Begründung:
In seiner Sitzung vom 27. Dezember 2004 hatte der Kreistag die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (Heranziehungssatzung) beschlossen. Die Satzung ersetzte seinerzeit eine andere Heranziehungssatzung, weil sich durch die Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch (SGB II) zum 1. Januar 2005 erheblicher Änderungsbedarf ergab. Es bestand seinerzeit mit den Städten und Gemeinden die übereinstimmende Auffassung, die in der Sozialhilfe verbleibenden Fälle weiterhin – aus Gründen der Bürgernähe - von den Städten und Gemeinden bearbeiten zu lassen.
Da zum damaligen Zeitpunkt die dem Landkreis Friesland obliegenden Aufgaben nach dem SGB II noch nicht abschließend einer mit der Agentur für Arbeit Wilhelmshaven zu bildenden Arbeitsgemeinschaft (ARGE) übertragen waren und in soweit nicht feststand, ob eine ARGE auf Dauer die kommunalen Aufgaben erledigen wird, kam es zu einer Befristung für die Heranziehung.
Diese Befristung soll nunmehr mit der vorliegenden Änderungssatzung aufgehoben werden.
Die Städte und Gemeinden sind vorher zur beabsichtigten Streichung der Befristung gehört worden. Allein die Gemeinde Wangerland möchte auf Grund von Haushaltskonsilidierungen zukünftig die Aufgaben nicht mehr wahrnehmen.
Die Stadt Schortens hat im Rahmen des Anhörungsverfahrens um Fristverlängerung gebeten. Es wird davon ausgegangen, dass bis zum Sitzungstermin eine Stellungnahme der Stadt Schortens vorliegt.
Nach Auffassung der Verwaltung ist die Herausnahme einer einzelnen Gemeinde aus der Heranziehung nicht praktikabel und auch aus Gründen der Bürgernähe nicht vermittelbar. Das wird von den anderen Städten und Gemeinden ebenso gesehen. Das gilt insbesondere, weil die Heranziehungssatzung hinsichtlich der Erledigung der Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz weiterhin unbefristet gilt. Zu berücksichtigen ist noch, dass es sich bei den Antragstellern und Leistungsberechtigten sich überwiegend um ältere Bürger handelt, denen man die längeren Wege nicht zumuten sollte.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Landkreises Friesland
über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2004 wird beschlossen. Der Kreisausschuss und der Kreistag werden um gleichlautende Beschlüsse gebeten.
Finanzielle Auswirkungen: Nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten) |
Direkte jährliche Folgekosten |
Finanzierung:
Eigenanteil objektbezogene Einnahmen
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Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen
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Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein |
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___ _________________________ Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in |
Sichtvermerke: ____________ ________________ ________________ Abteilungsleiter Kämmerei Landrat |
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Beratungsergebnis: |
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Einstimmig |
Ja-Stimmen
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Nein-Stimmen
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Enthaltungen
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Kenntnisnahme |
Lt. Beschlussvorschlag |
Abweichender Beschluss |
Anlagen:
Entwurf einer Satzung zur 1. Änderung der Satzung des Landkreises Friesland
über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) vom 27. Dezember 2004