Betreff
Antrag des Vereins "The MOveMENT e.V." auf Anerkennung als freier Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
Vorlage
0675/2019
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

 

Der Verein „The MOveMENT“ wurde am 08.08.2018 durch sieben Mitglieder gegründet. Die Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg („The MOveMENT e.V.“) erfolgte am 26.09.2018. Nach einer ersten Information am 24.10.2018 wurde mit E-Mail vom 25.10.2018 ein formloser Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII eingereicht. Weitere den Antrag ergänzende Unterlagen und Informationen wurden mit E-Mail vom 14.02.2019 eingereicht.

 

Am 18.02.2018 hat ein Gespräch mit Vertretern des Vereins und der Kreisjugendpflegerin, Frau Herzog, stattgefunden, bei dem auch der Antrag auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe thematisiert wurde. Dem Verein wurden die Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden, Stand 07.09.2016, zur Verfügung gestellt.

 

Eine erste Vorprüfung der Unterzeichnerin hat ergeben, dass die Voraussetzungen einer Anerkennung zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorliegen. Der Verein wurde mit E-Mail vom 28.02.2019 informiert und um Mitteilung gebeten, ob der Antrag weiter aufrecht erhalten werden soll; dies wurde mit E-Mail vom 01.03.2019 bestätigt.

 

Als Träger der freien Jugendhilfe können nach § 75 Abs. 1 SGB VIII juristische Personen und Personenvereinigungen anerkannt werden, wenn sie

 

  1. auf dem Gebiet der Jugendhilfe im Sinne des § 1 SGB VIII tätig sind,
  2. gemeinnützige Ziele verfolgen,
  3. aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass sie einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande sind, und
  4. die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit bieten.

 

Neben den Vorschriften des SGB VIII werden - wie bereits oben dargestellt - bei der Prüfung eines Antrages die derzeit gültigen Grundsätze für die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesjugendbehörden, Stand 07.09.2016, herangezogen.

 

Ein Träger der freien Jugendhilfe hat nach § 75 Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch auf Anerkennung, wenn er die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllt und mindestens drei Jahre auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig gewesen ist. Bei einer kürzeren Tätigkeit liegt die Anerkennung im pflichtgemäßen Ermessen des für die Anerkennung zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

Der Verein „The MOveMENT e.V.“ könnte als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt werden, wenn die vier o.g. Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.

 

 

1. Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe

 

Der anzuerkennende Träger muss selbst auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig sein, d.h. selbst Leistungen erbringen, die unmittelbar oder mittelbar zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe beitragen. Als Leistungen, die mittelbar der Jugendhilfe dienen, kommen nur solche in Betracht, die speziell auf die pädagogischen Ziele des SGB VIII ausgerichtet sind.

 

Als Träger der freien Jugendhilfe können nur solche Träger anerkannt werden, die sich nicht auf die Vermittlung einzelner Kenntnisse und Fähigkeiten beschränken, sondern die Entwicklung junger Menschen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zum Ziel haben (vgl. § 1 Abs. 1 SGB VIII).

 

Durch den Verweis auf § 1 SGB VIII wird deutlich, dass das gesamte Ziel-, Adressaten- und Aufgabenspektrum des SGB VIII als mögliche Betätigungsform in Frage kommt. Daher ist eine Anerkennung auch zulässig, wenn sich die Tätigkeit des freien Trägers nur auf einen bestimmten Teilbereich der Jugendhilfe erstreckt.

 

Gemäß Satzung ist der Zweck des Vereins „The MOveMENT e.V.“ die Förderung von Kunst und Kultur. Dies soll insbesondere durch die Durchführung von Veranstaltungen, welche von Jugendlichen für Jugendliche geplant werden, und durch Mitgliederversammlungen und Organisation von Projekten zur Stärkung der regionalen Jugendkultur erfolgen.

 

Es handelt sich hierbei um Angebote der Jugendarbeit gemäß § 11 SGB VIII.

 

Da die Jugendarbeit von jungen Menschen selbst organisiert, gemeinschaftlich gestaltet und mitverantwortet wird, handelt es sich bei dem Verein „The MOveMENT e.V.“ zudem um eine Jugendgruppe gem. § 12 SGB VIII.

 

Das Tatbestandsmerkmal der Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII ist erfüllt.

 

 

2. Verfolgung gemeinnütziger Ziele

 

Voraussetzung der Anerkennung ist, dass der Träger gemeinnützige Ziele verfolgt.

 

Gemäß Satzung verfolgt der Verein „The MOveMENT e.V.“ ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Das Tatbestandsmerkmal gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII ist erfüllt.

 

 

3. Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit des Trägers

 

Eine Anerkennung darf nur ausgesprochen werden, wenn der Träger aufgrund der fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lässt, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist und von ihm eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit erwarten kann.

 

a)

Zu den fachlichen und personellen Voraussetzungen gehören insbesondere die fachliche Qualifikation der Beschäftigten und ehrenamtliche MitarbeiterInnen sowie eine für die Durchführung der beabsichtigten Maßnahmen ausreichende Anzahl dieser. Die fachliche Qualifikation ist nicht ausschließlich an formalen Ausbildungsabschlüssen zu messen, auch das in einem bestimmten Arbeitsfeld durch Erfahrung erworbene Wissen und Können kann berücksichtigt werden. Die in § 72 SGB VIII getroffenen Regelungen über die Qualifikation der MitarbeiterInnen in der öffentlichen Jugendhilfe sind jedoch Anhaltspunkte für die Anforderungen (vgl. Schindler/Elmauer in LPK-SGB VIII, § 75, Rn. 10). Als Äquivalent einer entsprechenden Ausbildung gilt die Befähigung, die Aufgabe zu erfüllen. Sie muss auf besonderen Erfahrungen in der sozialen Arbeit gründen (vgl. Nonninger in LPK-SGB VIII, § 72, Rn. 16).

 

Der Vorstand des Vereins „The MOveMENT e.V.“ besteht aus Schülern, Abiturienten, Studenten, FSJ / BFD. Eine entsprechende fachliche Qualifikation konnte nicht nachgewiesen werden. Gleiches gilt für eine besondere Erfahrung in der Sozialen Arbeit.

 

b)

Das Vorliegen eines Präventions- und Schutzkonzeptes zur Wahrnehmung des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung (§ 8a SGB VIII) und zum Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen vor (§ 72a SGB VIII) ist obligatorisch. Ein Schutzkonzept konnte nicht vorgelegt werden.

 

c)

Eine sichere Beurteilung der Leistungsfähigkeit eines Trägers ist in der Regel erst möglich, wenn der freie Träger über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr kontinuierlich tätig gewesen ist. Dem zuständigen Jugendamt wird somit die Möglichkeit eröffnet, die Eignung eines Trägers im Rahmen einer über einen längeren Zeitraum geleisteten Tätigkeit eingehend beurteilen zu können.

 

Der Verein hat nach eigenen Angaben 18 aktive und 10 passive Mitglieder.

 

Bezüglich der Art und des Umfangs der bisher durchgeführten Maßnahmen ist auf die Chronik der Homepage www.themovementjever.net verwiesen worden. Dort werden zum Stand 12.04.2019 die erste Veranstaltung des Vereins am 17.08.2018, die Unterstufenparty des Mariengymnasiums am 14.12.2018 (Kooperation) und ein Rave am 18.01.2019 erwähnt. Eine Konzeption für die Veranstaltungen, also auch hinsichtlich der Einhaltung des Jugendschutzes, konnte nicht vorgelegt werden.

 

Es besteht eine Zusammenarbeit mit dem Jugendzentrum Jever, der Skateplatzcommunity „Skateofari“, Schulen - erwähnt werden das Mariengymnasium Jever, die IGS Friesland sowie die Grundschule Harlinger Weg - und der Stadt Jever.

 

Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen (3,00 € pro Monat) und ist zusätzlich auf Spenden und andere Fördermittel angewiesen. Der Verein nimmt an dem Wettbewerb Frieslands Helden der Heimat der Gertrud und Hellmut Barthel Stiftung teil; der Wettbewerb ist mit einem Preisgeld dotiert.

 

Der Verein „The MOveMENT e.V.“ besteht seit August 2018, so dass eine längerfristige kontinuierliche Tätigkeit von über einem Jahr nicht nachgewiesen werden kann.

 

Eine maßgebende Beteiligung an der Jugendhilfeplanung und anderen Formen der Zusammenarbeit ist vom Verein „The MOveMENT e.V.“ unter den vorgenannten Umständen derzeit nicht zu erwarten.

 

Die Tatbestandsmerkmale gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII sind nicht erfüllt.

 

 

4. Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit

 

Vom Träger wird die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit verlangt. Die Erfüllung von Aufgaben der Jugendhilfe im Sinne eines umfassenden Erziehungsauftrages, wodurch junge Menschen befähigt werden, ihre Anlagen und Fähigkeiten zu entwickeln, ihre Persönlichkeit zu entfalten, die Würde des Menschen zu achten und ihre Pflichten gegenüber den Mitmenschen in Familie, Gesellschaft und Staat zu erfüllen, bietet in der Regel Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes förderliche Arbeit.

 

Es bestehen keine Zweifel an einer grundgesetzkonformen Arbeit des Vereins „The MOveMENT e.V.“.

 

Das Tatbestandsmerkmal gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 4 SGB VIII ist erfüllt.

 

 

Derzeit erfüllt der Verein „The MOveMENT e.V.“ nicht die aus Sicht der Verwaltung erforderlichen Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit eines Trägers, um nach § 75 SGB VIII anerkannt zu werden.

 

Dies soll die bisher geleistete Arbeit nicht disqualifizieren, auch diese ist sinnvoll und die Jugendhilfelandschaft bereichernd. Jedoch reicht die Leistungsfähigkeit und Fachlichkeit nicht zum Erhalt der Sonderstellung eines anerkannten freien Trägers der Jugendhilfe aus.

 

 

Eine Anerkennung als freier Träger Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII räumt Vorschlagsrechte für den Jugendhilfeausschuss sowie Rechte auf Beteiligung und Zusammenarbeit ein. Für die Förderung eines freien Trägers ist eine Anerkennung grundsätzlich nicht erforderlich; jedoch setzt eine auf Dauer angelegte Förderung gemäß § 74 SGB VIII in der Regel eine Anerkennung voraus. Ein Anspruch auf Förderung kann aus einer Anerkennung nicht abgeleitet werden.

 


Beschlussvorschlag:

 

Der Jugendhilfeausschuss lehnt den Antrag des Vereins „The MOveMENT e.V.“ auf Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII ab. Die Verwaltung wird beauftragt, einen Ablehnungsbescheid zu erlassen.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

Erfolgte Veranschlagung:      Ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:            ja             nein

Falls ja, in welcher Art:

Vorlage bezieht sich auf

MEZ     Nr. 1

Titel: Gute Rahmenbed. für alle Generationen

HSP     Nr.  1.1

Titel: Bildungs-, Betr.- und Präventionsoffensive, qualitative Weiterentwicklung der Angebote

 

 

Duit

 

Sachbearbeiterin                Fachbereichsleiterin

Sichtvermerke:

 

 

 

 Abteilungsleiterin               Kämmerei                              Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.