Begründung:
Baumaßnahmen:
Kreisstraße 89, Radwegneubau 2.
Bauabschnitt Tettens – Oldorf, Wangerland
Der Auftrag
für den Bau des zweiten Radwegabschnitts soll in nächster Zeit vergeben werden,
so dass je nach Wetter mit ersten Arbeiten noch im Herbst diesen Jahres
begonnen werden kann.
Kreisstraße 87, ehem.
Kleitransportstrecke, Fahrbahnsanierung 3. Bauabschnitt (in Richtung Minsen, km
6,00 bis km 7,500)
Der Auftrag für die Durchführung des 3. Sanierungsabschnittes ist am
13.09.2017 durch Beschluss des Kreisausschusses vergeben worden. Die
Baumaßnahme wurde in den Herbstferien durchgeführt.
Ausbau der K 311, Tarbarger Landstraße, 2. Abschnitt
Die Maßnahme wird derzeit vorbereitet. Eine Auftragsvergabe ist noch in
diesem Jahr geplant. Aufgrund von Baumaßnahmen im Bereich des Landkreises
Ammerland, die unsere vorgesehene Umleitungsstrecke betreffen, werden die
Arbeiten jedoch frühestens ab Juli 2018 durchgeführt, um eine Überschneidung
von Vollsperrungen zu vermeiden.
Kreisstraße 108 (Jaderberger Straße, Streek bis Kreisgrenze BRA)
Die Kreisstraße soll in zwei Abschnitten saniert werden. Hier erfolgen
derzeit die vorbereitenden Maßnahmen (Auftrag zu Erstellung eines Deckenbuchs
wurde vergeben) zur Vorbereitung der Ausschreibung. Die Maßnahme soll
vorbehaltlich der Genehmigung des Haushaltsplans in 2018f. durchgeführt werden.
Planungsverfahren:
K 331, Radwegneubau Schmidtshörn – Crildumersiel
Der Planfeststellungsbeschluss ist am 08.08.2017 ergangen und am 30.09.2017
rechtskräftig geworden. Die Anmeldung in das Jahresbauprogramm des Landes zum
Erhalt von Fördermitteln (GVFG) ist erfolgt. Mit einem Bescheid über eine mögliche
Bewilligung von Fördermitteln ist Anfang nächsten Jahres zu rechnen (sh. auch
Vorlage Nr. 263/2017 zur Zukunft der GVFG-Mittel).
K 332, Radverkehrsanlage Siebethshaus und Fahrbahnsanierung
Für die geplante Maßnahme zur Herstellung von Radfahrstreifen beidseitig der Fahrbahn
werden die Planungsunterlagen der Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
in nächster Zeit erwartet. Die Maßnahme soll in 2018 umgesetzt werden, wobei
die Planung noch dem Fachausschuss vorgestellt wird.
K 109, Radverkehrsanlage Windallee - Hafenstraße
In einem ersten Teilabschnitt (Windallee, Schlossplatz, Mühlenstraße) wird
ein Schutzstreifen nach verkehrsbehördlicher Anordnung der Stadt Varel
angebracht. Die Umsetzung des zweiten Teilabschnitts bis zur Bahnhofsbrücke soll
erst nach den gewonnenen Erfahrungen mit dieser neuen Radverkehrsführung im 1.
Abschnitt entschieden werden. In diesem Bereich ist jedoch eine
Schutzstreifenlösung aufgrund mangelnder Fahrbahnbreite nicht ohne Grunderwerb
möglich.
Anwendung der RPS:
Die sog. RPS (= Richtlinien für passiven Schutz an Straßen durch
Fahrzeug-Rückhaltesysteme) wurde durch die Forschungsgesellschaft für Straßen-
und Verkehrswesen erarbeitet und soll allgemeingültig den Einsatz von
Fahrzeug-Rückhaltesystemen (also u.a. Schutzplanken) regeln. Die RPS gibt den
Straßenbauverwaltungen Hilfestellung bei der Planung und technischen
Ausgestaltung von Schutzeinrichtungen unter Berücksichtigung der
Verkehrssicherheit sowie fachgerechter und wirtschaftlicher Gesichtspunkte.
Verbindlich eingeführt wurde die RPS für Bundes- und Landesstraßen, für
Kreisstraßen wird deren Anwendung hingegen empfohlen. Allerdings ist zu
beachten, dass dieses Regelwerk den Stand der Technik beinhaltet und gerade mit
dem Ziel einer (bundesweit) einheitlichen Anwendung erarbeitet wurde, d.h.
deren Anwendung führt zu einer sicheren und selbstverständlich auch
wirtschaftlichen Bauweise.
Dies vorausgeschickt wird betont, dass im Einvernehmen mit der den
Landkreis Friesland betreuenden Nds. Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr
(Geschäftsbereich Aurich) abgestimmt wurde, auch bei dem Vorhaben der
Erneuerung der Brücke über das Horumer Tief im Zuge der Kreisstraße 87 die RPS
anzuwenden mit dem Ziel der Beibehaltung der o.g. einheitlichen Standards.
Dieses Vorgehen wurde durch die Beschlussfassung der
Verkehrssicherheits-Kommission (= VSK) für den Landkreis Friesland bekräftigt
(siehe als Anlage beigefügte Darstellung).
Seitens der Verwaltung wird weiterhin von einer förmlichen Einführung
der RPS für die pauschale Anwendung an Kreisstraßen abgesehen, sollte diese
jedoch im Einzelfall keine Berücksichtigung finden sollen, bedarf es einer
Beschlussfassung der VSK.
Einschalten von Warnblinklicht
von Bussen an bestimmten Haltestellen:
Anlässlich einer Fachaufsichtsbeschwerde eines
Bürgers hat das Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr den Landkreis Friesland angewiesen, die
früheren Anordnungen zum Einschalten von Warnblinklicht an Bussen im Einzelfall
zu überprüfen, d.h. die Anordnung nur für bestimmte Haltestellen
vorzunehmen.
Seinerzeit hat der Landkreis in Abstimmung mit
sämtlichen Beteiligten auf die Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung (§ 16
StVO) mit Anordnung vom 20.09.1995 (konkretisiert am 17.10.) reagiert, indem
gegenüber den betr. Busunternehmen geregelt wurde, das Warnblinklicht an allen
Haltestellen einzuschalten, solange Kinder ein- oder aussteigen (hinsichtlich
der Annäherung an eine Haltestelle wurden Entfernungen von 50 m innerorts und
ca. 100 m außerorts definiert). Nach einer entsprechenden Beteiligung war der
Landkreis seinerzeit zu dem Schluss gekommen, dass eine Einteilung in
„gefährliche“ und „ungefährliche“ Haltestellen nicht nur ungemein schwierig ist
sondern auch dem berechtigten Interesse einer evtl. Sicherung an vermeintlich
„ungefährlichen“ Haltestellen nicht gerecht wird.
Ungeachtet der Tatsache, dass auch die
Verkehrssicherheits-Kommission (= VSK) mit den Verkehrsbehörden des
Landkreises, der Stadt Varel und der Stadt Schortens sowie der Nds.
Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr und der Polizeiinspektion
Wilhelmshaven/Friesland die getroffene Anordnung in Friesland immer noch als
schlüssig ansieht, ist nunmehr eine Einzelfallprüfung erforderlich, so dass mit
den Beteiligten folgendes Vorgehen abgestimmt wurde:
- Abfrage unter den betr.
Linienverkehrsunternehmen und den Gemeinden mit dem Ziel der bereits von
dort identifizierten „bestimmten Haltestellen“, an denen das Einschalten
des Warnblinklichtes geboten erscheint;
- Durchführung von Verkehrsschauen an
sämtlichen Haltestellen des Zuständigkeitsgebietes der Verkehrsbehörde des
Landkreises;
- Parallel: Erarbeitung eines
Kriterienkataloges zu den grundsätzlich in Betracht kommenden Haltestellen
zur Anordnung der Betätigung des Warnblinklichtes (bzw. umgekehrt).
Die genannten Verkehrsschauen sollen möglichst
im November durchgeführt werden, so dass die Anordnung bis spätestens Ende des
Jahres getroffen werden soll.
Modellprojekt „Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen“:
Der
Niedersächsische Landtag hat mit einer Entschließung vom 18.08.2016 die
Landesregierung unter anderem gebeten, ein Modellprojekt „Tempo 30“ zu
initiieren und zu realisieren. Kern des Modellprojektes ist die Möglichkeit, an
innerörtlichen Hauptverkehrsstraßen (einschließlich Bundes- und Landesstraßen)
Tempo 30 anzuordnen. In dem Projekt sind
dabei insbesondere die Auswirkungen und Veränderungen von Tempo 30 gegenüber
bisher Tempo 50 in den Bereichen Luft, Lärm, Verkehrssicherheit und
ver-kehrliche Belange zu untersuchen.
Ein
sog. „Runder Tisch“ unter Einbindung sämtlicher maßgeblicher Organisationen,
Verbände und Vereine hat die Ziele des Gutachtens wie folgt definiert:
a)
die Ermittlung der Veränderungen in den Untersuchungsfeldern
•
Luft (Klima und Luftschadstoffe)
•
Lärm
•
Verkehr (Sicherheit und verkehrliche Belange)
b)
die Übertragbarkeit der festgestellten Veränderung / Differenzen
c)
die Erarbeitung von Empfehlungen möglicher Kriterien für die Anordnung von
Tempo 30 mit geringeren Voraussetzungen als von der bisher geltenden Rechtslage
(§ 45 der Straßenverkehrs-Ordnung) vorgegeben.
Das
Nds. Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr hat die Kommunen mit Erlass
vom 26.09.2017 aktuell über den Start des sog. Interessenbekundungsverfahren
für das „Modellprojekt Tempo 30 auf Hauptverkehrsstraßen“ informiert, wobei
interessierte Städte und Gemeinden sich bis zum 31.01.2018 für die Teilnahme an
dem auf drei Jahre ausgelegten Projekt bewerben können.
Für
das Modellprojekt werden Streckenabschnitte sowohl aus Großstädten bzw.
Großstadtregionen, aus Mittel- und Kleinstädten sowie aus kleineren Orten mit
typischen Ortsdurchfahrten ausgewählt, wobei pro vorgegebener Größenkategorie
jeweils mindestens zwei Streckenabschnitte untersucht werden.
Die
Kommunen können nunmehr ihr Interesse an einer Teilnahme an dem
Modellprojekt bekunden, wobei Kriterien,
die zwingend für eine Teilnahme erforderlich sind und darüber hinaus Kriterien,
die dazu dienen, die Auswahl einzugrenzen, definiert wurden. Es sollen
Streckenabschnitte in den Kommunen ausgewählt werden, bei denen die besten
Voraussetzungen im Sinne des Erzielens verwertbarer und übertragbarer
Ergebnisse gegeben sind („Ranking“).
1)
Kriterien, die seitens der Kommunen für eine Teilnahme zwingend erfüllt sein müssen:
•
Benennung der konkreten Streckenabschnitte (inkl. kartografischer Darstellung),
die beschränkt werden sollen. Die zu untersuchenden Streckenabschnitte müssen
mindestens 500 m lang sein und es sollte möglichst versucht werden,
Knotenpunkte mit einzubeziehen.
•
Darstellung einer Gefahrenlage für die in Frage kommenden Streckenabschnitte
und damit Definition der damit verbundene(n) Erwartung(en) (z.B. Reduzierung
der Lärmbelastung, Verbesserung der Luftqualität etc.). In Betracht kommen für
die Gefahrenlage u.a. die Überschreitung von Grenzwerten nach der 39. BImSchV
(Luft), der 16. BImSchV (Lärm) oder eine erhöhte Unfallgefahr
•
Ratsbeschluss zur Teilnahme an dem Modellprojekt
2)
Kriterien, deren Vorliegen dazu führt, dass eine Kommune / ein Streckenabschnitt
vorzugsweise ausgewählt wird:
• ein
durchschnittlicher täglicher Verkehr von mindestens 5.000 Kfz/ 24 h (DTV) bei
üblichen LKW-Anteilen (3% - 15 %) und durchgehender Randbebauung
•
eine Anzahl von mindestens 100 Personen, die von Überschreitungen der
Im-missionsgrenzwerte der 16. BImSchV (Lärm) Tag und/oder Nacht betroffen sind
•
aktuelles Verkehrskonzept für den Bereich, in dem der zu untersuchende
Streckenabschnitt sich befindet
•
städtebauliches Konzept (z. B. ein Dorfentwicklungsplan oder städtebauliches
Sanierungskonzept), das die Bedeutung des Abschnittes erkennbar macht
•
Unfalldaten sowie Berichte der Unfallkommissionen für den betreffenden
Abschnitt über einen Zeitraum von 3 Jahren
•
Beschreibungen weiterer Maßnahmen
• Ideen
zum Beteiligungsprozess (Arbeitskreise, Runde Tische)
3) Folgende
Unterlagen sind seitens der Kommune einzureichen, soweit sie vorliegen:
• digitale
Karten, in die die örtlichen, aktuellen Besonderheiten seitens der Kommune
eingepflegt sind
• Lärmaktionsplan
•
Luftreinhalteplan
4) Die Mitwirkung
der Kommune wird insbesondere bei nachstehenden Anforderungen erwartet:
• möglichst
Mitwirkung bei der Verkehrsüberwachung im Rahmen des Modellprojekts - soweit
der Kommune die Zuständigkeit für die Verkehrsüberwachung obliegt
• Mitwirkung bei
der Einschätzung und ggf. Vervollständigung von erforderlichen Eingangsdaten,
insbesondere wenn dabei Kenntnisse der örtlichen Besonderheiten erforderlich
sind
• ggf.
Anpassungen der LSA-Steuerungen auf 30 km/h in den Untersuchungsabschnitten
• Beteiligung an
einer begleitenden Öffentlichkeitsarbeit sowohl vor Ort als auch für das
Gesamtprojekt
• Bereitschaft,
sich mit assoziierten Kommunen (keine offiziellen Teilnehmer am Modellprojekt,
aber sehr interessiert an den Ergebnissen) auszutauschen,
Das
aus den zum vorgegebenen Termin vorliegenden Bewerbungen entstehende Ranking
wird dem o.g. Runden Tisch vorgelegt, wobei der Runde Tisch entscheidet, ob die
Reihung bestätigt oder ggf. noch abgeändert werden soll und wie viele Strecken
dem Gutachterbüro zur letztendlichen Auswahl vorgelegt werden sollen.
Die
abschließende Auswahl erfolgt im zweiten Schritt durch das noch zu
beauftragende Gutachterbüro. Dieses wählt aus der Vorauswahl die konkreten zu
untersuchenden Strecken aus. Die Anzahl beträgt mindestens sechs Strecken
(s.o.). Maßgeblich bei der letztendlichen Entscheidung ist lt. Kriterienkatalog
die Frage, an welcher Strecke der größte Erkenntnisgewinn im Sinne der
Untersuchung zu erwarten ist.
Betont
wird letztlich, dass kein Anspruch der betr. Kommune an einer Teilnahme gegeben
ist.
Der Landkreis hat im Ergebnis die
dargestellten Informationen den kreisangehörigen Gemeinden übermittelt und
steht bei Bedarf für eine unterstützende Mitwirkung im Rahmen der
vorhandenen Möglichkeiten zur Verfügung.
Beschlussvorschlag:
Die Ausführungen der Verwaltung werden zustimmend zur Kenntnis genommen.