Rechtliche
Grundlage:
Asymptomatische Personen können unter
Berücksichtigung der jeweiligen epidemiologischen Lage gemäß § 4 Abs. 1 und 2
der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des
Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-COV-2“ vom 08. Juni 2020
getestet werden. Voraussetzung für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen
Krankenkassen (GKV) ist, dass das Gesundheitsamt die Testungen anordnet.
Begründung:
Die Corona-Infektionsdynamik ist zur Zeit
sehr unübersichtlich und damit unkalkulierbar (Reiserückkehrer, Viruseintrag in
Gemeinschaftseinrichtungen oder sonstige Gemeinschaften wie Hausgemeinschaften,
Firmen oder Fleischereibetrieben). Unter diesen Umständen ist es erforderlich,
dass vorausschauend Mittel zur Verfügung gestellt werden, damit das
Gesundheitsamt im Bedarfsfall umgehend handlungsfähig ist, auch in den Fällen,
in denen die Kostenträgerschaft (noch) nicht abschließend geklärt ist.
Das Gesundheitsamt schlägt vor, hier von
3.000 Testungen auszugehen. Hierbei handelt es sich um unvorhergesehene
Abstriche (z. B. bei Verdachtsfällen in Firmen, Fleischereibetrieben,
Kindergärten, Wohnblocks). Pro Testung werden 70 EUR angesetzt. Darin enthalten
sind sowohl die Kosten für das Abstrichmaterial, Laborkosten sowie die
personellen Ressourcen zur Probengewinnung. Der Unterschied in den Kosten pro
Test zur Vorlage 0976/2020 ergibt
sich dadurch, dass die Testungen dort vom Krankenhaus intern vorgenommen
werden.
Außerplanmäßige
Bereitstellung von Deckungsmitteln
Die Mittel müssen außerplanmäßig zur
Verfügung gestellt werden. Entsprechende Deckungsmittel sind durch die
Mehrausschüttung der EWE vorhanden.
1. Der Kreistag stellt dem B 53 – Gesundheitswesen – des
Landkreises Friesland bis zu 210.000 EUR zur Durchführung von eventuellen
präventiven Testungen durch den ÖGD für das Jahr 2020 zur Verfügung.
2. Für die Finanzierung werden die Mittel außerplanmäßig zur
Verfügung gestellt.