Begründung:
Aufgrund einer Betriebsprüfung durch die
Deutsche Rentenversicherung wurde bei einem zunächst auf Honorarbasis beauftragten Zahnarzt die
Versicherungspflicht festgestellt. Die Nachzahlung der
Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 24.985,92 Euro betrifft die Jahre 2015 bis 2019, die
Zahlung war am 26.11.2020 fällig und unabweisbar. Da die Ausgabe nicht vorhersehbar war, waren keine
entsprechenden Mittel im Haushaltsansatz des Budgets Arbeitskreis
Zahngesundheit berücksichtigt worden.
Regulär obliegt die
Entscheidungszuständigkeit für diese überplanmäßige Ausgabe dem Kreistag. Da
zuvor noch Detailfragen zu klären waren und die og. Fälligkeit bereits
überschritten war, musste die erforderliche Zahlung am 22. Dezember 2020
kurzfristig veranlasst werden. Gremiensitzungen fanden zu diesem Zeitpunkt
nicht statt. Es erfolgte daher eine entsprechende Anordnung durch
Eilentscheidung des Landrates, vertreten durch Erste Kreisrätin Vogelbusch,
nach § 89 Satz 2 NKomVG. Das Einvernehmen der stellvertretenden Landrätin
Marianne Kaiser-Fuchs liegt vor. Wie dem beigefügten Dokument zu entnehmen ist,
können die Kosten durch allgemeine Personaleinsparungen (Nichtbesetzung
vakanter Stellen und langfristige Erkrankungen) gedeckt werden.
Gemäß § 89 Satz 3 NKomVG werden
Kreisausschuss und Kreistag um Kenntnisnahme der Eilentscheidung gebeten.
Beschlussvorschlag:
Die Eilentscheidung (§ 89 S. 2 NKomVG) des Landrates, vertreten durch Erste Kreisrätin Vogelbusch, zur Leistung einer überplanmäßigen Auszahlung für das Budget Arbeitskreis Zahngesundheit in Höhe von 24.985,92 Euro wird zur Kenntnis genommen. Die Deckung der überplanmäßigen Auszahlung erfolgt durch allgemeine Einsparungen im Bereich der Personalausgaben.
Anlage(n):
Eilentscheidung vom
22.12.2020