Betreff
Umsetzung der Leistungen für Bildung- und Teilhabe für Empfänger von Leistungen nach SGB II und XII sowie Wohngeld und Kinderzuschlag in 2013
Vorlage
0504/2014
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Es wird Bezug genommen auf die Vorlagen Nr. 0094/2012 vom 22.06.2012 und Nr. 0231/2013 vom 30.01.2013 des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur.


Das Bildungs- und Teilhabepaket hat sich weiter etabliert. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind inzwischen bekannt und werden auch rege in Anspruch genommen.


Dennoch werden die Leistungen natürlich weiterhin umfangreich beworben, sei es in den Schulen, über das Internet oder in den Vereinen, um das Bildungs- und Teilhabepaket auch dort ins Gedächtnis zu rufen, wo diese Leistungen bisher nicht bekannt und angekommen sind.


Zuletzt fand am 04.06.2014 zum Beispiel eine Fortbildung für die SchulsozialarbeiterInnen und JugendpflegerInnen des Landkreises Friesland zum Thema „Bildung und Teilhabe“ im Kreisamt des Landkreises Friesland statt, da vor allem diese Berufsgruppen Ansprechpartner für die Schülerinnen und Schüler auch zum Thema Bildung und Teilhabe sind.


Aber auch im Kreisschülerrat, Kreiselternrat und in der jährlichen Schulleiterbesprechung wurde nochmals auf die Leistungen aus Bildung und Teilhabe hingewiesen.


Auch an den tatsächlich ausgezahlten Beträgen lässt sich die gestiegene Inanspruchnahme der Bildungs- und Teilhabeleistungen erkennen.


Insgesamt sind für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II und § 6 BKKG in 2013 Leistungen in Höhe von ca. 454.500,- € (2011 ca. 310.000,- €, 2012 ca. 439.000,- €) bewilligt worden. Für Bildung und Teilhabe nach SGB XII und AsylbLG sind dies noch einmal ca. 9.800,- €.


Die Summen für die Teilleistungen können der beigefügten Tabelle entnommen werden.


Über die direkte Bundesbeteiligung für die Zweckausgaben der Leistung hat der Landkreis Friesland in 2013 folgende Erstattungsbeträge für den Bereich Bildung- und Teilhabe erhalten:


Für Bildung und Teilhabe nach § 28 SGB II eine Summe in Höhe von 461.103,52 € und nach § 6 BKKG eine Summe in Höhe von 104.796,25 €. Insgesamt somit eine Summe in Höhe von 565.899,77 €. Für die Mittel für Bildung und Teilhabe aus 2013 findet eine „Spitzabrechnung“ statt, so dass die nicht verwendeten Mittel erstattet werden müssen.


Für die Leistungen für Bildung und Teilhabe sollte ursprünglich für das Jahr 2012 auf grund der gesetzlichen Voraussetzungen keine „Spitzabrechnung“ erfolgen, d.h. diese nicht verausgabten Mittel hätten wie in 2011 ebenfalls zusätzlich zur Verfügung gestanden.


Diese Auffassung wurde dann jedoch durch den Bund revidiert. Die Rückführung der Leistungen sollte durch Verrechnung der an den Landkreis Friesland durch das Land auszuzahlenden Bundesbeteiligung zu den Unterkunftskosten gemäß § 46 SGB II erfolgen.


Anfang April 2014 hat der Bund den Ländern mitgeteilt, dass die Rückforderung der für 2012 überzahlten Leistungen nunmehr umgesetzt werde. Das Land Niedersachsen hat daraufhin angekündigt, die bereits geltend gemachte Überzahlung der Mittel für 2012 durch Einbehaltung der den kommunalen Trägern zustehenden Bundesbeteiligung an den Unterkunftskosten umzusetzen.


Das Land Niedersachsen hat mit Schreiben vom 11.04.2014 gegen die Forderung des Bundes im Zusammenhang mit der Revision für 2012 Widerspruch erhoben. Der Widerspruch wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Forderung des Bundes in Höhe von ca. 21 Mio. € für Niedersachsen unberechtigt ist, da das Land in 2012 exakt nur die sich aus § 46 Abs. 5 Satz 2 SGB II ergebende Bundesbeteiligung an Gesamtaufwendungen für Unterkunft und Heizung in Niedersachsen erhalten hat. Von zuviel erhaltenen Mitteln für 2012, die einer Rückforderung durch den Bund unterliegen würden, könne daher keine Rede sein.


Auch gegenüber der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände in Niedersachsen hat das Land mit Schreiben vom 14.04.2014 klar Stellung bezogen. Das Land beabsichtigt danach gegen das Vorgehen des Bundes den Klageweg einzuschlagen.


Im Vorbericht für die am 15.05.2014 geplante Sitzung des NLT-Präsidiums bezieht der NLT nochmals klar Stellung, dass für die durch das Land erfolgte Verrechnung der Bundesbeteiligung ebenfalls keine Rechtsgrundlage auf Landesebene besteht. Im Gegenteil, denn die derzeit maßgebliche landesrechtliche Regelung im § 4 Abs. 2 Nds. AG SGB II erlaubt nur die Berücksichtigung rechtmäßiger Erstattungen zwischen Bund und Land. Gerade gegen die unrechtmäßige Verrechnung durch den Bund beabsichtigt das Land jedoch vorzugehen, sodass eine Umsetzung auf Landesebene gegenüber den Kommunen ebenso rechtswidrig wäre.


Hierzu hat am 09.05.2014 ein Gespräch zwischen dem NLT und der Nds. Ministerin für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, Frau Rundt, stattgefunden.


In einer Pressemitteilung vom 09.05.2014 teilt der NLT mit, dass der Versuch der einvernehmlichen Lösung mit dem Land bei einem Gespräch mit der Ministerin gescheitert ist. Man werde daher den Mitgliedern empfehlen, gegen das Land jeweils Leistungsklage zu erheben.



Beschlussvorschlag:


Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Sachbearbeiter . Fachbereichsleiter

Sichtvermerke:

Abteilungsleiter/in Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


Anlage 1 – Aufwendungen Bildung und Teilhabe