Betreff
Wahrnehmung von Nebenämtern und Nebentätigkeiten durch den Landrat
Vorlage
0594/2014
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Mit Beschluss des Kreisausschusses vom 11.11.2009 und des Kreistages vom 16.12.2009 wurde bereits einmal über die Wahrnehmung von Nebenämtern und Nebentätigkeiten durch den Landrat abgestimmt. Dieser Beschlussvorschlag beinhaltet nun eine aktualisierte Übersicht über sämtliche Nebenämter und Nebentätigkeiten des Landrates.

Rechtsgrundlagen, die die Wahrnehmung von Nebenämtern und Nebentätigkeiten regeln, sind das Beamtenstatusgesetz (Fassung vom 17.06.2008, BGBl. S. 1010), das Niedersächsische Beamtengesetz (Fassung vom 25.03.2009, Nds. GVBl. S. 72) und die Niedersächsische Nebentätigkeitsverordnung (NNVO; Fassung vom 06.04.2009, Nds. GVBl. S. 140).



Diese Rechtsvorschriften enthalten zusammengefasst folgende Regelungen:



- Nebentätigkeiten sind anzeigepflichtig, nicht mehr genehmigungspflichtig


- eine Verpflichtung zur Abrechnung besteht, wenn die Vergütungen den Höchstbetrag von 6.200 € übersteigen (§ 10 NNVO)



I. Abgrenzung Hauptamt, öffentliches Ehrenamt und Nebentätigkeit


Für den Einstieg in die Prüfung, ob für eine Tätigkeit eine Ablieferungspflicht besteht, ist zunächst zu untersuchen, ob die Tätigkeit dem Hauptamt zuzurechnen ist, es sich um ein öffentliches Ehrenamt handelt oder eine „echte“ Nebentätigkeit ist.


Eine Tätigkeit ist dem Hauptamt zuzurechnen, wenn sich nach ihren Merkmalen aus der Aufgabenstellung heraus eine Zugehörigkeit zum Hauptamt ergibt. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Dienstherr, hier also der Kreistag, grundsätzlich Art und Umfang der Amtstätigkeit bestimmt, so dass über die gesetzlichen Dienstpflichten hinaus die Amtstätigkeit des Landrates erweitert werden kann. Ebenso kann durch Gesellschaftsvertrag/Satzung die Amtstätigkeit des Landrates erweitert werden.


Für Tätigkeiten, die sich aus dem Hauptamt heraus ergeben, besteht für den Beamten jedoch über die gesetzlich festgelegte Besoldung hinaus kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung. Wird eine solche gewährt und angenommen, ist diese grundsätzlich an den Dienstherrn abzuliefern. Hierzu ist jedoch die Ausnahme zu beachten, die sich aus § 138 Abs. 7 NKomVG ergibt.


§ 138 Abs. 7 NKomVG bezieht sich auf die Funktion des Landrates als vom Kreistag gewählter Vertreter der Kommune in Gesellschafterversammlungen oder entsprechenden Organen in Unternehmen und Einrichtungen mit privater Rechtsform sowie aufgrund des Verweises im Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) in Zweckverbänden. Auf den Sparkassenzweckverband und den OOWV trifft die Regelung nicht zu, da in den sie betreffenden Spezialgesetzen kein Verweis auf das NKomZG erfolgt.

§ 138 NKomVG geht davon aus, dass die in den entsprechenden Gremien gezahlten Vergütungen nicht von der Abgeordnetenentschädigung bzw. der Vergütung des Hauptverwaltungsbeamten abgedeckt sind, weshalb sie grundsätzlich behalten werden können. Die Vertreter müssen Vergütungen aus ihrer Tätigkeit an die Kommune aber abführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Entschädigung hinausgehen, welches die Vertretung für jede Vertretungstätigkeit festzusetzen hat.

Diese Regelung ist hier die speziellere Regelung, beamtenrechtliche Vorschriften sind nicht zu berücksichtigen. Ebenso ist in diesem Fall unerheblich, ob die Tätigkeit im Hauptamt oder im Nebenamt ausgeführt wird.


§ 138 Abs. 7 NKomVG berücksichtigt jedoch nur die Vertretung in Gesellschafterversammlungen o.ä. Absatz 8 dieser Norm geht auf die Tätigkeit in Aufsichtsräten und entsprechenden Organen wie dem Vorstand ein. Für Kreistagsabgeordnete würde § 138 Abs. 7 NKomVG entsprechend gelten, da sie mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zur Vertretung gewählt oder nach § 138 Abs. 8 NKomVG entsandt oder auf sonstige Weise bestellt worden sind. Für den Landrat (und sonstige kommunale Beamte) ist dies jedoch nicht der Fall, da sie nicht als Mitglied der Vertretung in einen Aufsichtsrat oder Vorstand entsandt werden sondern aufgrund ihrer Funktion als Leiter der Verwaltung. Daher gelten für sie bei Tätigkeiten in Aufsichtsräten oder Vorständen die beamtenrechtlichen Bestimmungen.

Wird die Tätigkeit im Aufsichtsrat im Hauptamt ausgeübt, sind die Vertreter nach § 42 Beamtenstatusgesetz bei Verlangen des Dienstherrn zur Ablieferung verpflichtet, wird sie im Nebenamt und auf Vorschlag oder Veranlassung der Vertretung ausgeführt, ist die Vergütung nach § 8 NNVO abzuliefern, wenn sie bestimmte Höchstsätze übersteigt. Hier ist also von Bedeutung, ob ein Nebenamt oder ein Hauptamt vorliegt.


Eine Nebentätigkeit liegt vor, wenn sie weder dem Hauptamt zuzuordnen noch als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren ist. § 70 NBG kennt zwei Formen der Nebentätigkeit: Nebenamt und Nebenbeschäftigung. Nähere Definitionen sind in den Abs. 2 und 3 enthalten, doch für die Frage der Ablieferungspflichten ist eine Differenzierung nicht erforderlich. Nach §§ 9,10 NNVO ist aber eine Vergütung für eine Nebentätigkeit, die im Öffentlichen Dienst oder auf Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird, an den Landkreis abzuführen, sofern sie 6.200 € im Jahr übersteigt (ab Besoldungsstufe B5). Landrat Ambrosy kommt dieser Vorschrift durch jährliche Abrechnung nach, zuletzt mit Bericht vor dem KA am 13.10.2014. Eine sonstige Nebentätigkeit, die losgelöst vom Hauptamt wahrgenommen wird (wie beispielsweise der Ausschuss der Regionen) oder aus dem Ehrenamt gem. NSparKG resultiert, unterliegt statt dessen keinerlei Ablieferungspflichten.


Trifft beides nicht zu, könnte noch eine Qualifizierung als öffentliches Ehrenamt vorliegen. Öffentliche Ehrenämter gelten nach § 70 Abs. 4 Satz 1 NBG nicht als Nebentätigkeit mit der Folge, dass entsprechende Aufwandsentschädigungen nicht der Ablieferungspflicht unterliegen. Im § 2 Abs. 1 NNVO sind unter Nrn. 1 bis 11 die wesentlichen öffentlichen Ehrenämter aufgeführt und unter Nr. 12 praktisch ein „Auffangtatbestand“ geschaffen, der die Aufzählung ehrenamtliche Tätigkeiten unbestimmt erweitert: „... die in einer sonstigen Rechtsvorschrift als ehrenamtlich bezeichnete Mitwirkung bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben.“, unter der beispielsweise die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der Sparkassen und des Kreditausschusses zu fassen sind.


In der Anlage sind sämtliche Tätigkeiten des Landrates in weiteren Gremien mit entsprechender Zuordnung aufgelistet.


Daraus ergibt sich, dass Landrat Ambrosy 21 Tätigkeiten im Hauptamt ausübt, von denen Vergütungen für 19 Tätigkeiten nach § 138 Abs. 7 NKomVG abgeführt werden müssen. Daneben ist eine Tätigkeit als öffentliches Ehrenamt zu qualifizieren und 8 Tätigkeiten sind der Nebentätigkeit zuzuordnen.



II. Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherren


Für die Tätigkeiten aus dem Hauptamt heraus ist die Inanspruchnahme nicht besonders zu regeln, da sie den selben Bestimmungen wie das Hauptamt unterliegen.


Hinsichtlich der öffentlichen Ehrenämter gelten die selben Regelungen, da diese Ämter nur im Hinblick auf das Hauptamt anfallen.


Bei der Ausübung von Nebentätigkeiten dürfen Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherren nur bei Vorliegen eines öffentlichen oder wissenschaftlichen Interesses mit Genehmigung und gegen Entrichtung eines angemessenen Entgelts in Anspruch genommen werden (§ 74 Abs. 2 NBG). Genaue Regelungen sind in den §§ 12 bis 15 NNVO enthalten. Demnach kann ganz oder teilweise auf ein Nutzungsentgelt verzichtet werden, wenn die Nebentätigkeit auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des Dienstvorgesetzten ausgeübt wird oder ein dienstliches Interesse an der Ausübung der Nebentätigkeit besteht und die Nebentätigkeit unentgeltlich erfolgt.


Die laut Aufstellung ausgeübten Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglied bedeuten für den Landkreis eine zusätzliche Einflussnahme in die jeweilige Gesellschaft und stehen damit im dienstlichen Interesse.


Die Nebentätigkeiten als Verbandsvorsitzer des Tourismusverband Nordsee, des Tourismusverband Niedersachsen sowie als Vorstandsmitglied im Deutschen Tourismusverband und im Machining Innovations Network werden ebenfalls aus dienstlichen Interesse heraus ausgeübt und sind ebenfalls unentgeltlich. Sie sind im Interesse des Landkreises, da dadurch Einfluss auf die Tourismus- bzw. Technologiepolitik genommen wird.


2013 und 2014 wurde Landrat Ambrosy vom Niedersächsischen Landtag als stellvertretendes Mitglied in den Ausschuss der Regionen der EU berufen. Er kann dort die kommunalen Interessen direkt einbringen. Seine Tätigkeit liegt somit im Interesse des Landkreises.




Beschlussvorschlag:


  1. Die Ausführungen der Verwaltung zur Abgrenzung der von Landrat Ambrosy wahrgenommenen Funktionen nach Hauptamt, öffentlichem Ehrenamt und Nebentätigkeit werden zur Kenntnis genommen und bestätigt.

  2. Die Ausübung der Nebentätigkeiten durch den Landrat steht im dienstlichen Interesse. Die

    Inanspruchnahme von Einrichtung, Personal und Material des Landkreises wird genehmigt.

    Auf die Erhebung eines Nutzungsentgeltes wird verzichtet.



Finanzielle Auswirkungen: Ja Rahmen2 Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:

Eigenanteil objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung: Ja, mit Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage ist in LiquidFriesland abgestimmt worden ja, mit folgendem Ergebnis:

Teilnehmer: Zustimmung Ablehnung Enthaltung Alternativvorschläge

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung: ja nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf


MEZ Nr.

HSP Nr.


Rahmen21

Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

Rahmen24

Abteilungsleiter/in Kämmerei Erste Kreisrätin

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen


Nein-Stimmen


Enthaltungen


Kenntnisnahme

Lt. Beschluss-vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlage:


Liste der von Landrat Ambrosy wahrgenommenen Funktionen in Beteiligungen des

Landkreises Friesland