Begründung:
Die bisherigen Zuwendungsrichtlinien enthalten unter der Ziffer 8.5 noch eine Rechtsgrundlage (§ 58 NLO), die nicht mehr in Kraft ist. Eine inhaltsgleiche Regelung besteht im § 86 NKomVG. Diese Rechtsnormbenennung soll korrigiert werden.
Darüber hinaus ist derzeit in der Anlage unter der lfd. Nr. 3 eine Inventarisierungspflicht durch den Zuwendungsempfänger bei Gegenständen geregelt, die einen Anschaffungs- oder Herstellungswert von 410 € übersteigen. Auch hier ist eine Anpassung im Sinne des Neuen kommunalen Rechnungswesens erforderlich, wonach bereits Gegenstände ab 150 € ohne Umsatzsteuer zu den Vermögensgegenständen zählen und damit zu inventarisieren sind.
Es wird um Beschlussfassung der beigefügten Neufassung der Zuwendungsrichtlinien gebeten; das Inkrafttreten ist für den 1. August 2015 vorgesehen.
Beschlussvorschlag:
Der beigefügten Neufassung der Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen an Dritte (Zuwendungsrichtlinien) wird zugestimmt.
Anlagen:
Zuwendungsrichtlinien / Stand 01.08.2015