Begründung:
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen
mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) wird in vier Stufen umgesetzt,
beginnend mit den ersten Änderungen für die EGH zum 01.01.2017.
Nach bisherigen Planungen wurde die letzte Reformstufe auf den
01.01.2023 festgelegt. Inzwischen liegt der Entwurf des Gesetzes zur Stärkung
der Teilhabe von Menschen mit
Behinderungen sowie zur landesrechtlichen Bestimmung der Träger der Sozialhilfe
(Teilhabestärkungsgesetz) vor, der diesen Termin maßgeblich verändern könnte.
Der Gesetzesentwurf soll am 26.03.2021 im Bundestag debattiert werden
(BT.Drs.19/27400).
Mit dem BTHG hat sich der Gesetzgeber das Ziel gesetzt, auch im Hinblick auf die
UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) eine zeitgemäße Gestaltung mit besserer
Nutzerorientierung und Zugänglichkeit sowie eine höhere Effizienz der
Eingliederungshilfe zu erreichen. Bei dem BTHG handelt es sich um ein
Artikelgesetz, das diverse Gesetze (auch außerhalb der Sozialgesetzbücher)
ändert.
Sämtliche dieser Änderungen haben Einfluss auf die tägliche Arbeit im
Bereich der Eingliederungshilfe und zwar sowohl im Bereich der Arbeitsprozesse
sowie der Qualifikation und Profession des Personals.
Nachdem der Fachbereich zuletzt im Jahr 2019 über den Zwischenstand der
Umsetzung berichtet hat, scheint es derzeit angebracht, einen Zwischenbericht
abzugeben, zumal sich die letzte Reformstufe seit einem Jahr in der Umsetzung
befindet. Diese beinhaltete:
Reformstufe 3 ab 01.01.2020:
- Einführung SGB IX, Teil 2 (Eingliederungshilferecht),
die Eingliederungshilfe wird aus dem SGB XII herausgenommen und in das SGB
IX integriert.
- Trennung der Fachleistungen der
Eingliederungshilfe von den existenzsichernden Leistungen.
- Zweite Stufe bei Verbesserungen in der
Einkommens- und Vermögensheranziehung: Der Vermögensfreibetrag steigt auf
rund 50.000 Euro. Partnereinkommen und -vermögen wird nicht mehr
herangezogen.
- Erhöhte Melde- und Berichtspflichten
- Verbleib der Zuständigkeit auch bei
Umzug der leistungsberechtigten Person (gilt auch für die
existenzsichernden Leistungen)
In der Sitzung wird dazu entsprechend vorgetragen. Ein entsprechendes
Handout wird wegen der möglichen Anpassungen (s.o.) ggf. separat oder erst in
der Sitzung zur Verfügung gestellt.
Beschlussvorschlag:
Der Vortrag wird zur Kenntnis genommen.
Anlage(n):