Begründung:
Im Fachbereich 61, Sachgebiet Schülerbeförderung, wurde zum 3. Quartalsbericht 2016 festgestellt, dass das
vorhandene Budget (PSP: P10224241000.010, Sachkonto 442900) für Aufwendungen
für die Inanspruchnahme von Rechten und Dienstleistungen in Höhe von 4.400.000,00
€ nicht ausreichen wird, um die noch im Haushaltsjahr 2016 anfallenden Kosten
zu decken.
Die tatsächlich noch zu leistenden Zahlungen lassen sich in diesem
Bereich zum jetzigen Zeitpunkt nicht exakt beziffern, da sich die Schülerzahlen
ständig verändern; es erfolgte daher eine Schätzung anhand der bisherigen
Rechnungen des aktuellen Schuljahres (Beginn 04.08.2016). Demnach werden sich
die Aufwendungen in der Schülerbeförderung voraussichtlich auf ca. 4.580.000 €
im Haushaltsjahr 2016 belaufen; es ergibt sich somit eine überplanmäßige Aufwendung
in Höhe von voraussichtlich 180.000 €.
Die Mehrkosten ergeben sich aus folgenden Gründen:
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Europaweite
Ausschreibung der Taxibeförderung vor Beginn des neuen Schuljahres mit einem
nicht vorhersehbaren Anstieg der Kilometerpreise der Taxiunternehmen (2014:
1,11 €, 2016: 1,24 €), wodurch sich Mehrkosten für das aktuelle Schuljahr in
Höhe von ca. 150.000 € ergeben,
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weiter
steigende Anzahl an Anträgen auf Fahrtkostenerstattung (früher sind mehr Eltern
selber gefahren, ohne von ihrem Anspruch auf Fahrtkostenerstattung Gebrauch zu
machen bzw. herrschte Unwissenheit über die Möglichkeit) und
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weiter
steigende Anzahl an Ausnahmegenehmigungen zum Besuch einer anderen als der
zuständigen Schule (Bedenken werden bei jedem Antrag, den der Landkreis Friesland
zur Stellungnahme erhält, mit Hinweis auf die Mehrkosten geäußert, aber das
Argument wird bei der Entscheidung durch die Schulen so gut wie nie
berücksichtigt!).
Die bei der Reduzierung des ursprünglichen Ansatzes von 4.523.000 € auf
die nun veranschlagten 4.400.000 € erhofften Verbesserungen im Zuge der
Ausschreibung der Taxibeförderung sind damit nicht eingetreten. Diese hätten
lediglich die Höhe der überplanmäßigen Aufwendungen auf rund 57.000 € begrenzt.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beantragung von überplanmäßigen
Aufwendungen gem. § 117 NKomVG notwendig. Der Mehraufwand ist unabweisbar, da
es sich bei der Schülerbeförderung um eine Pflichtaufgabe handelt, die nicht
eingestellt werden kann. Deckungsmöglichkeiten innerhalb des Budgets „Planung“
sind nicht vorhanden; die Deckung kann jedoch innerhalb des Gesamthaushalts
sichergestellt werden.
Beschlussvorschlag:
Der Leistung der überplanmäßigen Aufwendungen in Höhe von voraussichtlich 180.000,-- Euro im Bereich der Schülerbeförderung wird gemäß § 117 NKomVG zugestimmt.
Anlage(n):
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