Begründung:
1.
Der Landkreis
Friesland zahlt seinen Kreistagsmitgliedern Verdienstausfall nach Maßgabe des §
6 Abs. 1 der Entschädigungssatzung:
“Kreistagsabgeordnete
haben Anspruch auf Ersatz ihres Verdienstausfalls. Die Gewährung erfolgt nur
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze bei einer auf Erwerb ausgerichteten
Beschäftigung.
Erstattet wird nur
der tatsächlich entstandene und nachgewiesene Verdienstausfall bis höchstens
20,00 Euro je angefangene Stunde. Arbeitnehmern wird der nachgewiesene
Bruttobetrag erstattet. Auf Antrag erfolgt die Zahlung an den Arbeitgeber.”
Bei der
Geltendmachung von Ansprüchen geht aus der Satzung bislang nicht eindeutig
hervor, ob sog. “Rüstzeiten” wie An- und Abfahrt oder Umkleidezeiten mit
beantragt werden dürfen. Die Satzung
sollte – mit Rückwirkung zum 1. Januar 2017 – um einen entsprechenden Passus
ergänzt werden. . In Anlehnung an die Berücksichtigung von Fahrtzeiten als
Dienstzeit bei hauptberuflich Tätigen (z. B. Verwaltungsmitarbeiter als
Sitzungsteilnehmer) schlägt die Verwaltung vor, An-/Abfahrtszeiten “in
angemessenem Rahmen” hinzuzurechnen. In der praktischen Umsetzung erscheint
eine Anrechnung von grundsätzlich einer Stunde praktikabel und
auskömmlich. In besonders begründeten
Fällen ist die Anerkennung größerer Zeitspannen im Rahmen der “Angemessenheit”
möglich. Maßgebend für den maximal anrechenbaren Zeitraum ist die regelmäßige
Arbeitszeit des Kreistagsmitgliedes.
Der Entwurf einer
Satzungsergänzung ist beigefügt.
2.
Es wurde der
Vorschlag an die Verwaltung herangetragen, das Verfahren zur Geltendmachung von
Verdienstausfall zu vereinfachen. Derzeit beantragen die betroffenen
Kreistagsmitglieder ihre Ansprüche per Vordruck etwa monatlich oder in größeren
zeitlichen Abständen. Zukünftig kann auf eine Beantragung für Sitzungen der
Kreisgremien (Fraktionen/Gruppen, Fachausschüsse, Kreisausschuss,
interfraktionelle Sitzungen, Arbeitskreise u. ä., Kreistag) verzichtet werden.
Eine Abrechnung der Verdienstausfall-Leistungen erfolgt anhand der Eintragung
in der jeweiligen Anwesenheitsliste; die Zahlungen basieren auf Sitzungsdauer zuzüglich ggf. der
unter 1.) erwähnten An- und Abfahrtzeiten (sofern die Zeiten innerhalb der
regelmäßigen Arbeitszeit liegen).
Der Nachweis über den tatsächlich
entstandenen und nachgewiesenen Verdienstausfall ist einmal jährlich durch das
Kreistagsmitglied durch geeignete Unterlagen (bei Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmern eine Bescheinigung des Arbeitgebers, bei selbstständig Tätigen
der letzte Einkommensteuerbescheid, eine Bescheinigung des Finanzamtes bzw. des
Steuerberaters über das zu versteuernde Einkommen) zu erbringen. Im Einzelfall
kann der Nachweis durch die ausdrückliche Versicherung erbracht werden, dass
der Verdienstausfall in der geltend gemachten Höhe tatsächlich infolge der
Inanspruchnahme eingetreten ist.
Bei Einführung des
vereinfachten Verfahrens – die Anwesenheitslisten werden um eine Spalte
“Verdienstausfall ja/nein” ergänzt – haben die betroffenen Kreistagsmitglieder
- einmalig ihre
regelmäßige Arbeitszeit darzulegen und unaufgefordert evtl. Änderungen
rechtzeitig der Verwaltung mitzuteilen;
- den o. a.
jährlichen Nachweis des Verdienstausfalls vorzulegen.
3.
Eine Antragstellung
per Vordruck ist auch weiterhin möglich und erforderlich
a) wenn Verdienstausfall
für sonstige Fälle wie z. B. für
Fortbildungen oder für die Mitwirkung in Gremien außerhalb des Kreistages
geltend gemacht werden soll;
b) für die Gewährung von Nachteilsausgleich im beruflichen Bereich sowie im Bereich der
Haushaltsführung oder im sonstigen beruflichen Bereich einschl.
Landwirtschaft sowie
c) für die Erstattung von Kosten der Kinderbetreuung.
Beschlussvorschlag:
Der beigefügten 3. Satzung zur Änderung der Entschädigungssatzung für die Kreistagsabgeordneten und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder (Berücksichtigung angemessener An- und Abfahrtzeiten) wird zugestimmt.
Der Vereinfachung des Verfahrens zur Geltendmachung von Verdienstausfall wird zugestimmt.
Anlage:
Satzungsentwurf