Begründung:
Der Bereich des ehemaligen
Truppenübungsplatzes Friedrichsfeld, gelegen in den Gebieten der Stadt Varel
und der Gemeinde Bockhorn, ist für die
Schaffung einer Ausgleichsfläche durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr vorgesehen.
Für die vorbereitenden baulichen Maßnahmen ist die Fläche auf Altlasten
durch Sprengmittel und Munition durch den Kampfmittelräumdienst sondiert
worden. Es sind zu erwartende Fundorte und bereits tatsächliche Funde ausfindig
gemacht worden.
Von den sich dort
vermutlich befindenden Fliegerbomben des 2. Weltkrieges geht nach aktuellem
Kenntnisstand keine erhebliche gegenwärtige Gefahr aus; sie liegen in Tiefen
von mehr als vier Metern unter der Erdoberfläche.
Allerdings wurde in
der Vergangenheit auf dem besagten Gelände durch Truppenteile der Wehrmacht
oder der Bundeswehr auch versucht, Reste von kleineren Kampf- und Sprengmitteln
durch oberirdische Sprengungen zu vernichten. Dabei soll lediglich eine Quote
von ca. 20 % vernichtet worden sein. Die dabei nicht zerstörten Kampf- und
Sprengmittel sind bei den Zerstörungsversuchen auf dem Gelände verteilt worden.
Teilweise befinden sich diese Mittel direkt an der Erdoberfläche bzw. befinden
sich die Gegenstände in geringen Tiefen. Dadurch geht davon für sämtliche
Personen, die das Gelände betreten, eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben
sowie für die Gesundheit aus.
Aus diesem Grunde
ist für das Gebiet des ehemaligen Truppenübungsplatzes der Erlass einer
Verordnung auf Grundlage des Nds. SOG erforderlich.
Gem. § 55 I S. 2
Nds. SOG i.V.m. § 10 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG)
erlassen die Kommunen bei einer Sachlage, bei der Gefahr im Verzuge angenommen
werden muss, eine entsprechende Verordnung, um der Gefahr zu begegnen.
Dies setzt zunächst
voraus, dass es sich um eine abstrakte Gefahr handelt, die einen generellen
Adressatenkreis bedroht und somit nicht durch einen Verwaltungsakt oder eine
Allgemeinverfügung abgewehrt werden kann.
Dieses ist hier
erkennbar der Fall. Die abstrakte Gefahr, welche von den vorhandenen Kampf- und
Sprengmitteln ausgeht, lässt sich nicht konkretisieren. Wie sich diese Mittel
zukünftig verhalten werden, ist nicht absehbar. Dieses gilt auch für den
Adressatenkreis. So kann seitens der Gefahrenabwehrbehörde des Landkreises
Friesland keine Aussage dazu getroffen werden, welche Personen oder Sachgüter
von einer solchen Gefahr bedroht wären oder sind.
Folglich kann der
derzeitigen Gefahr nur durch den Erlass einer gefahrenabwehrrechtlichen
Verordnung begegnet werden, in der das Betreten etc. des gesamten Geländes untersagt wird.
Aufgrund der
bestehenden Eilbedürftigkeit, ist eine Beschlussfassung durch den Kreistag
(nächste Sitzung 18.10.2018) nicht angezeigt. Daher ist hierzu eine Eilentscheidung durch den Kreisausschuss
entsprechend § 89 (1) Nds. Kommunalverfassungsgesetz erforderlich.
Die Zuständigkeit
des Landkreises zum Erlass dieser Eilverordnung ergibt sich aus § 55 (1) Nr. 2
Nds. SOG, da hier die Gebiete von mehr als einer Gemeinde betroffen sind.
Der Entwurf der
Verordnung ist als Anlage beigefügt, ergänzend dazu die entsprechende
Übersichtskarte, die
Flurstücksauflistung (redaktionelle Änderungen vorbehalten) sowie ein
Muster-Schild “Betretungsverbot”.
Beschlussvorschlag:
Im Rahmen einer Eilentscheidung des Kreisausschusses wird die als Anlage beigefügte Verordnung gem § 55 (2) des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) zur Beschränkung des Betretens des ehemaligen Truppenübungsplatzes Friedrichsfeld auf den Gebieten der Stadt Varel und der Gemeinde Bockhorn erlassen..
Anlage(n):
1: Übersichtskarte
2:
Flurstücksauflistung
3. Muster Schild
“Betretungsverbot”