Betreff
Angemessenheit von Entschädigungen für Vertretungstätigkeiten gem. § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG
Vorlage
0258/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Vergütungen aus einer Tätigkeit als Vertreter/in der Kommune in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts sind gem. § 138 Abs. 7 NKomVG an die Kommune abzuführen, soweit sie über das Maß einer angemessenen Entschädigung hinausgehen. Die Vertretung setzt für jede (einzelne) Vertretungstätigkeit die Höhe der angemessenen Entschädigung fest. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

 

Die Vorschrift des § 138 Abs. 7 NKomVG gilt für Vertreter/innen des Landkreises in Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Betroffen sind daher sowohl wirtschaftliche als auch nicht wirtschaftliche Tätigkeiten, soweit sie von GmbH´s, Aktiengesellschaften, Genossenschaften oder auch von eingetragenen Vereinen wahrgenommen werden. Gleiches gilt auch, soweit es sich um eine Beteiligung des Landkreises an einem Unternehmen oder einer Einrichtung handelt. Dies betrifft die vom Kreistag gewählten Vertreter/innen in Gesellschafterversammlungen oder einem vergleichbaren Organ (z.B. bei der AG in der Hauptversammlung, bei Genossenschaften in der Generalversammlung, bei einem eingetragenen Verein in der Mitgliederversammlung, vergleichbare Gremien in Stiftungen) und gilt damit für Kreistagsabgeordnete, den HVB und für Beschäftigte der Kommune. Für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied im Verwaltungsrat einer Anstalt der Kommune gilt nach § 145 Abs. 8 aber § 138 Abs. 7 NKomVG entsprechend.

 

Die Regelung gilt nicht für mittelbare Beteiligungen, Zweckverbände, Wasser- und Bodenverbände und Sparkassenzweckverbände.  Die Kreistagsabgeordneten in Organen mittelbarer Gesellschaften sind nicht Vertreter des Landkreises Friesland, sondern Vertreter des Mutterunternehmens. Daher ermöglicht es § 138 Abs. 7 NKomVG dem Kreistag nicht, die Höhe der angemessenen Entschädigung auch für Vertreter in den Organen mittelbarer Gesellschaften festzusetzen. Gleichwohl lässt sich über einen anderen Weg eine Harmonisierung der in der Mutter- und Tochtergesellschaft gezahlten Aufwandsentschädigungen erreichen. Über Weisungen des Kreistages nach § 138 Abs. 1 Satz 2 NKomVG an seine Vertreter in der Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft kann erreicht werden, dass die Muttergesellschaft ihre Einflussmöglichkeit auf das von ihr gegründete Tochterunternehmen dahingehend ausübt, dass in den Organen der Tochtergesellschaft nur Entschädigungen in bestimmter Höhe gezahlt werden. Für die Tätigkeiten in einem Zweckverband, Wasser- und Bodenverband und Sparkassenzweckverband kann man nur auf eine freiwillige Verpflichtung der Kreistagsabgeordneten setzen, sich auch hier bei Überschreiten einer Angemessenheitsgrenze einer Ablieferungspflicht gegenüber dem Landkreis zu unterziehen. Einen gesetzlichen Anspruch auf Ablieferung gibt es nicht.

 

Gem. § 138 Abs. 8 NKomVG gelten die Vorschriften entsprechend für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied in einem Aufsichtsrat und in anderen Organen und Gremien der Unternehmen und Einrichtungen, wenn das Mitglied von der Kommune mit Rücksicht auf seine Zugehörigkeit zur Vertretung entweder entsandt oder sonst auf ihre Veranlassung bestellt worden ist. Diese Regelung bezieht sich nur auf die Tätigkeit von Abgeordneten und gilt damit nicht für den HVB und für die Beschäftigten des Landkreises (Für diese gilt Abs. 9, wonach diese Tätigkeiten Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst sind, es sei denn, dass die Tätigkeiten dem Hauptamt zugeordnet wurden.).

 

Der Abs. 7 gilt nur für Vertreter in Gesellschafterversammlungen oder vergleichbaren Organen. Die in Abs. 8 genannten anderen Organe sind Vorstände, die Geschäftsführung einer AG oder einer GmbH oder diesen entsprechenden Kontroll- und Leitungsorganen anderer Privatrechtsformen. Voraussetzung ist jeweils, dass es sich um ein Leitungs- oder Aufsichtsgremium handelt. Die Vorschrift ist auch anwendbar auf beratende Gremien, wie z.B. Beiräte.

 

Das Gesetz geht davon aus, dass die in diesen Gremien gezahlten Vergütungen nicht von der Abgeordnetenentschädigung (§ 55 NKomVG) abgedeckt sind, daher können Zahlungen grundsätzlich behalten werden, soweit sie das Maß einer angemessenen Entschädigung nicht überschreiten.

 

Welche Entschädigung „angemessen“ ist, lässt sich nicht abstrakt festlegen, sondern ist im Hinblick auf das konkrete Unternehmen und die konkrete Tätigkeit für jede (einzelne) Vertretungstätigkeit zu bestimmen. Dabei sind zum einen die Größe des Unternehmens, dessen wirtschaftliche Bedeutung und der Unternehmenszweck von Bedeutung. Zum anderen ist darauf abzustellen, in welchem Organ des Unternehmens die Tätigkeit ausgeübt wird. Auch von Bedeutung ist die Funktion innerhalb des Organs und was in den jeweiligen Unternehmen und Einrichtungen als verkehrsüblich anzusehen ist. In der Regel dürfte somit die Höhe der von einem Unternehmen oder einer Einrichtung gewährten Entschädigung dem Verkehrsüblichen entsprechen und damit angemessen sein.

 

Einen Anhaltspunkt kann weiterhin die Höhe der den Mitgliedern des Hauptausschusses gewährten zusätzlichen Entschädigung bieten.

 

Nicht angemessen ist eine Entschädigung in jedem Fall, soweit hierin auch eine Vergütung zur Abgeltung eines Haftungsrisikos gewährt wird. Nach § 138 Abs. 6 Satz 1 NKomVG hat die Kommune die Vertreter/innen von der Schadensersatzverpflichtung freizustellen, es sei denn, dass sie den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Insoweit ist der auf die Abdeckung eines Haftungsrisikos entfallende Anteil einer Entschädigung nicht angemessen, sondern an die Kommune abzuführen.

 

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2017 eine Satzung zur Änderung der Entschädigungs-Satzung beschlossen. Hier wurde in § 7 jedoch nur die Höhe der Angemessenheit von Aufsichtsratsmitgliedern bezogen auf eine jährliche Gesamtvergütung festgesetzt, wobei hier als Maßstab der § 9 der Nds. Nebentätigkeitsverordnung (NNVO) herangezogen wurde (bei Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe B 5 gelten als Höchstbetrag 6.200 € für die in einem Kalenderjahr ausgeübten Nebentätigkeiten). Das Maß der Angemessenheit ist jedoch für jede einzelne Vertretungstätigkeit festzulegen.

 

Die Höhe der Angemessenheit sollte darüber hinaus nicht wie bisher in der „Entschädigungs-Satzung des Landkreises Friesland für die Kreistagsabgeordneten und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder“ festgesetzt werden, sondern ein gesonderter Beschluss gefasst werden, da § 138 Abs. 7 auch für den HVB und Beschäftigte des Landkreises Friesland gilt. Die entsprechende Regelung in der Satzung kann damit entfallen.

 

Seitens des Landkreises Friesland wurde eine Umfrage durchgeführt bei allen Unternehmen und Einrichtungen, in die Vertreter des Landkreises entsendet wurden und auf die § 138 Abs. 7 und 8 NKomVG Anwendbarkeit finden. Im Ergebnis ist festzustellen, dass in Einzelfällen nur Sitzungsgelder und Fahrtkosten gezahlt werden (siehe auch beiliegende Aufstellung). 

 

Die vorgeschlagenen Werte sind keine Beträge, die von den Gesellschaften tatsächlich gezahlt werden. Es handelt sich um Obergrenzen, bei deren Überschreiten die Ablieferungspflicht einsetzt.

 

 


Beschlussvorschlag:

 

1) Als Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit als Vertreter des Landkreises Friesland in Unternehmen und Einrichtungen in der Rechtsform des privaten Rechts gem. § 138 Abs. 7 NKomVG (Gesellschafterversammlungen oder vergleichbare Organe) werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:

 

a) Friesland Kliniken gGmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 100,00 € pro Sitzung

 

b) JadeWeserAirport GmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 € pro Sitzung

 

c) Rettungsdienst Friesland gGmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50,00 € pro Sitzung

 

d) Kommunaler Rettungsdienst Friesland gGmbH

Gesellschafterversammlung bis zu 50 € pro Sitzung

 

 

2) Als Maß einer angemessenen Entschädigung für die Tätigkeit von Abgeordneten als Mitglied in einem Aufsichtsrat und anderen Organen und Gremien in Unternehmen und Einrichtungen des Landkreises Friesland in der Rechtsform des privaten Rechts gem. § 138 Abs. 8 NKomVG (Aufsichtsrat und andere Organe und Gremien) werden folgende Höchstbeträge festgesetzt:

 

a) Friesland Kliniken gGmbH

Aufsichtsrat bis zu 100 € pro Sitzung

 

b) JadeWeserAirport GmbH

Aufsichtsrat bis zu 50,00 € pro Sitzung

 

c) Wohnungsbaugesellschaft Friesland mbH

Aufsichtsrat bis zu 100,00 € pro Sitzung

 

 

3) Darüber hinaus gehende Entschädigungen sind an den Landkreis Friesland abzuführen. Die Abführung hat bis zum 31. März des nächsten Jahres zu erfolgen.

 

4) Für alle übrigen Tätigkeiten als Vertreter/in des Landkreises Friesland gem. § 138 NKomVG werden von den Unternehmen und Einrichtungen keine Aufwandsentschädigungen und keine Sitzungsgelder gezahlt.

 

5) Neben einer angemessenen Entschädigung können den Vertreterinnen und Vertretern des Landkreises die durch die Wahrnehmung der Vertretungstätigkeit entstehenden Fahrt- und ggf. Reisekosten erstattet werden. Als Wegstreckenentschädigung ist dabei eine Entschädigung nach den Bestimmungen der Nds. Reisekostenverordnung (NRKVO) in der Fassung vom 10. Januar 2017 in der jeweils gültigen Fassung als angemessen anzusehen.

 

6) Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

gez. Andrea Jeske

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                                                   gez. Sven Ambrosy

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage:

Übersicht der gezahlten Entschädigungen