Erweiterung der Verwaltungsorganisation um ein
Dezernat
Allgemeines
Zur weiteren Steuerung
des Landkreises ist die Erweiterung um ein Dezernat (ehemals Abteilung)
erforderlich. Die Herausforderungen durch gesetzliche Änderungen aber auch
politische und gesellschaftliche Anforderungen müssen intensiver und stärker
strategisch begleitet werden.
Um einer weiteren Standardisierung
zu folgen, sollen bei der Neuorganisation zugleich auch die bundes- und
landesweit gängigen Begriffe für Organisationseinheiten eingeführt werden. So
sollen die „Abteilungen“ zukünftig als „Dezernate“ bezeichnet werden.
Die bisherige Zuordnung
der Fachbereiche sowie der Gesellschaften, Vereine und Zweckverbände zu den
einzelnen Fachbereichen bzw. Abteilungen entnehmen Sie bitte der Anlage 1.
Die Erste Kreisrätin ist
als Vertreterin des Landkreises sehr stark eingebunden in der Begleitung des
Zweckverbandes Gemeinsame Leitstelle Friesland-Wilhelmshaven, der
Kreisvolkshochschule und Musikschule Friesland-Wittmund sowie der
Rettungsdienstgesellschaften.
Ferner entlastet die
Erste Kreisrätin den Landrat bereits jetzt stark in der hausinternen Steuerung
der Kreisverwaltung, derzeit insbesondere durch die fortschreitende
Digitalisierung der Kreisverwaltung und der Schulen. Daher soll die Zuordnung
des Fachbereichs „Zentrale Aufgaben, Wirtschaft, Finanzen und Personal“ auch
formal dem Dezernat 1 zugeordnet werden.
Insgesamt soll der
Landrat für seine grundsätzlichen und strategischen Aufgaben die nötigen
zeitlichen Ressourcen erhalten und die Verwaltungsstruktur entsprechend klar
gegliedert sein.
Deshalb möchte die
Verwaltungsleitung wieder ein weiteres Dezernat einrichten. Bereits bis März
2013 bestand die Verwaltung des Landkreises aus vier Dezernaten (LR+ drei
Dezernate).
Es wird darauf verwiesen,
dass Herr Dr. Dehrendorf beabsichtigt im Jahr 2025, dann erreicht er das 66.
Lebensjahr, in den Ruhestand einzutreten. Die neue Wahlperiode des Landrates
endet am 31.10.2026 und die der Ersten Kreisrätin am 31.12.2027. Um für alle
Eventualitäten gewappnet zu sein und auch bei einem kompletten Personalwechsel
in der Führung für Kontinuität zu sorgen, ist die Einrichtung eines weiteren
Dezernates erforderlich.
Vergleich in der Region
Die Landkreise im
ehemaligen Regierungsbezirk Weser-Ems verfügen über die nachstehend genannte
Anzahl an Dezernaten (B-Besoldungen sind jeweils Wahlbeamte):
Landkreis |
Dezernate/Abteilungen |
Besoldung |
Ammerland |
4 |
B 6, B 4, B 3, A 16 |
Aurich |
4 |
B 7, B 5, B 4, A 16 |
Cloppenburg |
LR + 3 |
B 7, B 5, B 4, B 2 |
Emsland |
LR + 5 |
B 8, B 6, 3x B 5, B 2 |
Friesland |
3 (zukünftig LR + 3) |
B 6, B 4, A 16 |
Grafschaft Bentheim |
LR + 5 |
B 6, B 4, B 3, 2 x A 15, E 15 |
Leer |
4 |
B 7, B 5, B 4 |
Oldenburg |
4 |
B 6, B 4, 2 x A 16 |
Osnabrück |
4 |
B 8, B 6, 2 x B 5 |
Vechta |
3 |
B 6, B 4, B 3 |
Wesermarsch |
3 |
B 6, B 4, A 16 |
Wittmund |
2 |
B 5, B 3 |
Bei „LR +“ ist der
Landrat dezernatsfrei.
Die vorgeschlagene neue
Organisationsstruktur ist den Anlagen 2 und 3 zu entnehmen.
Der/die neue Dezernent/in
soll Volljurist/in sein.
Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder auf Zeit
Nach § 108 Nds.
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) können in Landkreisen außer dem
Hauptverwaltungsbeamten oder der Hauptverwaltungsbeamtin auch andere leitende Beamtinnen und Beamte nach
Maßgabe der Hauptsatzung in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden.
Auf Vorschlag des HVB
werden Beamtinnen und Beamte auf Zeit nach § 108 i. V. m. § 109 NKomVG von der
Vertretung für eine Amtszeit von 8 Jahren gewählt
Auszug aus der
Kommentierung Blum/Häusler/Meyer zu § 108 NKomVG:
„Die Tätigkeit kommunaler
Wahlbeamter ist u. a. durch eine enge Verzahnung mit dem kommunalen politischen
Raum gekennzeichnet, ferner durch das Agieren auf der Grundlage eines
Vertrauensvorschusses und das Überzeugen und Gewinnen von Mehrheiten. (…) Die
Wahlbeamten werden im Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher
Verwaltung tätig. (…)
Diese Sonderstellung im
Verwaltungsapparat wird auch durch die Einräumung besonderer Befugnisse
deutlich. So kann die Hauptsatzung bestimmen, dass die weiteren Beamten auf
Zeit dem Hauptausschuss mit beratender Stimme angehören können (§ 74 Abs. 2
NKomVG). Sie haben ein unmittelbares Vortragsrecht in der Vertretung und im
Hauptausschuss (§ 87 Abs. 1 NKomVG). Zudem besteht gegenüber den
Kollegialorganen eine Beratungspflicht (§ 87 Abs.1 NKomVG). …
Kriterien für die
Festlegung der notwendigen Zahl der Wahlbeamten können die aufgaben der
Kommunen und die Finanzausstattung sein. Zudem wird ein Vergleich mit Kommunen
ähnlicher Größenordnung von Bedeutung sein. Dem Gesichtspunkt der
Vergleichsbetrachtung kann aber nicht das überragende Gewicht bekommen, da ansonsten
vorhandene Strukturen dauerhaft festgeschrieben würden. …
Zum Geschäftsbereich
eines leitenden Beamten muss zumindest eine Organisationseinheit gehören, die
die Wahrnehmung oder Steuerung einer Gestaltungsaufgabe der Kommune erfordert.“
Die Wahl von Beamten auf
Zeit ist nur auf Grundlage einer entsprechenden Hauptsatzungsregelung möglich,
d. h. bei der Entscheidung für eine/n weitere(n Wahlbeamten/-beamtin ist die
Hauptsatzung zu ändern.
Die Ämter der weiteren
Beamtinnen und Beamten auf Zeit der Landkreise – also neben dem/der HVB/in und der/dem allg.
Vertreter - werden nach § 1 Abs. 2 Nds. Kommunalbesoldungsverordnung bei
Landkreisen mit einer Einwohnerzahl von 75.001 bis 150.000 der Besoldungsgruppe
B 3 zugeordnet.
Sollte die Stelle nicht
mit einem Beamten auf Zeit besetzt werden, wäre die Stelle nach
Besoldungsgruppe A 16 zu bewerten.
Die Verwaltung schlägt
die Einrichtung einer Wahlbeamtenstelle vor, da diese aufgrund der höheren
Besoldung attraktiver ist, um eine/n geeigneten Kandidatin/-ten zu bekommen.
Sollte ein/e in Frage kommende/r Bewerber/in das gesetzliche Höchstalter (45
bzw. 48 Jahre bei schwerbehinderten Menschen) überschritten haben, so kann
sie/er nicht verbeamtet werden. Auch bei einer/einem jüngeren bisher nicht
verbeamteten Kandidatin/-ten ist zu beachten, dass zunächst die Ernennung im
Beamtenverhältnis auf Probe nach Besoldungsgruppe A 13 ggf. A 14 zu erfolgen
hat und die Ämter bis zur Besoldungsgruppe A 16 zu durchlaufen sind.
Änderung der Hauptsatzung
Die Hauptsatzung ist um
folgenden Paragrafen zu ergänzen:
§ 4
Beamte auf Zeit
Außer der Landrätin/dem
Landrat werden die allgemeine Vertreterin/der allge-meine Vertreter als Erste
Kreisrätin/Erster Kreisrat und eine/ein weitere(r) leitende(r)
Beamtin/Beamte(r) in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen.
Die bisherigen Paragrafen
4 bis 9 werden neu durchnummeriert.
Im neuen Paragrafen 5
werden die Worte „Abteilungen“, „Abteilungsleiter/innen“ bzw. „Abteilungsleiter/in“
durch „Dezernate“, „Dezernentinnen/Dezernenten“ bzw. „Dezernentin/Dezernent“
ersetzt.
Beschlussvorschlag:
1. Die Verwaltungsorganisation wird um
ein Dezernat (ehemals Abteilung) mit einem/r eigenen Dezernenten/in erweitert,
die Fachbereiche werden entsprechend umgegliedert.
2. Die Hauptsatzung wird - wie
vorgeschlagen - geändert.
3. Hierfür wird mit dem Stellenplan 2020
für die neu geschaffene Dezernatsstelle eine Wahlbeamtenstelle nach
Besoldungsgruppe B 3 eingerichtet.
Anlage(n):
- Erweiterung der Verwaltungsorganisation um ein Dezernat – Anlage 1 – bisherige Organisation
- Erweiterung der Verwaltungsorganisation um ein Dezernat - Anlage 2 – künftige Organisation
- Erweiterung der Verwaltungsorganisation – Organigramm Stand 01.01.2020 – Anlage 3 –