Begründung:
In den Sitzungen des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur am 01.12.2009, 17.03.2011 und 09.02.2012 wurde bereits ausführlich über die Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen durch das Nds. Schulgesetz berichtet (Stichwort: Einführung der inklusiven Beschulung in Niedersachsen), siehe Vorlagen Nr. 598/2009 vom 18.11.2009, 893/2011 vom 03.03.2011 und 45/2012 vom 09.02.2012.
Der Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Schulgesetzes ist inzwischen vom Niedersächsischen Landtag verabschiedet worden; die Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen tritt zum 01.08.2012 in Kraft.
Gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 kann danach ein Bedarf
an sonderpädagogischer Unterstützung in den
Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und Soziale Entwicklung,
Sprache, Geistige Entwicklung, Körperliche und Motorische
Entwicklung, Sehen und Hören festgestellt werden.
Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 sollen Förderschulen nach diesen Förderschwerpunkten geführt werden.
Im
Landkreis Friesland bestehen folgende Förderschulen:
-
Friedrich-Schlosser-Schule
Es ist eine Förderschule mit den
Schwerpunkten Lernen und Geistige Entwicklung.
Ca. 270
Schülerinnen/Schüler werden in 27 Klassen unterrichtet in
den
Jahrgangsstufen 1 bis 10, in der Förderschule mit dem
Schwerpunkt Lernen
und in den Klassen 1 bis 12 in der
Förderschule mit dem Schwerpunkt Geistige
Entwicklung
-
Pestalozzischule Varel
Es handelt sich um eine Förderschule
mit dem Schwerpunkt Lernen.
Ca.175 Schülerinnen/Schüler
werden in 17 Klassen unterrichtet in den
Jahrgangsstufen 1 bis
10
- Heinz-Neukäter-Schule
Die Heinz-Neukäter-Schule
ist eine Förderschule für Emotionale und Soziale
Entwicklung.
Ca. 85 Schülerinnen/Schüler werden in 9
Klassen unterrichtet in den Jahrgangs-
stufen 1 bis 8
-
Sprachheilklassen bei der Grundschule Jungfernbusch
In zwei
Grundschulklassen werden 18 Schülerinnen/Schüler
unterrichtet.
Generell ist bezüglich des Gesetzes zur
Einführung der inklusiven Schule in Niedersachsen festzuhalten,
dass
- grundsätzlich alle Schulen inklusive Schulen
werden sollen (§ 4),
-
aufsteigend ab der ersten und der fünften Klasse die Inklusion
in allen Schulen ab dem 01.08.2013 beginnen soll. Im Schuljahr
2012/2013 können die Grundschulen auf freiwilliger Basis die
inklusive Beschulung anbieten, wenn der Schulträger hierzu
bereit ist
(§ 183 c Abs. 1).
- die Eltern
grundsätzlich wählen können, ob Kinder mit Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung eine allgemeine oder eine
Förderschule besuchen sollen,
- wegen der Wahlfreiheit
alle Förderschulen mit den jeweiligen Förderschwerpunkten
dem Bedarf entsprechend weiter geführt werden sollen. Lediglich
der Primarbereich im Förderschwerpunkt Lernen soll schrittweise
aufgehoben werden. Dementsprechend soll die Beschulung von Kindern
mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Bereich
Lernen im Primarbereich grundsätzlich an den Grundschulen
stattfinden. Die Förderschule soll gleichzeitig
sonderpädagogisches Förderzentrum sein, das die gemeinsame
Erziehung und den gemeinsamen Unterricht an allen Schulen
unterstützen soll
(§ 14),
- eine
Übergangsregelung (§ 183 c Abs. 2 und 3) den Schulträgern
bis zum 31.07.2018 ermöglichen soll, ihre Schulen den
Bedürfnissen entsprechend erst nach und nach zu inklusiven
Schulen auszustatten. Bis dahin können die Schulträger
ihrer Verpflichtung, die erforderlichen Schulanlagen zu errichten,
einzurichten und auszustatten, auch dadurch nachkommen, dass sie
sogenannte Schwerpunktschulen bestimmen. Allerdings muss
gewährleistet sein, dass die Schülerinnen/Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wenigstens eine
allgemeine inklusive Schule in zumutbarer Entfernung erreichen
können. Dies muss nicht zwingend im Gebiet des Schulträgers
liegen,
- in Art. 3 Abs. 2 eine Überprüfung der
Auswirkungen des Gesetzes im Jahr 2018 vorgesehen ist. Neben den
Aufwendungen für den Schulträger im Hinblick auf z. B.
bauliche Änderungen und räumliche Ausstattungen sollen nach
der Begründung des Gesetzentwurfes auch die finanziellen
Auswirkungen für die Träger der Schülerbeförderung
sowie die Sozialhilfeträger bezüglich der
Eingliederungshilfe nach SGB XII (z. B. für Integrationshelfer)
geprüft werden.
Damit erkennt der Gesetzentwurf im
Grundsatz die Konnexität an. Die entstehenden Kosten werden
jedoch als nicht erheblich im Sinne von Art. 57 Abs. 4 der Nds.
Verfassung angesehen.
Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen
Spitzenverbände weist darauf hin, dass aus ihrer Sicht
erhebliche finanzielle Belastungen sowohl im Hinblick auf bauliche
Anforderungen und Sachausstattungen, insbesondere aber auch bezüglich
der vermehrten Anzahl von einzusetzenden Integrationshelfern zu
erwarten sind.
Mithin wird aus der Sicht dieser
Arbeitsgemeinschaft ein Konnexitätsanspruch entstehen, der
entsprechend der verfassungsrechtlichen Vorgaben unverzüglich
auszugleichen ist.
Die Bildungsregion Friesland hat eine
Arbeitsgruppe gebildet, die ein Konzept zur Umsetzung der Vorgaben
zur Einführung der inklusiven Schule im Landkreis Friesland
erarbeiten soll.
Dieses Konzept soll in einer der nächsten
Sitzungen des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur
vorgestellt werden.
Im Zusammenhang mit den genannten Punkten
wurde nun durch den Fachbereich 11 in Abstimmung mit dem
Bauordnungsamt an jeder einzelnen Schule in der Trägerschaft des
Landkreises der konkrete Bedarf an notwendigen baulichen Maßnahmen
zur Umsetzung dieses kommenden Gesetzes festgestellt. Im Wesentlichen
richten sich diese Vorgaben zu den baulichen Maßnahmen nach der
DIN 18040-1:2010-10. Diese Norm regelt die Voraussetzungen der
Barrierefreiheit der Gebäude und baulichen Anlagen. Diese Norm
gilt für die barrierefreie Planung, Ausführung und
Ausstattung von öffentlich zugänglichen Gebäuden und
deren Außenanlagen.
Wesentliche Punkte der Barrierefreiheit sind:
PKW-Stellplätze,
Zugangs- und Eingangsbereiche,
Anforderungen an die Türkonstruktionen,
Aufzugsanlagen,
Toiletten.
In der Tabelle der Anlage sind die wesentlichen und nötigen Baumaßnahmen mit ihren voraussichtlichen Kosten verzeichnet und in Prioritäten aufgestellt.
Die Gesamtkosten der notwendigen baulichen Maßnahmen belaufen sich auf ca. vier Millionen Euro.
Aufteilung der Prioritäten:
Priorität A:
In der Priorität A sollen alle baulichen Maßnahmen umgesetzt werden, die die Erreichbarkeit der Schule gewährleisten. Dieses sind u.a. die Herrichtung von Rampen in den Eingangsbereichen, Herrichtung von PKW-Stellplätzen und bauliche Maßnahmen, die das barrierefreie Erreichen des Gebäudes ermöglichen. Hinzu kommt noch die Herrichtung oder Umrüstung von behindertengerechten WC-Anlagen.
Priorität B:
In der Priorität B sollen alle zwingend notwendigen Fahrstuhlanlagen erstellt oder die vorhandenen Fahrstühle teils umgerüstet werden. Die Fahrstühle der Priorität B sorgen für die barrierefreie Erreichbarkeit u.a. von Fachunterrichtsräumen, Aulen und sonstigen speziell eingerichteten Unterrichtsräumen, deren Infrastruktur ein organisatorisches Umlegen oder Verschieben der Nutzung nicht zulassen.
Priorität C:
In der Priorität C werden vorhandene innere Türanlagen in deren Breite oder Funktion so umgerüstet, dass diese den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Priorität D:
In der Priorität D sollen alle weiteren Fahrstühle nachgerüstet werden, die die barrierefreie Erreichbarkeit aller übrigen Gebäudeteile ermöglichen. Diese Fahrstühle sind alle im Einzelfall mit den jeweiligen Schulleitungen abzustimmen. Eventuell kann auf einzelne Fahrstühle verzichtet werden, wenn die innere Organisation der Schule es erlaubt eine erdgeschossige Unterrichtsversorgung zu gewährleisten.
Vorgesehener Zeitrahmen der baulichen Umsetzung und deren Kosten:
Die Maßnahmen der Priorität A sollten kurzfristig bereits im Haushaltsjahr 2013 umgesetzt werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 335.000,- Euro.
Die Nachrüstung der Fahrstühle der Priorität B könnten auf die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 aufgeteilt werden. Die Gesamtkosten belaufen sich auf ca. 2,5 Mio. €. Somit würden auf die Haushaltsjahre 2014 bis 2016 ca. 833.000,- Euro entfallen.
Die baulichen Maßnahmen zur Umsetzung der Priorität C könnten im Haushaltsjahr 2017 mit den Gesamtkosten von ca. 360.000,- Euro erfolgen.
Die Installation der Fahrstühle der Priorität D könnte ggf. - wenn überhaupt notwendig -
wiederum auf mehrere Haushaltsjahre aufgeteilt werden (Gesamtkosten ca. 700.000,- Euro). Die baulichen Maßnahmen würden entsprechend den schulischen Bedürfnissen in den Haushaltsjahren 2018 folgende umgesetzt werden.
Die gesetzlichen Vorgaben würden grundsätzlich entsprechend den v.g. Vorschlägen erfüllt werden können.
Beschlussvorschlag:
1. Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen.
2. Die Baumaßnahmen aus der Priorität A mit Kosten von ca. 335.000 € werden in den Entwurf zum Haushalt 2013 eingestellt.
3. Die weiteren baulichen Maßnahmen werden wie vorgeschlagen in den Folgehaushaltsjahren bis voraussichtlich zum Jahre 2019 in den jeweiligen Haushalt eingestellt.