Begründung:
Vergütungen
aus einer Tätigkeit als Vertreter/in der Kommune in Unternehmen und
Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind gem. § 138 Abs. 7
NKomVG an die Kommune abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen
Entschädigung hinausgehen. Die Vertretung setzt für jede (einzelne)
Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Entschädigung fest. Der
Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.
Die
Vorschrift des § 138 Abs. 7 NKomVG gilt für Vertreter/innen des Landkreises in
Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts.
Betroffen sind daher sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche
Tätigkeiten, soweit sie von GmbH´s, Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder
auch von eingetragenen Vereinen wahrgenommen werden. Gleiches gilt auch, soweit
es sich um eine Beteiligung des Landkreises an einem Unternehmen oder einer
Einrichtung handelt. Dies betrifft die vom Kreistag gewählten Vertreter/innen
in Gesellschafterversammlungen oder einem vergleichbaren Organ (z.B. bei der AG
in der Hauptversammlung, bei Genossenschaften in der Generalversammlung, bei
einem eingetragenen Verein in der Mitgliederversammlung, vergleichbare Gremien
in Stiftungen) und gilt damit für Kreistagsabgeordnete, den HVB und für
Beschäftigte der Kommune. Für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied im
Verwaltungsrat einer Anstalt der Kommune gilt nach § 145 Abs. 8 aber § 138 Abs.
7 NKomVG entsprechend.
Die
Regelung gilt nicht für mittelbare Beteiligungen, Zweckverbände, Wasser-
und Bodenverbände und Sparkassenzweckverbände.
Die Kreistagsabgeordneten in Organen mittelbarer Gesellschaften sind
nicht Vertreter des Landkreises Friesland, sondern Vertreter des
Mutterunternehmens. Daher ermöglicht es § 138 Abs. 7 NKomVG dem Kreistag nicht,
die Höhe der angemessenen Entschädigung auch für Vertreter in den Organen
mittelbarer Gesellschaften festzusetzen. Gleichwohl lässt sich über einen
anderen Weg eine Harmonisierung der in der Mutter- und Tochtergesellschaft
gezahlten Aufwandsentschädigungen erreichen. Über Weisungen des Kreistages nach
§ 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG an seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung
der Muttergesellschaft kann erreicht werden, dass die Muttergesellschaft ihre
Einflussmöglichkeit auf das von ihr gegründete Tochterunternehmen dahingehend ausübt,
dass in den Organen der Tochtergesellschaft nur Entschädigungen in bestimmter
Höhe gezahlt werden. Für die Tätigkeiten in einem Zweckverband, Wasser- und
Bodenverband und Sparkassenzweckverband kann man nur auf eine freiwillige
Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten setzen, sich auch hier bei
Überschreiten einer Angemessenheitsgrenze einer Ablieferungspflicht gegenüber
dem Landkreis zu unterziehen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Ablieferung gibt
es nicht.
Gem.
§ 138 Abs. 8 NKomVG gelten die Vorschriften entsprechend für die Tätigkeit von
Abgeordneten als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen und
Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied von der Kommune
mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Vertretung entweder entsandt oder
sonst auf ihre Veranlassung bestellt worden ist. Diese Regelung bezieht sich
nur auf die Tätigkeit von Abgeordneten und gilt damit nicht für den HVB und für
die Beschäftigten des Landkreises (Für diese gilt Abs. 9, wonach diese
Tätigkeiten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind, es sei denn, dass die
Tätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet wurden.).
Der
Abs. 7 gilt nur für Vertreter in Gesellschafterversammlungen oder vergleichbaren
Organen. Die in Abs. 8 genannten anderen Organe sind Vorstände, die
Geschäftsführung einer AG oder einer GmbH oder diesen entsprechenden Kontroll-
und Leitungsorganen anderer Privatrechtsformen. Voraussetzung ist jeweils, dass
es sich um ein Leitungs- oder Aufsichtsgremium handelt. Die Vorschrift ist auch
anwendbar auf beratende Gremien, wie z.B. Beiräte.
Das
Gesetz geht davon aus, dass die in diesen Gremien gezahlten Vergütungen nicht
von der Abgeordnetenentschädigung (§ 55 NKomVG) abgedeckt sind, daher können
Zahlungen grundsätzlich behalten werden, soweit sie das Maß einer angemessenen
Entschädigung nicht überschreiten.
Welche
Entschädigung „angemessen“ ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern
ist im Hinblick auf das konkrete Unternehmen und die konkrete Tätigkeit für
jede (einzelne) Vertretungstätigkeit zu bestimmen. Dabei sind zum einen die
Größe des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Bedeutung und der
Unternehmenszweck von Bedeutung. Zum anderen ist darauf abzustellen, in welchem
Organ des Unternehmens die Tätigkeit ausgeübt wird. Auch von Bedeutung ist die
Funktion innerhalb des Organs und was in den jeweiligen Unternehmen und
Einrichtungen als verkehrsüblich anzusehen ist. In der Regel dürfte somit die
Höhe der von einem Unternehmen oder einer Einrichtung gewährten Entschädigung
dem Verkehrsüblichen entsprechen und damit angemessen sein.
Einen
Anhaltspunkt kann weiterhin die Höhe der den Mitgliedern des Hauptausschusses
gewährten zusätzlichen Entschädigung bieten.
Nicht
angemessen ist eine Entschädigung in jedem Fall, soweit hierin auch eine Vergütung
zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt wird. Nach § 138 Abs. 6 Satz 1
NKomVG hat die Kommune die Vertreter/innen von der Schadensersatzverpflichtung
freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt haben. Insoweit ist der auf die Abdeckung eines
Haftungsrisikos entfallende Anteil einer Entschädigung nicht angemessen,
sondern an die Kommune abzuführen.
Der
Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2017 eine Satzung zur Änderung der
Entschädigungs-Satzung beschlossen. Hier wurde in § 7 jedoch nur die Höhe der
Angemessenheit von Aufsichtsratsmitgliedern bezogen auf eine jährliche
Gesamtvergütung festgesetzt, wobei hier als Maßstab der § 9 der Nds.
Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) herangezogen wurde (bei Beamtinnen und Beamten
der Besoldungsgruppe B 5 gelten als Höchstbetrag 6.200 € für die in einem
Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten). Das Maß der Angemessenheit ist
jedoch für jede einzelne Vertretungstätigkeit festzulegen.
Die
Höhe der Angemessenheit sollte darüber hinaus nicht wie bisher in der
„Entschädigungs-Satzung des Landkreises Friesland für die Kreistagsabgeordneten
und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder“ festgesetzt
werden, sondern ein gesonderter Beschluss gefasst werden, da § 138 Abs. 7 auch
für den HVB und Beschäftigte des Landkreises Friesland gilt. Die entsprechende
Regelung in der Satzung kann damit entfallen.
Seitens
des Landkreises Friesland wurde eine Umfrage durchgeführt bei allen Unternehmen
und Einrichtungen, in die Vertreter des Landkreises entsendet wurden und auf
die § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG Anwendbarkeit finden. Im Ergebnis ist
festzustellen, dass in Einzelfällen nur Sitzungsgelder und Fahrtkosten gezahlt
werden (siehe auch beiliegende Aufstellung).
Die
vorgeschlagenen Werte sind keine Beträge, die von den Gesellschaften
tatsächlich gezahlt werden. Es handelt sich um Obergrenzen, bei deren
Überschreiten die Ablieferungspflicht einsetzt.
Beschlussvorschlag:
1)
Als Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit als Vertreter des
Landkreises Friesland in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des
privaten Rechts gem. § 138 Abs. 7 NKomVG (Gesellschafterversammlungen oder
vergleichbare Organe) werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:
a)
Friesland Kliniken gGmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 100,00 € pro Sitzung
b)
JadeWeserAirport GmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 € pro Sitzung
c)
Rettungsdienst Friesland gGmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50,00 € pro Sitzung
d)
Kommunaler Rettungsdienst Friesland gGmbH
Gesellschafterversammlung
bis zu 50 € pro Sitzung
2)
Als Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit von Abgeordneten als
Mitglied in einem Aufsichtsrat und anderen Organen und Gremien in Unternehmen
und Einrichtungen des Landkreises Friesland in der Rechtsform des privaten
Rechts gem. § 138 Abs. 8 NKomVG (Aufsichtsrat und andere Organe und Gremien)
werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:
a)
Friesland Kliniken gGmbH
Aufsichtsrat
bis zu 100 € pro Sitzung
b)
JadeWeserAirport GmbH
Aufsichtsrat
bis zu 50,00 € pro Sitzung
c)
Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH
Aufsichtsrat
bis zu 100,00 € pro Sitzung
3)
Darüber hinaus gehende Entschädigungen sind an den Landkreis Friesland
abzuführen. Die Abführung hat bis zum 31. März des nächsten Jahres zu erfolgen.
4)
Für alle übrigen Tätigkeiten als Vertreter/in des Landkreises Friesland gem. §
138 NKomVG werden von den Unternehmen und Einrichtungen keine
Aufwandsentschädigungen und keine Sitzungsgelder gezahlt.
5)
Neben einer angemessenen Entschädigung können den Vertreterinnen und Vertretern
des Landkreises die durch die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit entstehenden
Fahrt- und ggf. Reisekosten erstattet werden. Als Wegstreckenentschädigung ist
dabei eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Nds. Reisekostenverordnung
(NRKVO) in der Fassung vom 10. Januar 2017 in der jeweils gültigen Fassung als
angemessen anzusehen.
6)
Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
Anlage:
Übersicht
der gezahlten Entschädigungen