Begründung:
Nachtrag zu
Freiflächenphotovoltaik
Nach dem
Landes-Raumordnungsprogramm 2017 (LROP) werden bereits heute
Photovoltaikanlagen auf landwirtschaftlich genutzte Flächen, die mit dem
Planzeichen Vorbehaltsgebiet Landwirtschaft im Regionalen Raumordnungsprogramm
2020 festgelegt sind, durch eine Zielfestlegung ausgeschlossen. Im LROP-2017 VO
Kap. 4.2 Ziffer 13 Satz 2 heißt es konkret: „landwirtschaftlich genutzte
und nicht bebaute Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt gilt, dürfen
dafür nicht in Anspruch genommen werden“.
Aktuell ist ein erster Entwurf
zum Landes-Raumordnungsprogramm 2020 im Januar veröffentlicht und in die
Beteiligung gegeben worden. Hierbei ist für den Bereich PV die Ausnahme von
„Agrar-Photovoltaikanlagen“ für Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft neu
hinzugekommen: “Ausnahmsweise können landwirtschaftliche genutzte und nicht bebaute
Flächen, für die der raumordnerische Vorbehalt für die Landwirtschaft gilt, für
raumverträgliche Anlagen der Agrar-Photovoltaik in Anspruch genommen werden.“
(LROP-2020, 1.Entwurf, Kap. 4.2.1 Ziffer 03 Satz 03). „Agrar-Photovoltaikanlagen sind Photovoltaikanlagen, die eine
maschinelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zulassen“ (LROP-2020,
1.Entwurf, Kap. 4.2.1 Ziffer 03 Satz 04).
D.h. Agrar-PV-Anlagen wären auch
in Vorbehaltsgebieten Landwirtschaft möglich – sofern diese Entwurfsfassung des
LROP beschlossen wird. Es bleibt dabei abzuwarten, was als
maschinell-landwirtschaftliche Bewirtschaftung eingestuft wird. Eine bloße
extensive Nutzung, bspw. durch Schafe, fällt hier u. E. nicht hierunter.
Für Flächen, die nicht als
Vorbehaltsgebiete Landwirtschaft im RROP 2020 ausgewiesen sind, jedoch auch
landwirtschaftlich genutzt werden und nicht bebaut sind, gilt nach dem 1.
Entwurf LROP 2020 folgende Ausnahme für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
solarer Strahlungsenergie: Es „sollen dafür vorrangig Böden mit hohen
Kohlenstoffgehalten oder Gebiete mit einer bodenkundlichen Feuchtestufe kleiner
als 3 genutzt werden.“ (LROP-2020, 1.Entwurf, Kap. 4.2.1 Ziffer 03 Satz 05).
Die bodenkundlichen
Feuchtestufen für den Landkreis Friesland wurden innerhalb des
landwirtschaftlichen Fachbeitrages und der Neuaufstellung des Regionalen
Raumordnungsprogrammes untersucht. Sie sind in Beikarte 4 zum Fachbeitrag
enthalten und einsehbar unter https://www.friesland.de/planen-und-bauen/landwirtschaftlicher-fachbeitrag/.
Das LROP-2017 ist solange
rechtskräftig und die darin enthaltenen Ziele und Grundsätze der Raumordnung
sind für den Landkreis Friesland und das RROP 2020 ebenfalls unmittelbar
anzuwenden und umzusetzen, bis das sich in Aufstellung befindliche LROP-2020
beschlossen wird. Das ML hat für Sommer 2021 einen zweiten Entwurf angekündigt,
bei dem es u.U. Änderungen oder Ausweitungen zur PV-Thematik geben kann. Dementsprechend
kann selbst für eine Agrar-PV-Anlage aktuell keine raumordnerische
Verträglichkeit ausgesprochen werden, da das LROP 2020 nicht rechtskräftig ist.
Beschlussvorschlag:
Die Informationen zum LROP – Stellungnahme und Informationen zum Thema Freiflächenphotovoltaik werden zur Kenntnis genommen.
Anlage:
keine