Betreff
Jahresrechnung des Landkreises Friesland für das Haushaltsjahr 2006, Vorlage des Prüfungsberichts und Entlastung des Landrats
Vorlage
257/2008
Aktenzeichen
01/3.1
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnungen nach § 67 Abs. 2 der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) in Verbindung mit § 65 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) zu prüfen.


Nach § 120 Abs. 3 NGO hat das Rechnungsprüfungsamt seine Bemerkungen, die sich aus der Prüftätigkeit ergeben, in einem Schlussbericht zusammenzufassen, in den die Prüfungsfeststellungen von wesentlicher und grundsätzlicher Bedeutung aufzunehmen sind.


Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresrechnung 2006 des Landkreises Friesland hinsichtlich der Belegprüfung und der Abschlussarbeiten mit Unterbrechungen verteilt über das Jahr 2007 und abschließend - nach Prüfung der Jahresabschlüsse der Gemeinden - im Januar 2008 geprüft. Der Prüfungsbericht datiert vom 29. Januar 2008.


Der Bericht endet mit folgender


"Zusammenfassung


10.1 Allgemeine Feststellungen


  • Der Abschluss des Haushaltsjahres 2002 ergab einen Sollfehlbetrag von 19.233.222,32 €!


  • Der Mindestbestand der allgemeinen Rücklage wird um rd. 105.400 € unterschritten.


  • Die Schulden des Landkreises haben sich um rd. 320.000 € verringert. Gleichwohl liegt die Pro-Kopf-Verschuldung mit 612,60 € immer noch erheblich über dem Landesdurchschnitt von 347,02 €!


  • Der Landkreis musste während des gesamten Jahres 2006 zur Liquiditätssicherung in erheblichem Maße (zwischen 10 und 14,5 Mio. €) innere und äußere Kassenkredite in Anspruch nehmen. Dafür waren Zinsaufwendungen in Höhe von rd. 331.000 € erforderlich.


10.2 Festgestellt wird gemäß § 120 Abs. 1 NGO, dass


  • sich zum Teil hohe Haushaltsabweichungen ergeben haben (siehe Ziffer 5.9),


  • die einzelnen Rechnungsbeträge sachlich und rechnerisch in vorschriftsmäßiger Weise begründet und belegt waren,


  • bei den Einnahmen und Ausgaben des Geld- und Vermögensverkehrs grundsätzlich nach den bestehenden Gesetzen und Vorschriften unter Beachtung der maßgeblichen Verwaltungsgrundsätze und der gebotenen Wirtschaftlichkeit verfahren wurde,


  • das Vermögen auf der Grundlage von § 39 GemHVO richtig nachgewiesen ist.


Das Rechnungsprüfungsamt behält sich eine nähere Prüfung einzelner Vorgänge für eine spätere Zeit vor (siehe AB zu § 101 NGO).


Gegen die Erteilung der Entlastung durch den Kreistag des Landkreises Friesland bestehen seitens des Rechnungsprüfungsamtes keine Bedenken."


Die Jahresrechnung, der Rechenschaftsbericht und der Bericht des Rechungsprüfungsamtes stehen den Kreistagsabgeordneten zur Einsichtnahme zur Verfügung.


Zu den Prüfungsbemerkungen des Rechnungsprüfungsamtes nimmt die Verwaltung wie folgt Stellung:


  • Haushaltsabweichungen: sind eine Folge der durchgängig betriebenen Budgetierung, die die haushaltsrechtlichen Erleichterungen der gegenseitigen Deckungsfähigkeit und der Verwendung von Mehreinnahmen für Mehrausgaben beinhalten. Das führt dazu, dass einzelne Haushaltsansätze überschritten werden dürfen, solange das Budget insgesamt nicht überschritten wird, ohne dass es eines Nachtragshaushaltsplans bedürfte.

Überschreitungen bei dem einen Haushaltsansatz bedeuten gleichzeitig Minderausgaben bei einem oder mehreren anderen Haushaltsansätzen.


  • Mindestbestand der allgemeinen Rücklage unterschritten: Hierzu wird auf die von der Verwaltung bereits zum Prüfungsbericht zur Jahresrechnung 2005 gegebene ausführliche Erläuterung verwiesen. Kurzgefasst ist die Allgemeine Rücklage ein Instrument der Liquiditätssicherung des alten, auslaufenden Haushaltsrechts, das es künftig in dieser Form nicht mehr gibt. Künftig - ab 2009 - ist das in der Rücklage angesparte Geld nur noch Kassenliquidität. Der in der Übergangsfrist fehlende Bestand hätte wegen fehlender Zuführungsraten vom Verwaltungshaushalt kreditfinanziert werden müssen. Aufgrund der jahrelang unausgeglichenen Verwaltungshaushalte des Landkreises Friesland werden Kredite zur Liquiditätssicherung in hohem Umfang benötigt; die Liquiditätssicherungsfunktion kann allein durch die Allgemeine Rücklage ohnehin nicht sichergestellt werden.


Gemäß § 101 NGO i.V.m. § 65 NLO bedarf es der Beschlussfassung des Kreistages über die Jahresrechnung und die Entscheidung über die Entlastung des Oberkreisdirektors.



Die Verwaltung schlägt vor, dass der Kreistag die am 7. März 2007 durch den Landrat festgestellte Jahresrechnung 2006 des Landkreises Friesland beschließt und dem Landrat gemäß § 101 NGO i.V. m. § 65 NLO Entlastung erteilt.


Beschlussvorschlag:

Der Kreistag beschließt die Jahresrechnung 2006 des Landkreises Friesland und erteilt dem Landrat gem. § 101 NGO i.V.m. § 65 NLO Entlastung.


Finanzielle Auswirkungen: Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle:



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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss