Begründung:
Die Amtszeit der im Jahr 2012 gewählten ehrenamtlichen Richterinnen und Richter des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts endet am 26. April 2017. Aus den seinerzeit unterbreiteten drei Vorschlägen des Kreistages Friesland wurden die Herren Jens Damm und Hans-Joachim Rutz vom Wahlausschuss gewählt. (Der dritte, jedoch nicht gewählte Vorschlag lautete auf Herrn Dr. Hans-Dieter Zander, Jever.)
Gemäß beigefügtem Schreiben des Nds. Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 25. Mai 2016 (mit weiterem Schreiben vom 10.10.2016 wurde das Ende der Amtszeit auf den 26.04.2017 korrigiert) hat der Kreistag Friesland für die kommende fünfjährige Amtszeit 2 Wahlvorschläge für die Vorschlagsliste zu unterbreiten. (Anm.: In 2012 waren noch 3 Wahlvorschläge erforderlich; zu den Details der aktuellen Berechnung wird auf die Ausführungen des OVG-Schreibens verwiesen.). Die Einreichung der Vorschläge wird bis zum 20. Dezember 2016 erbeten.
In Anlehnung an § 71 Abs. 4 bzw. 2 des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes – NKomVG – erfolgt die Berechnung des Vorschlagsrechts nach dem Verfahren Hare-Niemeyer. Demnach haben die Gruppe SPD/GRÜNE/FDP sowie die CDU-Fraktion das Vorschlagsrecht für jeweils eine/n Kandidatin/Kandidaten.
Beigefügt
ist auch das Muster einer von den vorgeschlagenen Personen zu unterzeichnenden
Erklärung. Bei der Auswahl der
Kandidaten sind die im Schreiben des OVG Lüneburg sowie in §§ 20 ff.
Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –
(Auszug ist beigefügt) genannten Vorgaben zu beachten (u.a.: nach
Lebensalter zumutbar, Hinderungsgründe für Angehörige bestimmter Berufsgruppen,
Ablehnungsgründe, Umfang der Inanspruchnahme).
Die
Gruppe SPD/GRÜNE/FDP sowie die CDU-Fraktion werden gebeten, ihre Vorschläge zur
Kreisausschuss- bzw. Kreistagssitzung zu unterbreiten.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag wird um Beschlussfassung zu den zwei zu unterbreitenden Wahlvorschlägen für ehrenamtliche Richter/innen am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht Lüneburg gebeten.
Anlage(n):
Schreiben OVG vom
25.05.2016
Muster einer
Erklärung
Auszug aus der
Verwaltungsgerichtsordnugn – VwGO -