Betreff
Bericht über Maßnahmen an Kreisstraßen
Vorlage
0264/2017
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Baumaßnahmen:

 

Kreisstraße 89, Radwegneubau 2. Bauabschnitt Tettens – Oldorf, Wangerland

Der Auftrag für den Bau des zweiten Radwegabschnitts soll in nächster Zeit vergeben werden, so dass je nach Wetter mit ersten Arbeiten noch im Herbst diesen Jahres begonnen werden kann.

 

Kreisstraße 87, ehem. Kleitransportstrecke, Fahrbahnsanierung 3. Bauabschnitt (in Richtung Minsen, km 6,00 bis km 7,500)

Der Auftrag für die Durchführung des 3. Sanierungsabschnittes ist am 13.09.2017 durch Beschluss des Kreisausschusses vergeben worden. Die Baumaßnahme wurde in den Herbstferien durchgeführt.

 

Ausbau der K 311, Tarbarger Landstraße, 2. Abschnitt

Die Maßnahme wird derzeit vorbereitet. Eine Auftragsvergabe ist noch in diesem Jahr geplant. Aufgrund von Baumaßnahmen im Bereich des Landkreises Ammerland, die unsere vorgesehene Umleitungsstrecke betreffen, werden die Arbeiten jedoch frühestens ab Juli 2018 durchgeführt, um eine Überschneidung von Vollsperrungen zu vermeiden.

 

Kreisstraße 108 (Jaderberger Straße, Streek bis Kreisgrenze BRA)

Die Kreisstraße soll in zwei Abschnitten saniert werden. Hier erfolgen derzeit die vorbereitenden Maßnahmen (Auftrag zu Erstellung eines Deckenbuchs wurde vergeben) zur Vorbereitung der Ausschreibung. Die Maßnahme soll vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltsplans in 2018f. durchgeführt werden.

 

 

Planungsverfahren:

 

K 331, Radwegneubau Schmidtshörn – Crildumersiel

Der Planfeststellungsbeschluss ist am 08.08.2017 ergangen und am 30.09.2017 rechtskräftig geworden. Die Anmeldung in das Jahresbauprogramm des Landes zum Erhalt von Fördermitteln (GVFG) ist erfolgt. Mit einem Bescheid über eine mögliche Bewilligung von Fördermitteln ist Anfang nächsten Jahres zu rechnen (sh. auch Vorlage Nr. 263/2017 zur Zukunft der GVFG-Mittel).

 

K 332, Radverkehrsanlage Siebethshaus und Fahrbahnsanierung

Für die geplante Maßnahme zur Herstellung von  Radfahrstreifen beidseitig der Fahrbahn werden die Planungsunterlagen der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr in nächster Zeit erwartet. Die Maßnahme soll in 2018 umgesetzt werden, wobei die Planung noch dem Fachausschuss vorgestellt wird.

 

K 109, Radverkehrsanlage Windallee - Hafenstraße

In einem ersten Teilabschnitt (Windallee, Schlossplatz, Mühlenstraße) wird ein Schutzstreifen nach verkehrsbehördlicher Anordnung der Stadt Varel angebracht. Die Umsetzung des zweiten Teilabschnitts bis zur Bahnhofsbrücke soll erst nach den gewonnenen Erfahrungen mit dieser neuen Radverkehrsführung im 1. Abschnitt entschieden werden. In diesem Bereich ist jedoch eine Schutzstreifenlösung aufgrund mangelnder Fahrbahnbreite nicht ohne Grunderwerb möglich.

 

 

Anwendung der RPS:

 

Die sog. RPS (= Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeug-Rückhaltesysteme) wurde durch die Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen erarbeitet und soll allgemeingültig den Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen (also u.a. Schutzplanken) regeln. Die RPS gibt den Straßenbauverwaltungen Hilfestellung bei der Planung und technischen Ausgestaltung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit sowie fachgerechter und wirtschaftlicher Gesichtspunkte.

 

Verbindlich eingeführt wurde die RPS für Bundes- und Landesstraßen, für Kreisstraßen wird deren Anwendung hingegen empfohlen. Allerdings ist zu beachten, dass dieses Regelwerk den Stand der Technik beinhaltet und gerade mit dem Ziel einer (bundesweit) einheitlichen Anwendung erarbeitet wurde, d.h. deren Anwendung führt zu einer sicheren und selbstverständlich auch wirtschaftlichen Bauweise.

 

Dies vorausgeschickt wird betont, dass im Einvernehmen mit der den Landkreis Friesland betreuenden Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (Geschäftsbereich Aurich) abgestimmt wurde, auch bei dem Vorhaben der Erneuerung der Brücke über das Horumer Tief im Zuge der Kreisstraße 87 die RPS anzuwenden mit dem Ziel der Beibehaltung der o.g. einheitlichen Standards. Dieses Vorgehen wurde durch die Beschlussfassung der Verkehrssicherheits-Kommission (= VSK) für den Landkreis Friesland bekräftigt (siehe als Anlage beigefügte Darstellung).

 

Seitens der Verwaltung wird weiterhin von einer förmlichen Einführung der RPS für die pauschale Anwendung an Kreisstraßen abgesehen, sollte diese jedoch im Einzelfall keine Berücksichtigung finden sollen, bedarf es einer Beschlussfassung der VSK.

 

 

Einschalten von Warnblinklicht von Bussen an bestimmten Haltestellen:

 

Anlässlich einer Fachaufsichtsbeschwerde eines Bürgers hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr  den Landkreis Friesland angewiesen, die früheren Anordnungen zum Einschalten von Warnblinklicht an Bussen im Einzelfall zu überprüfen, d.h. die Anordnung nur für bestimmte Haltestellen vorzunehmen.

 

Seinerzeit hat der Landkreis in Abstimmung mit sämtlichen Beteiligten auf die Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 16 StVO) mit Anordnung vom 20.09.1995 (konkretisiert am 17.10.) reagiert, indem gegenüber den betr. Busunternehmen geregelt wurde, das Warnblinklicht an allen Haltestellen einzuschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen (hinsichtlich der Annäherung an eine Haltestelle wurden Entfernungen von 50 m innerorts und ca. 100 m außerorts definiert). Nach einer entsprechenden Beteiligung war der Landkreis seinerzeit zu dem Schluss gekommen, dass eine Einteilung in „gefährliche“ und „ungefährliche“ Haltestellen nicht nur ungemein schwierig ist sondern auch dem berechtigten Interesse einer evtl. Sicherung an vermeintlich „ungefährlichen“ Haltestellen nicht gerecht wird.

 

Ungeachtet der Tatsache, dass auch die Verkehrssicherheits-Kommission (= VSK) mit den Verkehrsbehörden des Landkreises, der Stadt Varel und der Stadt Schortens sowie der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und der Polizeiinspektion Wilhelmshaven/Friesland die getroffene Anordnung in Friesland immer noch als schlüssig ansieht, ist nunmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, so dass mit den Beteiligten folgendes Vorgehen abgestimmt wurde:

 

  1. Abfrage unter den betr. Linienverkehrsunternehmen und den Gemeinden mit dem Ziel der bereits von dort identifizierten „bestimmten Haltestellen“, an denen das Einschalten des Warnblinklichtes geboten erscheint;
  2. Durchführung von Verkehrsschauen an sämtlichen Haltestellen des Zuständigkeitsgebietes der Verkehrsbehörde des Landkreises;
  3. Parallel: Erarbeitung eines Kriterienkataloges zu den grundsätzlich in Betracht kommenden Haltestellen zur Anordnung der Betätigung des Warnblinklichtes (bzw. umgekehrt).

 

Die genannten Verkehrsschauen sollen möglichst im November durchgeführt werden, so dass die Anordnung bis spätestens Ende des Jahres getroffen werden soll.

 

 

Modellprojekt „Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen“:

 

Der Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18.08.2016 die Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt „Tempo 30“ zu initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen) Tempo 30 anzuordnen.  In dem Projekt sind dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm, Verkehrssicherheit und ver-kehrliche Belange zu untersuchen.

 

Ein sog. „Runder Tisch“ unter Einbindung sämtlicher maßgeblicher Organisationen, Verbände und Vereine hat die Ziele des Gutachtens wie folgt definiert:

 

a) die Ermittlung der Veränderungen in den Untersuchungsfeldern

• Luft (Klima und Luftschadstoffe)

• Lärm

• Verkehr (Sicherheit und verkehrliche Belange)

b) die Übertragbarkeit der festgestellten Veränderung / Differenzen

c) die Erarbeitung von Empfehlungen möglicher Kriterien für die Anordnung von Tempo 30 mit geringeren Voraussetzungen als von der bisher geltenden Rechtslage (§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung) vorgegeben.

 

Das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat die Kommunen mit Erlass vom 26.09.2017 aktuell über den Start des sog. Interessenbekundungsverfahren für das „Modellprojekt Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen“ informiert, wobei interessierte Städte und Gemeinden sich bis zum 31.01.2018 für die Teilnahme an dem auf drei Jahre ausgelegten Projekt bewerben können.

 

Für das Modellprojekt werden Streckenabschnitte sowohl aus Großstädten bzw. Großstadtregionen, aus Mittel- und Kleinstädten sowie aus kleineren Orten mit typischen Ortsdurchfahrten ausgewählt, wobei pro vorgegebener Größenkategorie jeweils mindestens zwei Streckenabschnitte untersucht werden.

 

Die Kommunen können nunmehr ihr Interesse an einer Teilnahme an dem Modellprojekt  bekunden, wobei Kriterien, die zwingend für eine Teilnahme erforderlich sind und darüber hinaus Kriterien, die dazu dienen, die Auswahl einzugrenzen, definiert wurden. Es sollen Streckenabschnitte in den Kommunen ausgewählt werden, bei denen die besten Voraussetzungen im Sinne des Erzielens verwertbarer und übertragbarer Ergebnisse gegeben sind („Ranking“).

 

1) Kriterien, die seitens der Kommunen für eine Teilnahme zwingend erfüllt sein müssen:

• Benennung der konkreten Streckenabschnitte (inkl. kartografischer Darstellung), die beschränkt werden sollen. Die zu untersuchenden Streckenabschnitte müssen mindestens 500 m lang sein und es sollte möglichst versucht werden, Knotenpunkte mit einzubeziehen.

• Darstellung einer Gefahrenlage für die in Frage kommenden Streckenabschnitte und damit Definition der damit verbundene(n) Erwartung(en) (z.B. Reduzierung der Lärmbelastung, Verbesserung der Luftqualität etc.). In Betracht kommen für die Gefahrenlage u.a. die Überschreitung von Grenzwerten nach der 39. BImSchV (Luft), der 16. BImSchV (Lärm) oder eine erhöhte Unfallgefahr

• Ratsbeschluss zur Teilnahme an dem Modellprojekt

 

2) Kriterien, deren Vorliegen dazu führt, dass eine Kommune / ein Streckenabschnitt vorzugsweise ausgewählt wird:

• ein durchschnittlicher täglicher Verkehr von mindestens 5.000 Kfz/ 24 h (DTV) bei üblichen LKW-Anteilen (3% - 15 %) und durchgehender Randbebauung

• eine Anzahl von mindestens 100 Personen, die von Überschreitungen der Im-missionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Lärm) Tag und/oder Nacht betroffen sind

• aktuelles Verkehrskonzept für den Bereich, in dem der zu untersuchende
Streckenabschnitt sich befindet

• städtebauliches Konzept (z. B. ein Dorfentwicklungsplan oder städtebauliches Sanierungskonzept), das die Bedeutung des Abschnittes erkennbar macht

• Unfalldaten sowie Berichte der Unfallkommissionen für den betreffenden Abschnitt über einen Zeitraum von 3 Jahren

• Beschreibungen weiterer Maßnahmen

• Ideen zum Beteiligungsprozess (Arbeitskreise, Runde Tische)

 

3) Folgende Unterlagen sind seitens der Kommune einzureichen, soweit sie vorliegen:

• digitale Karten, in die die örtlichen, aktuellen Besonderheiten seitens der Kommune eingepflegt sind

• Lärmaktionsplan

• Luftreinhalteplan

 

4) Die Mitwirkung der Kommune wird insbesondere bei nachstehenden Anforderungen erwartet:

• möglichst Mitwirkung bei der Verkehrsüberwachung im Rahmen des Modellprojekts - soweit der Kommune die Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung obliegt

• Mitwirkung bei der Einschätzung und ggf. Vervollständigung von erforderlichen Eingangsdaten, insbesondere wenn dabei Kenntnisse der örtlichen Besonderheiten erforderlich sind

• ggf. Anpassungen der LSA-Steuerungen auf 30 km/h in den Untersuchungsabschnitten

• Beteiligung an einer begleitenden Öffentlichkeitsarbeit sowohl vor Ort als auch für das Gesamtprojekt

• Bereitschaft, sich mit assoziierten Kommunen (keine offiziellen Teilnehmer am Modellprojekt, aber sehr interessiert an den Ergebnissen) auszutauschen,

 

Das aus den zum vorgegebenen Termin vorliegenden Bewerbungen entstehende Ranking wird dem o.g. Runden Tisch vorgelegt, wobei der Runde Tisch entscheidet, ob die Reihung bestätigt oder ggf. noch abgeändert werden soll und wie viele Strecken dem Gutachterbüro zur letztendlichen Auswahl vorgelegt werden sollen.

 

Die abschließende Auswahl erfolgt im zweiten Schritt durch das noch zu beauftragende Gutachterbüro. Dieses wählt aus der Vorauswahl die konkreten zu untersuchenden Strecken aus. Die Anzahl beträgt mindestens sechs Strecken (s.o.). Maßgeblich bei der letztendlichen Entscheidung ist lt. Kriterienkatalog die Frage, an welcher Strecke der größte Erkenntnisgewinn im Sinne der Untersuchung zu erwarten ist.

 

Betont wird letztlich, dass kein Anspruch der betr. Kommune an einer Teilnahme gegeben ist.

 

Der Landkreis hat im Ergebnis die dargestellten Informationen den kreisangehörigen Gemeinden übermittelt und steht bei Bedarf für eine unterstützende Mitwirkung im Rahmen der vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXx

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit            Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXXX

MEZ     Nr. XXXX

Titel:

HSP     Nr  XXXXXX

Titel:

 

 

 

 

Sachbearbeiter/in                Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

 

  Abteilungsleiter/in               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.