Begründung:
Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die
Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) den
Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen
Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz
trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen,
wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die
bisherige Rechtslage anzuwenden ist.
Zusätzlich wird den jPdöR über § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer
sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig
erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der
Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist dabei jedoch
nicht zulässig. Die Erklärung ist zwingend bis spätestens zum 31. Dezember 2016
abzugeben, ansonsten gilt das neue Steuerrecht ab 1.1.2017.
Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und
wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden.
Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf
privatrechtlicher Grundlage wird nunmehr als unternehmerisch eingestuft. Nicht
als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine
Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher
Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren
Wettbewerbsverzerrungen führt.
Insgesamt sollte deshalb zunächst bei der bisherigen Rechtslage
verblieben werden. Ab dem Jahr 2017 wird dann durch die Kämmerei des
Landkreises Friesland eine Evaluierung in den Fachbereichen stattfinden mit dem
Ziel, die Geschäftsbeziehungen/Geschäftsvorfälle zu ermitteln, die
voraussichtlich künftig (ab 1.1.2021) der Umsatzbesteuerung unterliegen sowie
deren Summen. Das Ergebnis dieser Evaluierung wird dann zeigen, in welchem
Umfang künftig die Umsatzsteuer bei der Planung der Haushaltsansätze
berücksichtigt werden muss und ob ggfs. eine Optierung bereits vor dem 1.1.2021
sinnvoll ist.
Deshalb wird um Entscheidung im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der Landkreis Friesland erklärt gem. § 27 Abs. 22 UStG dem Finanzamt
Wilhelmshaven, dass er § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden
Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021
ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.
Anlagen:
keine