Begründung:
Gemäß der aktuellen Corona-Verordnung hat das Deutsche
Rote Kreuz die Krippenbelegung in der Kindertagesstätte Wangerooge auf eine
Notbetreuung heruntergefahren. Es werden derzeit nur 2 Kinder in der Krippe
betreut, 4 Kinder besuchen die Krippe aktuell nicht. Insofern bedarf es einer
Entscheidung bzgl. der Gebührenpflicht der Eltern, die ihre Kinder nicht in die
Krippe bzw. den Kindergarten geben können. Gemäß § 5 (4) der Gebührensatzung
kann der Träger der Kindertagesstätte in besonders begründeten Einzelfällen
abweichende Regelungen von der grundsätzlichen Gebührenpflicht zulassen. Im
Frühjahr 2020 wurde bereits so verfahren, damals war die Kindertagesstätte
allerdings komplett geschlossen.
Aus Sicht der Verwaltung sollten die Gebühren
ausgesetzt werden für die Kinder, die die Kindertagesstätte derzeit nicht
besuchen dürfen. Da eine Entscheidung unmittelbar und kurzfristig vor Ort
kommuniziert werden muss, wird der Kreisausschuss um eine Eilentscheidung gemäß
§ 89 NKomVG im Sinne des Beschlussvorschlages gebeten.
Beschlussvorschlag:
Der Kreisausschuss stimmt einem Verzicht von Benutzungsgebühren während der Dauer der Schließung des
Kindergartens Wangerooge im
Rahmen einer Eilentscheidung nach § 89 NKomVG zu. Der Gebührenverzicht gilt
dabei nur, sofern auch während der Möglichkeit einer Notbetreuung
Kindergarten-/Krippenplätze nicht in Anspruch genommen werden.
Der Kreistag wird um Kenntnisnahme gebeten.