Begründung:
Vereinbarung zum Neubau einer Brücke über das Gewässer II. Ordnung Nr. 8 „ Mariensieler Tief“ zwischen der Gemeinde Sande und dem Landkreis Friesland
Eilentscheidung Landrat
Vorhandene Situation
Die vorhandene Überführung der Umfangstraße über das Mariensieler Tief besteht aus einer Stahlkonstruktion mit aufgelegter Betonplatte im Fahrbahnbereich. Die zugehörigen ausgekragten Notgehwege sind ebenfalls in Beton ausgeführt. Die Tragfähigkeit der Straßenüberführung ist eingeschränkt. Derzeit wird durch einen vorgeschalteten Rahmen die Durchfahrtshöhe auf 3,3 m begrenzt und die zulässige Belastung der Fahrzeuge der Beschilderung auf 3,5 t reduziert. Die beidseitigen Notgehwege sind abgesperrt. Die maßgebliche Einschränkung der Tragfähigkeit ergibt sich aus der abgängigen Betonplatte des Überbaus.
Ziel der Maßnahme
Die Straßenüberführung ist aus diesem Grunde dringend neu zu bauen. Beide vorhandenen Überbauten sind hierzu vollständig abzureißen. Zusätzlich ist die hölzerne, mittige Unterstützungskonstruktion der ehemaligen Bahnüberführung bis zur Sohloberkante des Wasserlaufes abzubrechen. Eine Verunreinigung des unterführten Wasserlaufes ist bei dem Abriss und auch bei den Sanierungsarbeiten auszuschließen. Ein neuer stählerner Überbau wird in Anlehnung an die vorhandene Konstruktion hergestellt. Dieser Überbau nimmt sowohl die Fahrbahn als auch einen geplanten Geh- und Radweg, der ursprünglich über die ehemalige Bahnüberführung geführt werden sollte, auf. Der neue Überbau wird komplett im Werk gefertigt, vollständig verschweißt und mit Korrosionsschutz versehen. Eine den technischen Anforderungen entsprechende Brücke kann so realisiert werden.
Verkehrliche Situation
Das vorhandene Straßen- und Wegenetz mit den zugehörigen Querschnitten soll nicht überarbeitet werden, es erfolgt lediglich eine Anpassung des Straßen- und Gehwegebelags im unmittelbaren angrenzenden Bereich des Brückenüberbaus für einen neuen Fahrbahnanschluss. Das Bauwerk wird für die Zeit der Baumaßnahme vollständig gesperrt. Die Einrichtung einer Umleitungsstrecke mit verkehrsrechtlicher Anordnung und dem Aufstellen einer Beschilderung ist erforderlich. Diese verkehrlichen Einschränkungen in zeitlicher und nutzungsrelevanter Hinsicht sollen möglichst zeitnah behoben werden.
Erforderlichkeit der Vereinbarung
Trägerin der Maßnahme ist die Gemeinde Sande. Aufgrund der verkehrlichen Bedeutung der Maßnahme und die derzeitigen verkehrsrechtlichen Hemmnisse ist eine dringende Sanierung der Brückenanlage erforderlich. Aus diesem Grunde hat die Trägerin der Maßnahme unverzüglich mit den Planungen begonnen und die erforderlichen Grundlagen für eine zeitnahe Umsetzung der Maßnahme gelegt.
Grundsätzlich benötigen Brückenänderungsarbeiten eine Baugenehmigung nach NBauO. Dieses würde allerdings ein langwieriges Baugenehmigungsverfahren erfordern. Alternativ bietet § 61 NBauO die Möglichkeit, Brückenanlagen zu ändern, wenn u. a. die untere Wasserbehörde die Entwurfsarbeiten leitet und die Bauarbeiten überwacht. Die Gemeinde entschloss sich nach Absprache mit der unteren Wasserbehörde, diese Möglichkeit zu nutzen. Weder seitens der Baugenehmigungsbehörde noch seitens der unteren Wasserbehörde bestanden Bedenken diesen Weg zu gehen. Die untere Wasserbehörde war bereits zu Beginn der Planung beteiligt. Die Überwachung der Maßnahmen ist ebenfalls sichergestellt. insofern ergeben sich weder formale Hemmnisse noch schränkt die Maßnahme die Ressourcen der unteren Wasserbehörde ein.
Die
Gemeinde bekräftigt in den bereits geführten Gesprächen,
dass dem Landkreis durch Inanspruchnahme dieser Möglichkeit
keine haftungsrechtlichen Nachteile entstehen. Dies ist in einer
Verwaltungsvereinbarung festzuhalten. Um die Verkehrssituation
möglichst schnell wieder auf das normale Niveau zu heben, hat
die Gemeinde in Absprache mit dem Landkreis bereits mit den
Baumaßnahmen begonnen. Zur Vermeidung von Haftungsrisiken ist
daher die Verwaltungsvereinbarung dringend zu schließen.
Insofern war eine Eilentscheidung gemäß
§ 89 Nds.
Kommunalverfassungsgesetz erforderlich.
Der Kreisausschuss und der Kreistag werden gebeten, die Eilentscheidung nachträglich zu bestätigen.
Beschlussvorschlag:
Die Eilentscheidung des Landrates und des stellv. Landrates wird zur Kenntnis genommen und nachträglich genehmigt.