Betreff
2. Änderung der Satzung über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege, Entschädigungsleistung für Tagespflegepersonen in präventiven Betreuungsangeboten
Vorlage
0199/2012
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Als ein Baustein der „Frühen Hilfen“ betreut der Landkreis Friesland in seinen (Groß-)Tagespflegestellen Kinder, bei denen durch die pädagogischen Fachkräfte des Familien- und Kinderservicebüros ein entsprechender Betreuungsbedarf festgestellt wurde.


Die Betreuung geht weit über die klassische Tagespflege hinaus, da hier Kinder aus Familien betreut werden, bei denen die Notwendigkeit erzieherischer Hilfen in der Zukunft zu erwarten ist, aber durch den Einsatz dieser Frühen Hilfe abgewendet werden soll.


Die Tagespflegepersonen sind dabei selbständig tätig. Sie erhalten gemäß der o. a. Satzung einen Anerkennungsbeitrag sowie einen Sachkostenzuschuss pro Kind und Betreuungsstunde.


Da eine Zahlung nur bei tatsächlich durchgeführter Betreuung erfolgt, bedeutet jedes Fernbleiben der Kinder vom Betreuungsangebot einen Einnahmeausfall für die Tagespflegeperson. Die Unzuverlässigkeit der Eltern ist in der präventiven Betreuung naturgemäß hoch, da in der Regel nicht eine Berufstätigkeit der Eltern diese zur Inanspruchnahme der Betreuung zwingt.


Daher wurde zum 01.02.2012 eine Entschädigungsleistung eingeführt, die diesen Nachteil der Tätigkeit im präventiven Bereich zur klassischen Kindertagespflege ausgleicht.


Ein Anspruch auf die Entschädigungsleistung wird seither in Höhe des Anerkennungsbeitrages gezahlt, wenn das Kind der Betreuung fernbleibt.


In den vergangenen Monaten musste jedoch festgestellt werden, dass diese Regelung nicht praktikabel ist. Der Dokumentations- und Verwaltungsaufwand hat sich sowohl für die Tagespflegepersonen als auch für die Pädagogischen Fachkräfte als unangemessen hoch erwiesen. Teilweise ist im Nachhinein nur schwer nachweisbar, ob und wann Kinder rechtzeitig krank gemeldet bzw. berechtigterweise die Betreuung nicht in Anspruch nehmen.


Die umfangreiche Recherche hat zwar dazu geführt, dass die Eltern ihre Kinder zuverlässiger von der Betreuung abmelden, jedoch führt dies dann in der Folge auch weiterhin zu den Einnahmeausfällen für die Tagespflegepersonen.


Im Übrigen widerspricht die Zahlung des vollen Anerkennungsbeitrages bei nicht erfolgter Leistung (Betreuung) dem Status der Selbständigkeit der Tagespflegepersonen, die auf eigene Rechnung und eigenes Risiko tätig sind.



Seitens des Fachbereichs Jugend und Familie wird daher Folgendes vorgeschlagen:


Die Tagespflegepersonen erhalten eine pauschale Entschädigungsleistung in Höhe von 50 % des Anerkennungsbeitrages für die Zeiten, für die ein Betreuungsbedarf festgestellt war, aber die Betreuung durch die Eltern nicht in Anspruch genommen wurde.


Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Eltern die Betreuung nicht in Anspruch genommen haben. Maßgeblich ist lediglich, dass die Betreuung nicht von den Tagespflegepersonen oder durch das Familien- und Kinderservicebüro abgesagt wurde.


Weiteres Vorgehen:

Den pädagogischen Fachkräften der Familien- und Kinderservicebüros werden die Fehlzeiten intern durch die Abrechnungsstelle zur Verfügung gestellt. Diese prüfen im Einzelfall aufgrund eigens hierfür entwickelter Kriterien, ob das Unterstützungsangebot „Betreuung und Prävention“ weitergeführt wird oder ggf. alternative Unterstützungsmaßnahmen zum Einsatz kommen.


Veranschlagung:

Die Mittel stehen im Haushaltsplan zur Verfügung, da davon ausgegangen werden muss, dass eine durchgängige Betreuung stattfindet.


Hieraus ergibt sich die nachstehende 2. Änderung der Satzung über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege.


2. Änderung

der

Satzung

des Landkreises Friesland über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege


Aufgrund des § 10 des Nds. KomVG in der Fassung vom 17. Oktober 2010 (Nds. GVBl. Nr. 31/2010 S.576) und des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe – vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1163) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3134), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) geändert worden ist wird die Satzung des Landkreises Friesland über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege, beschlossen am 25.03.2009, geändert mit Wirkung vom 01.02.2012, erneut wie folgt geändert:



§ 1


§ 4 „Höhe der Förderung in Form einer laufenden Geldleistung“ erhält unter Nr. 4 „Tagespflege in präventiven Projekten des Landkreises Friesland“ die folgende Fassung:


Auf Grund des erhöhten Betreuungsaufwandes und der pädagogischen Herausforder-ungen beträgt der Anerkennungsbeitrag für die Förderleistung der Tagespflegeperson im Rahmen der Betreuungsprojekte des Landkreises Friesland 3,50 € pro Stunde und Kind für Tagespflegepersonen ohne pädagogische Ausbildung.


Für Tagespflegepersonen mit pädagogischer Ausbildung beträgt die Höhe des Anerkennungsbeitrages 4,50 € pro Stunde und Kind.


Zu dem Anerkennungsbeitrag wird ein pauschaler Sachkostenzuschuss in Höhe von 0,50 € pro Stunde und Kind gezahlt.


Zusätzlich erhalten die Tagespflegepersonen eine pauschale Entschädigungsleistung in Höhe von 50 % des Anerkennungsbeitrages für die Zeiten, für die ein Betreuungsbedarf festgestellt war, aber die Betreuung durch die Eltern nicht in Anspruch genommen wurde.


Dabei ist unerheblich, aus welchen Gründen die Eltern die Betreuung nicht in Anspruch genommen haben. Maßgeblich ist lediglich, dass die Betreuung nicht von den Tagespflegepersonen oder durch das Familien- und Kinderservicebüro abgesagt wurde.




Ausbildung der Tagespflegeperson

Keine pädagogische Ausbildung

Pädagogische

Ausbildung

Anerkennungsbeitrag für die Förderleistung pro Stunde und Kind

3,50


4,50


Sachkostenzuschuss pro Stunde und Kind

0,50

0,50

Gesamtsumme

4,00

5,00

Entschädigungsleistung

1,75

2,25



Die Abrechnung der Betreuungszeiten erfolgt nach Vorlage der vom Landkreis Friesland zur Verfügung gestellten Zeitnachweisbögen. Ausgefüllte Zeitnachweisbögen sind dem Jugendamt des Landkreises Friesland bis zum 5. Werktag eines jeden Kalendermonats vorzulegen.



§ 2


Die Änderung tritt rückwirkend zum 01.12.2012 in Kraft.




Jever, ________________ Landrat


Beschlussvorschlag:


Das Gremium beschließt die 2. Änderung der Satzung über die Gewährung einer laufenden Geldleistung sowie die Erhebung eines Kostenbeitrages im Rahmen der Kindertagespflege.


Finanzielle Auswirkungen: Ja

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit €

im Ergebnishaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:



Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss