Betreff
Neufassung der Hafenbereichsverordnung für den Binnenhafen Hooksiel "Hooksmeer"
Vorlage
0174/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:



Bis zum Inkrafttreten der Niedersächsischen Hafenordnung (NHafenO) am 25.01.2007 war der Landkreis Friesland zuständige Hafenbehörde für den Binnenhafen Hooksiel. Danach war diese Aufgabe dem Land Niedersachsen übertragen. Durch Inkrafttreten der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrtsangelegenheiten - Niedersachsen - am 08.05.2012 liegt die Zuständigkeit nun wieder beim Landkreis Friesland.



Aus diesem Grunde ist es erforderlich den Verordnungstext an die jetzt gültige Rechtslage anzupassen.



Der beordnete Hafenbereich ändert sich nicht.


Beschlussvorschlag:


Der Umweltausschuss befürwortet die Änderung der Verordnung.


Der Kreisausschuss befürwortet die Änderung der Verordnung.


Der Kreistag beschließt die Änderung der Verordnung.


Finanzielle Auswirkungen: Rahmen1 Ja Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss




Anlagen:


Verordnung

des Landkreises Friesland

über den Bereich des Hooksieler Binnenhafens (Hooksmeer)


Aufgrund des § 26 Abs.2 Niedersächsisches Hafensicherheitsgesetz (NHafenSG) vom 16.02.2009 (Nds.GVBl. S. 15) und § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten für die Gefahrenabwehr in Hafen- und Schifffahrts-angelegenheiten - Niedersachsen - vom 08.05.2012 (Nds. GVBl. S. 167) sowie § 1 und § 2 Nr. 1 Niedersächsische Hafenordnung (NHafenO) vom 25.01.2007 (Nds. GVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Verord­nung vom 19.11.2010 (Nds. GVBl. S. 527) wird vom Landkreis Friesland verordnet:



§ 1


Der Bereich des Hooksieler Binnenhafens (Hooksmeer) umfasst die Land- und Was­serflächen, die durch die nachfolgend beschriebenen Linien eingegrenzt werden:

Nördliche Begrenzung

Vom Sielbauwerk 50 Meter in nördlicher, dann in ostwärtiger Richtung die Hafenmauer, die ehemaligen Packhäuser und weiter die Hafenmauer entlang bis zu deren Ende, weiter in ostwärtiger Richtung am Deichfuß bis zu der außendeichs verlaufenden Straße unterhalb der Deichtrifft am Soltwarf, weiter entlang dem wasserseitigen Straßenrand ostwärts bis Höhe Gebäude Muschel, am Straßenrand weiter nordwärts bis Höhe der südöstlichen Ecke des Stelzengebäudes vor den Sportanlagen; von dort in östliche Richtung bis zum wasserseitigen Straßenrand des Pakrplatzes der Marina der Wangerland-Touristik; weiter entlang des wasserseitigen Straßenrandes um die Marina herum zunächst in nördlicher, dann in östlicher Richtung verlaufend bis zu dem nach Osten in das Freizeitgelände abgehenden Rad-/Fußwanderweg; von hier aus in gerader Linie bis zur ostwärtigen Begrenzung, dem Nordrand des Parkplatzes.

Ostwärtige Begrenzung

Vom Nordrand des Parkplatzes in südlicher Richtung auf der Ostseite der Bäder­straße bis zur Straßengabelung (zum Trafohaus, zum Südparkplatz), einschließlich der Schleusenanlage mit hafenseitiger Kammerschleusenzufahrt.

Südliche Begrenzung

Vom Endpunkt der ostwärtigen Grenze in einem 50 m breiten Abstand von der Was­serlinie bis zum Deichfuß, am Deichfuß des alten Hafens entlang bis zum Sielbau­werk.

Westliche Begrenzung

Das gesamte Sielbauwerk des alten Hafens.



§ 2


Der genaue Grenzverlauf ist aus dem Lageplan ersichtlich. Der Lageplan ist Bestandteil dieser Verordnung.



§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Friesland in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landkreises Friesland über den Bereich des Hooksieler Binnenhafens (Hooksmeer) vom 12.12.2002 ( Amtsblatt Weser-Ems Nr. 5 vom 31.01.2003) zuletzt geändert am 01.11.2004 (Amtsblatt Weser-Ems Nr.49 am 03.12.2004) außer Kraft.