Begründung:
Das Land Niedersachsen fördert den 3.
Bauabschnitt für die Sanierung des Pflegebereiches „Reorganisation Pflege“ nach
§ 9 Abs. 1 KHG mit insgesamt 17.195.437 € (voraussichtlich förderungsfähige
bereinigte Bausumme).
Die mit den Fördermitteln finanzierten
Anlagegüter sind für die Dauer ihrer regelmäßigen Nutzung zweckgebunden für die
stationäre Krankenhausversorgung in Übereinstimmung mit dem jeweiligen
Krankenhausplan des Landes einzusetzen. Zur Sicherung des
Rückforderungsanspruchs wegen möglicher nicht zweckentsprechender Verwendung
der Mittel ist gem. § 9 Abs. 6 NKHG vor Auszahlung des Zuschusses zu Gunsten des Landes Niedersachsen eine
Grundschuld in Höhe des Förderbetrages einzutragen.
Mit
Bewilligungsbescheid des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 22.12.2016, der dieser
Vorlage beigefügt ist, wurden dem
Nordwest-Krankenhaus Sanderbusch gGmbH für die Investitionsmaßnahme
„Reorganisation Pflege“ in einem ersten Finanzierungsabschnitt nach § 9 Abs. 1 KHG i.V.m. § 6 Abs. 2 NKHG Fördermittel in
Höhe von 3 Mio. € als Festbetragsfinanzierung bewilligt. Gemäß den Nebenbestimmungen des Fördermittelbescheides
ist zu Gunsten des Landes Niedersachsen vor Auszahlung der Fördermittel eine
Sicherheit in Form einer Grundschuld zu stellen. Nach einer Empfehlung des
Sozialministeriums sollte anstelle des im Bescheid genannten ersten Abschlags
i.H.v. 3 Mio. € gleich das Gesamtfördervolumen i.H.v. 17,2 Mio € eingetragen
werden, damit in Folgejahren nicht regelmäßig Nachträge im Grundbuch
vorgenommen werden müssen. Das Sozialministerium hat einen Entwurf einer
Eintragungsbewilligung zur Verfügung gestellt. Dieser wurde der Vorlage
beigefügt.
Durch den geschlossenen
Nutzungsüberlassungsvertrag im Jahr 2005 ist das wirtschaftliche Eigentum an
den Grundstücken und Gebäuden seinerzeit auf die Nordwest-Krankenhaus gGmbH
übergegangen. Der Landkreis Friesland hält jedoch über den
Grundstücks-Eigenbetrieb Nordwest-Krankenhaus noch das zivilrechtliche Eigentum
an den Grundstücken und Gebäuden und ist damit für eine Grundschuldeintragung
zuständig. Gem. § 58 Abs. 1 Nr. 14 beschließt die Vertretung über die Belastung
von Grundstücken.
Bei der Eintragung einer solchen Grundschuld
handelt es sich um eine Bestellung von Sicherheitsleistungen für Dritte gem. §
121 Abs. 1 NKomVG, die einer Genehmigung der Kommunalaufsicht, also des
Ministeriums für Inneres und Sport, bedarf. Ein entsprechender Antrag über die
Gesamtsumme i.H.v. 17,2 Mio. € wurde bereits gestellt.
Da sämtliche Fördermittel zweckentsprechend
verwendet werden und die Grundschulden nur in Höhe der Förderbeträge zugunsten
des Landes Niedersachsen eingetragen werden ist ein Risiko für den Landkreis
Friesland nicht erkennbar.
Es wird um entsprechende Beschlussfassung
gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der Eintragung von Grundschulden auf dem
Grundstück des Nordwest-Krankenhauses Sanderbusch für die Förderung der
Investitionsmaßnahme des 3. Bauabschnitts „Reorganisation Pflege“ in Höhe von
insgesamt 17,2 Mio. € nebst jährlichen Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz gem. § 247 Abs. 1 BGB, höchstens bis zu 15 v.H. zu Gunsten
des Landes Niedersachsens wird vorbehaltlich einer Genehmigung des Ministeriums
für Inneres und Sport zugestimmt.
Anlagen:
- Fördermittelbescheid
- Muster Eintragungsbewilligung Grundschuld