Kindes u. a.m.) werden von den Gesamtgebühren getragen. Die Abfallgebührensatzung regelt darüber hinaus in § 3 Abs. 2 Behälterauslieferungen, die über das „Normalmaß“ hinausgehen und daher einen höheren Kostenaufwand darstellen (z. B. Auslieferungen von Saisontonnen im Tourismusbereich). Auch die in Relation zu den Gesamtbehälterbewegungen sehr seltenen Schadensfälle, die durch die Behälternutzer selber verursacht werden (z. B. bei Brand) zählen hierzu.


Insbesondere der hier vorliegende Fall mit 3 gleichzeitig abgebrannten Abfallbehältern stellt einen absolut atypischen Einzelfall dar.


Grundsätzlich dürfen Kosten, die aufgrund von selbst verursachten Schadensfällen entsprechende Abfallbehälterbewegungen notwendig machen, gebührenrechtlich nicht von der Allgemeinheit getragen werden. Diese sind nach dem Verursacherprinzip von den Grundstückseigentümern bzw. Verursachern zu tragen.


Eigentlich müsste dem Verursacher nach dem Verwaltungskostenrecht auch der Verwaltungsaufwand für u. a. Schriftverkehr und Gebührenbescheid in Rechnung gestellt werden. Angesichts der geringen Zahl von Fällen wurde hierauf bisher jedoch verzichtet.


Insbesondere in dem vorliegenden Fall dürften die tatsächlichen Kosten über den pauschal kalkulierten Auslieferungskosten liegen, da aufgrund der Eilbedürftigkeit der Auslieferung (durch Brand stehen Behälter nicht zur Verfügung) die neuen Behälter schneller als in der normalen Auslieferungsfrist ausgeliefert werden müssen und daher beim Entsorger zu nicht wirtschaftlichen Touren führen. Zudem hat das Entsorgungsunternehmen die Entsorgungskosten für die zerstörten Behälter zu tragen.


In vergleichbaren Fällen ist es üblich, dass entsprechende Schadensfälle der Versicherung gemeldet werden und diese den Schadensfall im Normalfall auch übernimmt. Auch hierfür entstehen dem Verursacher des Schadens insofern keine weiteren Kosten.


Begründet wird das Anliegen des Bürgers auch damit, dass dieser aus der Satzungsformulierung nicht ableiten kann, dass für jeden einzelnen Abfallbehälter die Kosten von jeweils 14,80 € anfallen. Bei genauer Betrachtung des § 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung


Für die Anlieferung und Abholung zusätzlicher Behälter sowie für den Austausch von Behältern auf Anforderung des Anschlussnehmers wird jeweils eine Gebühr von 14,80 € erhoben.“


In der Gebührensatzung ist jedoch eindeutig geregelt, dass für jede Behälterbewegung jeweils eine Gebühr erhoben wird. Diese Satzungsformulierung ist daher eindeutig und entspricht auch den Texten in entsprechenden Mustersatzungen. Auch andere Kommunen haben entsprechende Satzungsformulierungen in ihren Gebührensatzungen. Im Vergleich zu vielen anderen Kommunen liegen die Auslieferungskosten der Abfallbehälter des Landkreises Friesland im unteren Bereich.


Für eine Satzungsänderung besteht daher weder eine Notwendigkeit noch ein entsprechender Bedarf.


Die Abfallwirtschaft schlägt daher vor, die Abfallgebührensatzung nicht zu ändern.




Beschlussvorschlag:


§ 3 Abs. 2 der Abfallgebührensatzung wird nicht geändert.

Der Kreisausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss