Betreff
Änderung des Nds. Wassergesetzes
Vorlage
153/2007
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Das Nds. Wassergesetz ist mit Wirkung vom 01.06.2007 geändert worden.


Der neue Absatz 6 Satz 2 im § 149 löst die bisher notwendige Einleitungserlaubnis für häusliches Abwasser aus Kleinkläranlagen durch eine bloße Anzeigepflicht ab. Bisher war es bereits bei Bestehen einer qualifizierten Satzung, die die Verwendung bestimmter Kleinkläranlagen-Bauarten vorgeschrieben hat, möglich, dass die Nutzungsberechtigten der Grundstücke die Errichtung oder wesentliche Änderung einer Kleinkläranlage lediglich vor Beginn des Vorhabens anzeigten. Damit galt die Erlaubnis zur Einleitung von Abwasser nach § 10 NWG als erteilt.


Dieses Vorgehen ist jetzt auch möglich, wenn eine Gemeinde nur eine einfache Satzung erlassen hat. Die Gemeinden im LK Friesland haben alle lediglich einfache Satzungen erlassen. Voraussetzung für diese Anzeige ist allerdings, dass Kleinkläranlagen errichtet werden, für die eine bauaufsichtliche Zulassung nach der Nds. Bauordnung oder eine europäische Zulassung nach dem Bauproduktengesetz besteht. Nur beim Einbau von Pflanzenkläranlagen ohne bauaufsichtliche Zulassung oder neuer Verfahren, die das Zulassungsverfahren nicht durchlaufen haben, ist weiterhin eine wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich.


Nach Ansicht des Umweltministeriums soll diese Anzeigepflicht zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung beitragen.


Die Kommunalen Spitzenverbände haben sich gegen diese Anzeigepflicht ausgesprochen. Dennoch wurde das NWG geändert.


Der Landkreistag hat inzwischen einen Arbeitskreis gebildet aus Vertretern des Umweltministeriums, unteren Wasserbehörden und den Kommunalen Spitzenverbänden. Sie haben Hinweise zum Anzeigeverfahren herausgegeben.


Nach diesen Hinweisen wird die Arbeitsweise nicht viel anders als bei der Erlaubnispflicht beschrieben.


Die Anlagenbetreiber werden wie bisher rechtzeitig angeschrieben, wenn die wasserrechtliche Erlaubnis ausläuft. Wie bisher wird dann eine Ortsbesichtigung durchgeführt, bei der der Anlagenbetreiber beraten wird, was für eine Maßnahme erforderlich ist. Nach Eingang der Anzeige erhält der Betreiber eine Bestätigung des Einganges. In dieser Eingangsbestätigung werden Hinweise gegeben, die vorher als Auflage in der Erlaubnis enthalten waren.


Es erfolgt wie bisher eine Abnahme.


Für die Erlaubnis konnte bisher nach der Allgemeinen Gebührenordnung eine Gebühr erhoben werden. Für die Anzeige kann keine Gebühr erhoben werden, jedoch nach den Vorschriften des Nds. Wassergesetzes hat derjenige die Kosten zu tragen, der der wasserbehördlichen Überwachung unterliegt. Die Kosten setzen sich jetzt aus den Aufwändungen für die Ortsbesichtigungen und die Prüfung der Unterlagen zusammen.


Die vom Ministerium gewünschte Entbürokratisierung ist nach übereinstimmender Meinung der unteren Wasserbehörden und der Kommunalen Spitzenverbände nicht bürgerfreundlich. Der Bürger wird mit seiner Entscheidung, wie er eine Anlage zu errichten oder nachzurüsten hat, alleine gelassen. Im schlimmsten Fall kann der Bürger von einer Firma übervorteilt werden.


Eine wesentliche Vereinfachung des Anzeigeverfahrens gegenüber der wasserrechtlichen Erlaubnis ist bei Berücksichtigung der Hinweise aus dem NLT – Arbeitskreis nicht eingetreten. Diese Hinweise sind insbesondere im Interesse der betroffenen Bürger zu beachten um aufwändige technische Änderungen, die bei auftretenden Gewässerverunreinigungen im nachherein erforderlich wären, zu vermeiden. Auch wenn formale Änderungen vorgenommen werden, sind die inhaltlichen Anforderungen an das wasserrechtliche Verfahren im wesentlichen gleich geblieben.


Beschlussvorschlag:


Der Kreisausschuss wird um Kenntnisnahme gebeten.


Finanzielle Auswirkungen: Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:


gez. Grote___________________gez. Tuinmann

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

____________ ________________ ________________

Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


Hinweise zum Anzeigeverfahren bei Kleinkläranlagen nach § 149 (6) NWG

NLT-Rundschreiben 593/2007