Begründung:
Mit Vorlage Nr. 0384/2013 wurde bereits zur EU-beihilferechtskonformen Umsetzung von „staatlichen Maßnahmen“ der Betrauungsakt für die Volkshochschule und Musikschule der Landkreise Friesland und Wittmund gGmbH beschlossen. In dieser Vorlage wurde auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, aufgrund des geltenden EU-Rechts Betrauungsakte für städtische Unternehmen und Eigenbetriebe zu erlassen, die im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAWI) Zuschüsse vom Landkreis Friesland erhalten. Zu den „staatlichen Maßnahmen“ zählen Beihilfen gleich welcher Art, z.B. nicht rückzahlbare Subventionen, günstige Darlehen und Zinsvergünstigungen und Darlehensbürgschaften.
Die Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH erbringt verschiedene DAWI, darunter insbesondere die Sicherstellung der Krankenhausversorgung der Bevölkerung durch das Betreiben des Nordwest-Krankenhauses Sanderbusch. Für Krankenhäuser in kommunaler Trägerschaft sind sämtliche durch den Träger gewährten Ausgleichsleistungen, insbesondere Defizitausgleiche, aber auch mittelbare Vorteile, wie z.B. die Übernahme von Bürgschaften, beihilferelevante Vorgänge im Sinne des EU-Wettbewerbsrechts daher nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Die Europäische Kommission hat mit dem sog. „Almunia-Paket“ Kriterien aufgestellt, bei deren Erfüllung diese Ausgleichsleistungen mit dem EU-Recht vereinbar sind.
Gemäß dem Beschluss der Europäischen Kommission vom 20.12.2011 über die Anwendung von Artikel 106 Abs. 2 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) auf staatliche Beihilfen in Form von Ausgleichsleistungen zugunsten bestimmter Unternehmen, die mit DAWI betraut sind (2012/21/EU, Abl. EU Nr. L 7/3 v. 11.01.2012 - „Freistellungsbeschluss“) ist es erforderlich, dass eine Zuschussgewährung an die Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH jeweils aufgrund eines sog. Betrauungsaktes erfolgt. Der Betrauungsakt muss Ausführungen zu der übernommenen Aufgabe der Daseinsvorsorge, zur zeitlichen Begrenzung der Übertragung der übernommenen Aufgabe – es sind zunächst maximal 10 Jahre möglich -, zur Vermeidung einer Überkompensation mit eventueller Rückerstattungsregelung, zur Berichtspflicht und Vorhaltepflicht von Unterlagen und ggf. zur Änderung der Ausgleichszahlung bei unvorhersehbar eintretenden Ereignissen mit Nachschussbedarf enthalten.
Die Zuschussgewährung wird zudem nunmehr jährlich von Wirtschaftsprüfern auf ihre Qualität als unzulässige bzw. genehmigungspflichtige staatliche Beihilfe geprüft. Der Hauptausschuss des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW ) hat hierzu am 07.09.2011 Prüfungsstandards für die Prüfung von Beihilfen nach Art. 107 AEUV insbesondere zugunsten öffentlicher Unternehmen (IDW EPS 700) verabschiedet.
Es wird um Zustimmung zum Betrauungsakt für die Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der in der Anlage beigefügte Betrauungsakt für die Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH wird beschlossen.
Die Verwaltung wird ermächtigt, künftig Änderungen sowie Verlängerungen des abgeschlossenen Betrauungsaktes vorzunehmen, soweit dies einer erkennbaren rechtssicheren bzw. rechtskonformen Betrauung dient.
Anlagen:
Betrauungsakt
Akzeptanzschreiben