Betreff
Freistellungsentscheidung für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse im Rahmen eines Betrauungsaktes bei Beteiligungen der Kommunen nach Bestimmungen des EU-Rechts, hier: Volkshochschule/Musikschule FRI/WTM
Vorlage
0384/2013
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Die VHS/Musikschule der Landkreise Friesland und Wittmund gGmbH wurde von ihrem Wirtschaftsprüfer, der OBIC-Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aus Oldenburg, darauf hingewiesen, dass sie gemäß Vorgaben der Europäischen Union von ihren Gesellschaftern, den Landkreisen Friesland und Wittmund, im Rahmen eines sog. „Betrauungsaktes“ einen Freistellungsbeschluss erhalten müsse, der sicherstellt, dass die gGmbH als Anbieterin von Dienstleistungen auf dem freien Markt für ihre „kommunalen Mütter“ als Dienstleister im öffentlichen Interesse und im Rahmen der Daseinsvorsorge auftreten und aus diesem Grunde von beiden Landkreisen Zuschüsse für ihre Arbeit erhalten kann.


Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – ehemals Art 87 EG-Vertrag - ist die Gewährung von Beihilfen von öffentlicher Seite an Unternehmen grundsätzlich verboten. Entscheidend ist die Frage, ob es einen Markt / Wettbewerb für die angebotenen Leistungen gibt und demzufolge eine potentielle Wettbewerbsverzerrung vorliegen könnte. Gemäß Art. 106 Abs. 2 AEUV können Beihilfen für mit dem Vertrag kompatibel erklärt und von der Anmeldepflicht bei der EU-Kommission (sog. Notifizierungspflicht) befreit werden, wenn es sich um Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (DAWI) handelt oder die sogenannte 'de-minimis-Regelung' entsprechende Anwendung findet.


Das im November 2006 in Kraft getretene sog. „Monti-Paket“ der EU-Kommission zum europäischen Beihilferecht wurde durch das am 20.12.2011 veröffentlichte Beihilfereformpaket („Almunia-Paket“) weiterentwickelt. Das „Almunia-Paket“ will öffentliche Ausgleichszahlungen und Begünstigungen an Unternehmen mit Gemeinwohlverpflichtungen erleichtern.


Danach können Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse betraut sind (dies entspricht im EU-Recht in der Regel Leistungen der Daseinsvorsorge), von der Notifizierungspflicht (Anzeige- und Genehmigungspflicht) freigestellt werden.


Wichtiger Bestandteil der o.g. EU-Pakete ist die sog. „Entscheidung“, auch als „Freistellungsentscheidung“, bezeichnet. Diese befasst sich mit den Voraussetzungen, die gelten sollen, wenn bei der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse öffentliche Zuwendungen für Dienstleistungen nicht bei der EU-Kommission zu notifizieren sind.


Zu diesem Zweck muss im Rahmen eines Betrauungsaktes die Freistellung eines Unternehmens erfolgen. Im vorliegenden Fall müssen danach die Landkreise Friesland und Wittmund jeweils für sich einen rechtsverbindlichen Betrauungsakt für die Volkshochschule und Musikschule der Landkreise Friesland und Wittmund gGmbH beschließen, in welchem die gGmbH in ihren Geschäftsbereichen „Volkshochschule“ und „Musikschule“ mit der Aufgabenwahrnehmung im Bereich der Daseinsvorsorge betraut wird. Es dürfen keine wechselseitigen Verpflichtungen bestehen; d. h. es muss sich um einen echten Zuschuss handeln. Andernfalls würden laufende Zuschüsse und evtl. Verlustausgleichszahlungen der Umsatzsteuer unterliegen.


Der Betrauungszeitraum darf maximal zehn Jahre umfassen. Er muss nicht separat formuliert werden; er kann auch im Gesellschaftsvertrag oder in einer Satzung enthalten sein oder eben durch Kreistagsbeschluss erfolgen. Nach den neuen Standards des Instituts für Wirtschaftsprüfer (IDW PS 700) ist die Überprüfung des Vorliegens eines Betrauungsaktes Bestandteil der Jahresprüfung, wenn eine Einrichtung von einer Kommune eine Beihilfe erhält. Das Fehlen eines Betrauungsaktes führt zur Einschränkung des Bestätigungsvermerks. Sowohl im Gesellschaftsvertrag wie auch in der Satzung ist keine Regelung aufgenommen worden, so dass eine Beschlussfassung durch die politischen Gremien erforderlich ist.


Der Landkreis Wittmund gibt zeitgleich eine gleich lautende Vorlage in die dortigen Gremien.



Beschlussvorschlag:

Die Volkshochschule/Musikschule der Landkreise Friesland und Wittmund gGmbH wird

  • im Geschäftszweig „Volkshochschule“ mit der Wahrnehmung des gesetzlichen Auftrages zur Weiterbildung nach dem Niedersächsischen Gesetz zur Förderung der Erwachsenenbildung (NEBG) und

  • im Geschäftszweig „Musikschule“ gemäß Richtlinien und Vorgaben des Verbandes deutscher Musikschulen (VdM) mit der Durchführung von Angeboten der musikalischen Bildung

betraut.


Die Verwaltung wird beauftragt, den Betrauungsakt in der beiliegenden Fassung abzuschließen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlage:

Entwurf des Betrauungsaktes