Betreff
Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand: Erklärung einer Option gem. § 27 Abs. 22 Umsatzsteuergesetz (UStG)
Vorlage
1013/2016
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Finanzverwaltung und Gesetzgeber sind tätig geworden, um die Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und des Europäischen Gemeinschaftsrechts anzugleichen. Die Neuregelung des § 2b Umsatzsteuergesetz trat zum 1. Januar 2016 in Kraft. Allerdings ist eine Übergangsregelung vorgesehen, wonach für sämtliche vor dem 1. Januar 2017 ausgeführten Leistungen die bisherige Rechtslage anzuwenden ist.

 

Zusätzlich wird den jPdöR über § 27 Abs. 22 UStG die Möglichkeit einer sogenannten Option eingeräumt. Die jPdöR kann dem Finanzamt gegenüber einmalig erklären, dass sie § 2 Abs. 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwenden möchte. Eine Beschränkung der Erklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche oder Leistungen ist dabei jedoch nicht zulässig. Die Erklärung ist zwingend bis spätestens zum 31. Dezember 2016 abzugeben, ansonsten gilt das neue Steuerrecht ab 1.1.2017.

 

Der neue § 2b UStG hat unter anderem zur Folge, dass zahlreiche und wesentliche Besteuerungsprivilegien der öffentlichen Hand aufgehoben werden. Jede Tätigkeit von juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf privatrechtlicher Grundlage wird nunmehr als unternehmerisch eingestuft. Nicht als Unternehmer i.S.d. UStG sind jPdöRs anzusehen, wenn es sich um eine Tätigkeit handelt, die der jeweiligen jPdöR im Rahmen der Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt und die Nichtbesteuerung nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

 

Insgesamt sollte deshalb zunächst bei der bisherigen Rechtslage verblieben werden. Ab dem Jahr 2017 wird dann durch die Kämmerei des Landkreises Friesland eine Evaluierung in den Fachbereichen stattfinden mit dem Ziel, die Geschäftsbeziehungen/Geschäftsvorfälle zu ermitteln, die voraussichtlich künftig (ab 1.1.2021) der Umsatzbesteuerung unterliegen sowie deren Summen. Das Ergebnis dieser Evaluierung wird dann zeigen, in welchem Umfang künftig die Umsatzsteuer bei der Planung der Haushaltsansätze berücksichtigt werden muss und ob ggfs. eine Optierung bereits vor dem 1.1.2021 sinnvoll ist.

 

Deshalb wird um Entscheidung im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten.

 


Beschlussvorschlag:

Der Landkreis Friesland erklärt gem. § 27 Abs. 22 UStG dem Finanzamt Wilhelmshaven, dass er § 2 Absatz 3 UStG in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Leistungen weiterhin anwendet.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

gez. R. Ernst

 

Sachbearbeiter                   Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                                                     gez. S. Ambrosy

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlagen:

keine