Begründung:
Der Kreisausschuss hat in seiner
Sitzung am 22.04.2020 im Wege der Eilentscheidung nach § 89 NKomVG die Förderrichtlinie
zum Friesland-Hilfsfonds beschlossen (Vorlagen-Nr. 0928/2020). Aufgrund der
Förderrichtlinie konnten mittlere Unternehmen und Soloselbstständige beim
Landkreis Friesland Zuschussanträge mit folgenden Fördermöglichkeiten stellen:
Förderkreis |
einmaliger Zuschuss |
Bei finanzieller Unterstützung der Stadt/Gemeinde kann der Zuschuss
ansteigen auf: |
mittlere Unternehmen |
a) 50-99 Beschäftigte = b) 100 -249 Beschäftigte = 25.000 € |
c) 50-99 Beschäftigte = d) 100 -249 Beschäftigte = 50.000 € |
Soloselbstständige und Freiberufler |
Pauschal 500 € |
Pauschal 1.000 € |
Die bisherige
Förderung vom Landkreis Friesland und den Städten und Gemeinden aus dem
Friesland-Hilfsfonds startete am 04.05.2020 und endete am 31.12.2020.
Antragsberechtigt waren nur Soloselbstständige und mittlere Unternehmen. Es
sind 82 Anträge eingegangen (52 Bewilligungen / 30 Ablehnungen). Von den 52
Bewilligungen entfielen 6 Anträge auf mittlere Unternehmen, alle anderen Zusagen
entfielen auf Soloselbstständige. Insgesamt wurden 167.250 Euro ausgezahlt.
Der Kreisausschuss hat in seiner Sitzung
am 17.02.2021 beschlossen, die am 22.04.2020 verabschiedete Förderrichtlinie
Friesland-Hilfsfonds mit Wirkung vom 1. Januar 2021 wieder in Kraft zu setzen;
die Geltungsdauer endet am 31. Dezember 2021. Die Verwaltung wurde beauftragt,
die entsprechenden Förderregelungen von Bund und Land auf evtl. Regelungslücken
hin zu prüfen und bei Bedarf eine Beschlussvorlage zur Anpassung der Regelungen
des Friesland-Hilfsfonds zu erstellen.
Entgegen der Situation im Frühjahr 2020
konnten mittlere Unternehmen (50-249 MA) ebenso wie alle anderen gewerblichen
Unternehmen im Laufe des Jahres die von Bund und Land aufgelegten
Unterstützungsprogramme (Überbrückungshilfen I – III, Novemberhilfe,
Dezemberhilfe) in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund schlägt die
Wirtschaftsförderung vor, diesen Förderkreis im Rahmen der überarbeiteten
Fassung der Förderrichtlinie nicht mehr zu berücksichtigen. (Hinweis der Verw.: Gemäß KA-Empfehlung vom 17.03.2021 erfolgt die
Bezuschussung mittlerer Unternehmen – 50 – 249 MA – auch weiterhin. Eine
entsprechend aktualisierte Richtlinie ist hinterlegt. /Gs)
Die Förderung von Soloselbstständigen /
Freiberuflern sollte fortgeführt werden. Dieser Förderkreis konnte zwar die
Unterstützungsprogramme von Bund und Land grundsätzlich in Anspruch nehmen. Bei
den Überbrückungshilfen I – III handelt es sich aber vorrangig um Zuschüsse zu
den Fixkosten. Personalkosten
sowie der eigene Unternehmerlohn wurden nicht berücksichtigt. Insbesondere
Soloselbstständige mit nur sehr geringen Betriebskosten konnten die
Überbrückungshilfen gar nicht oder nur mit sehr geringen Zuschüssen in Anspruch
nehmen.
Unternehmen, die
nach dem 30.04.2020 gegründet worden sind, haben aktuell keinen Anspruch auf
finanzielle Förderung aus den Corona-Wirtschaftshilfen von Bund und Land. Vor
diesem Hintergrund schlägt die Wirtschaftsförderung vor, gewerbliche
Unternehmen mit Betriebssitz und Betriebsstätte im Landkreis Friesland und
weniger als 10 Beschäftigten ebenfalls Zuschüsse aus dem Friesland-Hilfsfonds
zu gewähren.
Die bisherigen
Corona-Wirtschaftshilfen beziehen sich ausschließlich auf gewerbliche
Unternehmen. Nicht-gewerbliche Betriebe konnten und können keine Hilfen in
Anspruch nehmen. Das gilt besonders für den nicht-gewerblichen
Beherbergungsbereich (Privatvermieter von Zimmern und Ferienwohnungen mit max.
9 Betten), der im Landkreis Friesland eine starke Säule des Tourismus bildet.
Dieser Betriebe konnten ihre Umsatzverluste bisher nur im Rahmen der
Steuererklärung geltend machen.
Aufgrund einer
Abfrage bei den Städten und Gemeinden ist von rund 4.000 Ferienwohnungen im
Landkreis Friesland auszugehen, wobei die höchste Anzahl aufgrund der
Tourismusintensität auf Wangerooge sowie im Wangerland und in Varel-Dangast zu
verzeichnen ist. Die Zielsetzung des Friesland-Hilfsfonds ist es, die
Unternehmen mit Sitz und Betriebsstätte im Landkreis Friesland zu unterstützen.
Von daher sollte eine mögliche Förderung aus dem FHF ausschließlich auf die
privaten Betriebe bzw. Inhaber von Ferienwohnungen/Zimmern beschränkt werden,
die ihren ersten Wohnsitz im Landkreis haben. Dadurch werden die
Zweitwohnungsbesitzer mit Wohnsitz außerhalb des Landkreises ausgeschlossen, so
dass sich die Anzahl der möglichen Antragsteller deutlich auf rund 2.000
reduzieren wird. Bei einer Antragstellung von allen nicht-gewerblichen
Betrieben würden somit finanzielle Mittel in Höhe von 1 Mio. € gebunden.
Zusätzlich muss eine Zusammenarbeit des Anbieters mit der örtlichen
Tourismusorganisation erfolgen, so dass die Zahl der Ferienwohnungen / Zimmer
aus den Gastgeberverzeichnissen ermittelt werden kann. Mit der Förderung der
Zielgruppe würde der Landkreis Friesland als Tourismusregion ein starkes
Zeichen und Alleinstellungsmerkmal für die Tourismuswirtschaft setzen.
Aus Sicht der
Wirtschaftsförderung werden folgende Zuschusssummen für die nicht-gewerblichen
Betriebe und die Kleinstunternehmen vorgeschlagen:
Förderkreis |
Einmaliger
Zuschuss |
Bei finanzieller
Unterstützung der Stadt/Gemeinde kann der Zuschuss ansteigen auf: |
Nichtgewerbliche
Beherbergungsbetriebe Wohnsitz und Betriebsstätte im Landkreis |
a)
Ferienwohnung
= b)
Zimmer
= |
c)
Ferienwohnung
= d)
Zimmer
= |
Kleinstunternehmen,
die nach dem 30.04.2020 gegründet worden sind |
e)
Pauschal
1.000 € |
f)
Pauschal
2.000 € |
Beschlussvorschlag:
- Der Förderrichtlinie
Friesland-Hilfsfonds in der anliegenden neuen Fassung (Anm.: Stand gem. KA-Votum 17.03.2021) wird zugestimmt.
- Der Landkreis Friesland beteiligt sich
mit max. 1,3 Mio. Euro am Friesland-Hilfsfonds.
Anlage:
Förderrichtlinie Friesland-Hilfsfonds (aktualisiert gem. KA-Votum
17.03.2021)