Begründung:
Erläuterungen zur Abfallgebührenkalkulation des Landkreises Friesland für das Jahr 2020
1.)
Allgemeines
Die Abfallwirtschaft des Landkreises
Friesland hat ein über Jahre hinaus stabiles, leistungsfähiges, flexibles und
kostengünstiges System etabliert. Jeder Bürger kann beispielsweise durch
Abfallvermeidungsmaßnahmen flexibel seinen eigenen Abfuhrrhythmus wählen und
dadurch Gebühren sparen. Ihm stehen ebenfalls kostenlose
Entsorgungsmöglichkeiten von z. B. Sperrmüll und Problemstoffen zur Verfügung.
Der Landkreis Friesland erhebt auf der Grundlage der §§ 5 Nds.
Kommunalabgabengesetz (NKAG) und 12 Nds. Abfallgebührengesetz (NAbGfG)
Abfallgebühren.
Nach den Bestimmungen des NKAG sind maximal 3-jährige Kalkulationszeiträume bei
der Gebührenkalkulation zugrunde zu legen. Diese stellen auch nach der
Rechtsprechung der Nds. Verwaltungsgerichte den rechtlich zulässigen
Höchstrahmen dar. Die letzte
Gebührenanpassung erfolgte zum 01.01.2017. Die nunmehr vorgelegte Kalkulation
berücksichtigt primär das Jahr 2020. Durch entscheidende Änderungen der
Abfallwirtschaft, insbesondere durch die Einführung einer Wertstofftonne und
der Nutzung eines kleinen Entsorgungsfahrzeuges ist die finanzielle Entwicklung
der Abfallgebühren im Laufe des Jahres zu überprüfen und gegebenenfalls
anzupassen. Bestenfalls behalten die nun kalkulierten Gebühren über drei Jahre
ihre Gültigkeit.
2.) Aufwendungen und Gebührenbedarf 2020
Die
Entwicklung der Aufwendungen für die Abfallentsorgung im Landkreis Friesland
ist bezogen auf die Jahre ab 2016 dargestellt. Die Aufwendungen sind seit dem
Jahr 2016 relativ konstant. Für das Jahr 2020 wird insbesondere ein Anstieg der
vertraglichen Leistungen wegen der Einführung der Wertstofftonne und der
Nutzung des kleinen Entsorgungsfahrzeuges erwartet. Außerdem wird es wegen der
Neuausschreibung der Sperrmüllverträge mittelfristig ab dem Jahr 2021 vermutlich
zu einer weiteren Steigerung der Kosten kommen. Ebenso verhält es sich bei der
an den Zweckverband zu entrichtenden Umlage. Diese wird in den kommenden Jahren
nach Kalkulation des Zweckverbandes deutlich steigen.
In der
Übersicht Ermittlung des Gebührenbedarfes 2020 sind die bezogen auf die
einzelnen Aufgabenbereiche anfallenden Aufwendungen und Erträge dargestellt.
Danach
ergibt sich ein Gebührenbedarf für 2020 in Höhe von insgesamt 8.597.575,75 €.
3.) Erläuterung zur
Einnahmeentwicklung
Die Gebühreneinnahmen sind in den vergangenen 3 Jahren nach der 17 %-Senkung
zum 01.01.2017 weitestgehend stabil geblieben:
Die Benutzungsgebühren (Abfallgebühren) stiegen jährlich durch die neu zu veranlagenden Grundstücke aus Neubauten leicht an, die Erlöse aus der Vermarktung von Altpapier sind leicht gesunken.
Über- und Unterdeckungen
Das NKAG schreibt vor, dass Über- und Unterdeckungen grundsätzlich innerhalb von 3 Jahren auszugleichen sind.
So sind die Überdeckungen aus dem Jahr 2017 in dem Jahr 2020 auszugleichen. Im Jahr 2017 und folgend kam es trotz der hohen Gebührensenkung wegen des Ausgleiches der Überdeckungen aus dem Jahr 2014 wiederholt zu Überschüssen, die nunmehr auszugleichen sind.
So sind auch in den Jahren 2021 und 2022 Überdeckungen aus Vorjahren auszugleichen. Nach gegenwärtigem Stand ist von einem Ausgleich der erzielten Überschüsse im Jahr 2022 auszugehen.
4.) Erläuterungen zur Kalkulation
Der tatsächliche Gebührenbedarf ergibt sich unter Berücksichtigung der prognostizierten Ausgaben und sonstigen Einnahmen. Die Kalkulation stellt eine Prognose auf Basis der derzeitigen Kalkulationsgrundlagen dar. Wie sich die Einnahme- und Ausgabesituation tatsächlich entwickelt, ist von zahlreichen Faktoren abhängig, z. B. der Entwicklung beim Zweckverband, Veränderungen beim Bevölkerungsstand, Zuzüge, Wegzüge, Geburten, der Abfallmenge, der Wiederbeschaffungskosten für Abfallbehälter, der Entwicklung durch die Einführung der Wertstofftonne und vieles mehr.
Die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 ergibt sich aus den folgenden Anlagen:
Anlage 1 – Entwicklung der Aufwendungen und Erträge,
Anlage 2 – Gebührenbedarf 2020,
Anlage 3 – Kalkulation der Gebührensätze.
5.) Neue
Gebührensätze
Unter Berücksichtigung aller relevanten Aufwendungen und Erträge kommt es ab dem Jahr 2020 wegen der anzusetzenden Überdeckungen zu einer durchschnittlichen Senkung von 0,74 % der Abfallgebühren. Nach Senkungen in den Jahren 2013, 2016 und 2017 ist dies die vierte aufeinanderfolgende Senkung der Abfallgebühren.
Die Grundgebühr (pro
Grundstück) wird von 60,64 auf 56,84
gesenkt (Jahresgebühr).
Die Volumengebühr Regelentsorgung wird um 7 Cent von 2,05 € auf 2,12 € pro Liter erhöht.
Die Volumengebühr
ohne Biotonne (Eigenkompostierer) wird um 1 Cent von 1,82 € auf 1,83 € pro Liter erhöht.
Die sog. Gartenabfalltonne (zusätzliche Biotonne) bleibt stabil bei 48,15 €.
Der zusätzlich zu erwerbende Restabfallsack (60 Liter) bleibt ebenfalls unverändert bei 3,20 €.
Die Anlage 4 enthält für die bessere Lesbarkeit einen Vergleich der alten mit den neuen Gebührensätzen.
6.) Änderung der Abfallgebührensatzung
Durch die neuen Gebührensätze ist eine Änderung der Abfallgebührensatzung erforderlich. Die Änderungssatzung entspricht der Anlage 5.
Beschlussvorschlag:
Die 7.
Änderungssatzung zur Änderung der Abfallgebührensatzung mit Wirkung vom
01.01.2020 sowie die Gebührenkalkulation für das Jahr 2020 werden beschlossen.
Anlage(n):
Anlage 1 – Entwicklung
der Aufwendungen und Erträge,
Anlage 2 – Gebührenbedarf 2020,
Anlage 3 –
Kalkulation der Gebührensätze.
Anlage 4 – Vergleich alte/neue
Gebührensatzung
Anlage 5 - Änderungssatzung