Begründung:
Die Verordnung über
Beförderungsentgelte und –bedingungen im Gelegenheitsverkehr mit Taxen der
Unternehmer im Landkreis Friesland, mit dem die von den Unternehmern zu
erhebenden Taxi-Tarife verbindlich vorgegeben werden, wurde zuletzt zum
06.03.2015 geändert (siehe Vorlage 629/2015).
Nunmehr beantragt der Gesamtverband
Verkehrsgewerbe Niedersachsen e.V., Bezirksgruppe Oldenburg, die Erhöhung der
Taxen-Tarife im Landkreis Friesland mit Schreiben vom 05.09., geändert am
12.11. Durch die Erhöhung sollen die mit der Erhöhung des gesetzlichen
Mindestlohnes (auf 9,19 €/Std.) sowie Kostensteigerungen nach dem VPI (=
Verbraucherpreisindex) von 4,6 % seit März 2015 entstehenden Mehrkosten der
Unternehmen gedeckt werden.
Der Landkreis Friesland hat nach den
Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes die beantragten
Beförderungsentgelte insbesondere daraufhin zu prüfen, ob sie unter
Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmers, einer
ausreichenden Verzinsung und Tilgung des Anlagekapitals und der notwendigen
technischen Entwicklung angemessen sind; hierbei sind auch die öffentlichen
Verkehrsinteressen und das Gemeinwohl in die Prüfung mit einzubeziehen. Im
Landkreis Friesland sind derzeit 16 Unternehmen mit insgesamt 87 Taxen tätig,
die allesamt nach den o.g. gesetzlichen Regelungen angehört wurden, neben den
beteiligten Gemeinde, der Eichbehörde, den Krankenkassen sowie der Industrie-
und Handelskammer. Stellung genommen haben neben der IHK, die vollumfänglich
zustimmt, lediglich vier Taxi-Unternehmen (2 x Zustimmung, 2 x Zustimmung mit
geänderten Tarifmodellen).
Um die Angemessenheit der Höhe der
Tarifsteigerung zu begründen, wurden intensive Gespräche mit dem Taxigewerbe,
dem Gesamtverband Verkehrsgewerbe und den umliegenden Landkreisen und Städten
geführt, zuletzt am 08.11. wurde über die Modalitäten der Erhöhung mit dem
Gesamtverband Einigkeit erzielt.
Wesentlicher Inhalt ist, dass auch
künftig in der Grundgebühr (5,00 € werktags sowie 6,00 € an Sonn- und
Feiertagen sowie nachts) eine „Grund-Fahrleistung“ enthalten ist, und zwar
428,58 bzw. 409,1 m. Der Fahrpreis pro Kilometer steigt im übrigen nach dem
o.g. Diskussionsergebnis von derzeit 1,90 € bzw. 2,00 € auf künftig 2,10 €
werktags bzw. 2,20 € an Sonn- und Feiertagen sowie nachts.
Durch die nunmehr einvernehmlich von
den o.g. Beteiligten verabschiedete Tarifstruktur entstünde eine
durchschnittliche Tariferhöhung von gut 8 %, die nach allen vorliegenden
Sachverhalten angemessen erscheint. Für die im Folgenden beispielhaft
aufgeführten Taxifahrten würden sich nunmehr folgende Preise ergeben (in
Klammern angegeben jeweils die Erhöhung bei Umsetzung der beantragten Änderung,
außerdem sind jeweils nur angegeben die Preise werktags ohne Wartezeiten):
1 km: 5,90 € (6,20 €) + 5,1 %
3 km: 9,70 € (10,40 €) + 7,2 %
5 km: 13,50 € (14,60 €) + 8,1 %
8 km: 19,20 € (20,90 €) + 8,8 %
12 km: 26,80 € (29,30 €) + 9,3 %
20 km: 42,00 € (46,10 €) + 9,7 %
Der Erhöhungsantrag entspricht
weitestgehend dem in den umliegenden Landkreisen und Städten gestellten, wobei
im Bereich der Arbeitsgemeinschaft der Verkehrsbehörden „Küste“ noch eine
Abstimmung am 20.11. erfolgen wird.
Der Vollständigkeit halber sei noch
erwähnt, dass mit der nunmehr vorliegenden Änderung der Tarif-Verordnung auch
eine Änderung der Entgelte für Wartezeiten vorgenommen wird.
Darüber hinaus hat der Gesamtverband
Verkehrsgewerbe eine Ergänzung der Regelungen über Zuschläge in § 6 der
Verordnung beantragt, und zwar wie folgt:
„An
Zuschlägen werden erhoben:
Für mehr
als 20 kg Gepäck 2,50 €,
Für die
Mitnahme eines Hundes oder eines anderen Kleintieres 2,50 €,
(Blindenhunde
als Begleiter von Blinden werden frei befördert).
Fahrräder 5,00
€,
Für die
Beförderung einer Person in einem nicht umsetzbaren Rollstuhl, mit einem
speziell für Rollstuhlbeförderungen ausgerüsteten Fahrzeug, 10,00 €“
Der sog. „Rollstuhl-Zuschlag“ ist Angaben des Taxigewerbes den deutlich
höheren Kosten für die entsprechenden Fahrzeuge und Fahrten geschuldet, dem
Antrag ist weiterhin zu entnehmen, dass dieser Zuschlag in den Verordnungen der
Landkreise Diepholz und Göttingen sowie der Stadt Göttingen bereits enthalten
ist.
Aus grundsätzlichen Erwägungen schlägt die Verwaltung vor, diesen
Zuschlag nicht in die entsprechende Verordnung mit aufzunehmen. Einem Vertreter
des Gesamtverbandes Verkehrsgewerbe wird jedoch in der Sitzung des
Fachausschusses die Gelegenheit der Begründung gegeben.
Betont sei noch, dass grundsätzlich
weiterhin nicht seitens der Verwaltung die Sinnhaftigkeit von behördlich
festgesetzten Taxi-Tarifen, die weder über- noch unterschritten werden dürfen,
anerkannt wird, denn zum einen läuft eine solche Vorgabe den Bestrebungen von
Deregulierung und Entbürokratisierung zuwider, zum anderen wird auch flexibles
unternehmerisches Handeln nahezu unmöglich gemacht. Weiterhin wurden jedoch auf
Bundesebene hierzu Novellierungen des Personenbeförderungsrechts nicht
vorgenommen, die rechtlichen Entwicklungen bleiben abzuwarten.
Beschlussvorschlag:
Die Verordnung über Beförderungsentgelte und -bedingungen im
Gelegenheitsverkehr mit Taxen der Unternehmer im Landkreis Friesland wird
entsprechend der als Anlage beigefügten Fassung der Änderungsverordnung
geändert.
Der Kreistag wird um gleich lautende Beschlussfassung
gebeten.
Anlage:
Text der Änderungs-Verordnung