Begründung:
Der Ausschuss für Schule, Sport und Kultur hat am 07.04.2008 mehrheitlich Folgendes beschlossen:
1.
Der aktuelle Sachstand über die Errichtung einer Gesamtschule im Landkreis Friesland wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die Kreisverwaltung wird beauftragt, eine Elternbefragung in den derzeitigen dritten und vierten Klassen für die beiden möglichen Standorte durchzuführen.
3.
Die Kreisverwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem Land alle Schritte einzuleiten, um eine IGS zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzurichten.
Der Kreisausschuss des Landkreises Friesland beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 21.05.2008 einstimmig, dass der Landkreis Friesland kurzfristig die in der Anlage erwähnte Projektgruppe „IGS in Friesland“ einsetzt. Zielsetzung der Arbeit der Projektgruppe ist es, alle Fragen zusammenzutragen und gemeinschaftlich abzuarbeiten, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer IGS in Friesland ergeben (Standortfrage, Voraussetzungen für die Akzeptanz einer Zwei-Standorte-Lösung, Schülerströme, nächstgelegene alternative Schulangebote des gegliederten Schulwesens, vertikale/horizontale Zuordnung der Jahrgänge, Kostenfragen usw.).
Die Projektgruppe soll einen Beschlussvorschlag erarbeiten, der den Gremien zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Bei Vorliegen eines positiven Votums ist sodann kurzfristig eine qualifizierte Elternbefragung durchzuführen.
Die Projektgruppe „IGS in Friesland“ wurde zur 1. Sitzung am 26.06.2008 eingeladen.
Die Niederschrift über diese 1. Projektgruppensitzung geht Ihnen noch vor der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur am 30.06.2008 zu; ferner der Beschlussvorschlag der Projektgruppe.
Auf diesem
Wege möchte ich Sie bereits vorab über einige
grundsätzliche Sachverhalte in Kenntnis setzen.
Im
Einzelnen:
I.
Die
Fraktionen der CDU und der FDP im Nds. Landtag haben am 29. April
2008 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Schulgesetzes
eingebracht. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt, sh.
Anlage 1.
Im
Vergleich zu dem o. a. Gesetzesentwurf ist in der Anlage die zurzeit
gültige Gesetzesfassung beigefügt, sh. Anlage
2.
Durch die geplante Änderung des Nds.
Schulgesetzes ist es mithin möglich, in Ergänzung des
gegliederten Schulsystems Gesamtschulen neu zu errichten. Dabei ist
der wohnortnahe Besuch aller Schulen des gegliederten Schulsystems in
allen Regionen des Landes Niedersachsen auch zukünftig
sicherzustellen. Mit dem Entwurf zur Novellierung des Schulgesetzes
können die regionalen Schullandschaften durch neue Gesamtschulen
erweitert werden, diese dürfen aber das gegliederte Schulsystem
vor Ort nur ergänzen und nicht ersetzen.
Bei der Errichtung neuer Gesamtschulen ist von allen beteiligten Stellen die Leistungsfähigkeit des Schulträgers zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit einer Aufnahmebeschränkung bei Überschreiten der Aufnahmekapazitäten für Gesamtschulen ist nach dem Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.
Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung soll auch die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung geändert werden.
Hierbei
wird insbesondere der § 2 Abs. 4 der Verordnung zur
Schulentwicklungsplanung geändert. Nach dem zurzeit gültigen
§ 2 Abs. 4 der Verordnung zur Schulentwicklungs-planung sind
Außenstellen von Gesamtschulen nicht zulässig, es sei
denn, durch die räumlich getrennte Unterbringung wird die
Höchstzügigkeit nach § 3 nicht überschritten und
das Errichtungsverbot nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nds. Schulgesetz
wird nicht umgangen.
Durch die beabsichtigte Streichung des §
2 Abs. 4 der Nds. Verordnung zur Schulentwicklungsplanung sind somit
zukünftig Außenstellen von Gesamtschulen zulässig.
Des Weiteren wird durch die beabsichtigte Änderung des § 3 I der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung die Zügigkeit von IGS auf mindestens 5 Züge im Sekundarbereich I angehoben.
Der o. a.
Gesetzentwurf befand sich am 29.05.2008 im gesetzlichen
Anhörungsverfahren.
Im Rahmen dieses gesetzlichen
Anhörungsverfahrens haben der Nds. Landkreistag (NLT) , der Nds.
Städtetag und der Nds. Städte- und Gemeindebund
entsprechende Stellungnahmen abgegeben.
Der NLT geht bei der
Gewährleistung eines Besuchs von Hauptschulen, Realschulen und
Gymnasien im Gebiet eines Landkreises unter zumutbaren Bedingungen
(Entwurf § 106 Abs. 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz) davon aus, dass
bei einer Umsetzung dieser Regelung die gleichen Kriterien anzulegen
wären, wie im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung.
Danach würde das Nds. Kultusministerium die von Landkreisen und
kreisfreien Städten festgesetzten Höchstgrenzen von 60
Minuten pro Fahrt (ohne Wartezeit in der Schule) nicht
beanstanden.
Der NLT begrüßt die Streichung des
strikten Errichtungsverbotes für Gesamtschulen im Hinblick auf
die kommunale Planungsverantwortung für die vor Ort
vorzuhaltenden Schulstrukturen.
Eine größere
Flexibilität wird u. a. aufgrund der demografischen Situation
zukünftig unabdingbar sein, um insbesondere im ländlichen
Raum ein ausreichendes Schulangebot vorhalten zu
können.
Gleichzeitig weist der NLT jedoch darauf hin,
dass die notwendige Flexibilität durch die Vorgabe einer Pflicht
zur Aufrechterhaltung eines dreigliedrigen Schulsystems im Gebiet des
Landkreises und der kreisfreien Stadt eingeschränkt wird. Dies
wird durch die im
Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen
der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung verstärkt. Die
Zügigkeit von IGS'en soll auf mindestens 5 Züge angehoben
werden. Hierdurch werden die Anforderungen für den
Bedürfnisnachweis und damit die Voraussetzungen für die
Neuerrichtung angehoben. Dies kann für die Gründung einer
Gesamtschule als Reaktion auf demografische Entwicklungen und
Schulwahlverhalten ein erhebliches Hemmnis sein.
Ferner weist
der NLT darauf hin, dass aus seiner Sicht eine deutliche Entlastung
durch die Möglichkeit der Bildung von kooperativen Haupt- und
Realschulen geschaffen werden könnte, die über die bereits
nach § 106 Abs. 4 Nr. 2 Nds. Schulgesetz bestehende Möglichkeit
der organisatorischen Zusammenfassung dann auch inhaltlich vereinigt
werden könnten.
Eine andere Möglichkeit würde
darin bestehen, die Anforderung an die Zügigkeit der
Gesamtschulen herabzusetzen.
Weiterhin
stellt sich der NLT im Zusammenhang mit der Pflicht zur parallelen
Vorhaltung von Gymnasien, Real- sowie Hauptschulen die Frage, was
passieren soll, wenn sich nach Gründung einer Gesamtschule durch
die demografische Entwicklung und/oder das Schulwahlverhalten ergeben
sollte, dass Teile des gegliederten Schulsystems, vorrangig
vermutlich die Hauptschule, ortsnah nicht weitergeführt werden
können.
Verknüpft mit den Bedingungen zur
Wiedererrichtung von Gesamtschulen ist die Absicht, durch Änderung
des § 59 a Nds. Schulgesetz die Möglichkeit einer
Aufnahmebeschränkung bei Überschreitung der
Aufnahmekapazitäten für Gesamtschulen zu streichen.
Eine
solche Regelung könnte im Ergebnis dazu führen, dass bei
einem entsprechenden Schulwahlverhalten der Erziehungsberechtigten
Gesamtschulen auch über das vom Schulträger gewollte Maß
erweitert werden müssen. Dies könnte im Extremfall dazu
führen, dass Kapazitäten an bestehenden Gesamtschulen –
ggf. auch nur kurzfristig – allein abhängig vom
Schulwahlverhalten erweitert werden müssten. Dies ist im
Hinblick auf eine eigenverantwortliche Gestaltung des Schulangebotes
im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nicht hinnehmbar. Eine
solche Verpflichtung steht im Übrigen in einem gewissen
Widerspruch zur Vorgabe, neben der Gesamtschule ein dreigliedriges
Schulsystem vorhalten zu müssen, wenn Gesamtschulen Schülerinnen
und Schüler auch jenseits von zurzeit bestehenden
Kapazitätsgrenzen aufnehmen müssten.
Ergänzend
wünscht sich der NLT für die Schulträger,
Kapazitätsproblemen in den Schulen mit einem flexiblen
Instrumentarium vorzubeugen. Als solches wird die Möglichkeit
betrachtet, Kapazitäten dadurch festzulegen, dass bestimmt
werden kann, in welcher Zügigkeit eine Schule geführt
werden kann. Gleichzeitig wären gerichtsfeste Aufnahmekriterien
gesetzlich festzulegen, die bei einer Überschreitung der nach
der Festlegung der Zügigkeit möglichen Anzahl der
Anmeldungen von Schülern greifen.
Der Gesetzentwurf wird
am 13.06.2008 im Kultusausschuss (Fachausschuss des Nds. Parlaments)
beraten.
Die Verabschiedung der Gesetzesänderung ist für den 1. bis 3 Juli 2008 vorgesehen.
Die
Gesetzesänderungen sollen zum 01.08.2008 in Kraft treten.
II.
Wie oben ausgeführt, stellt gemäß § 106 Abs. 4
Nds. Schulgesetz (Entwurf) die Schulbehörde im Benehmen mit dem
Schulträger fest, ob ein Bedürfnis nach § 106 Abs. 2
Nds. Schulgesetz (Entwurf) vorliegt.
Hierbei sind
insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das vom
Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten
oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie
die Ziele des Schulentwicklungsplanes zu beachten.
1.
Entwicklung
der Schülerzahlen
In
der Anlage 3 sind die Schülerzahlenentwicklungen
für den Sekundarbereich I (Hauptschulen/Realschulen) im
Landkreis Friesland aufgeführt, wie sie sich voraussichtlich vom
Schuljahr 2007/2008 bis zum Schuljahr 2016/2017 entwickeln werden.
Diese Schülerzahlen berücksichtigen nicht den Übergang
zur IGS Wilhelmshaven. - Ferner ist als Anlage 3 a
eine Prognose der Einschulungszahlen bis 2013/2014 beigefügt.
Den
Auflistungen sind die Anzahl an Klassenräumen (AUR) sowie an
Fachunterrichtsräumen (FUR) zu entnehmen.
2.
Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen
Schülerinnen und Schüler, welches vom Schulträger zu
ermitteln ist
Damit das Interesse der
Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen
und Schüler festgestellt werden kann, bedarf es einer geeigneten
Elternbefragung durch den Schulträger.
Das
Aktionsbündnis für eine Integrierte Gesamtschule in
Friesland hat im Dezember 2007 durch Unterstützungsunterschriften
nachstehende Anmeldungen ermittelt:
Stadt/Gemeinde |
2008 |
2009 |
2010 |
2011 |
2012 |
Schortens |
132 |
133 |
82 |
94 |
448 |
Sande |
98 |
76 |
86 |
57 |
101 |
Jever |
78 |
51 |
63 |
59 |
94 |
Wangerland |
54 |
32 |
24 |
21 |
20 |
Zetel |
60 |
35 |
32 |
29 |
28 |
Bockhorn |
0 |
1 |
2 |
2 |
2 |
Varel |
9 |
3 |
0 |
2 |
1 |
Gesamt |
431 |
331 |
289 |
264 |
694 |
Im
laufenden Schuljahr besuchen insgesamt 413 Schülerinnen/Schüler
aus dem Landkreis Friesland wie folgt die IGS in Wilhelmshaven:
Klassen |
Wangerland |
Jever |
Schortens |
Sande |
Zetel |
Bockhorn |
Varel |
5 |
3 |
3 |
29 |
15 |
2 |
- |
1 |
6 |
2 |
5 |
30 |
16 |
7 |
1 |
- |
7 |
9 |
1 |
38 |
19 |
1 |
1 |
- |
8 |
7 |
6 |
28 |
15 |
- |
1 |
1 |
9 |
6 |
1 |
27 |
19 |
2 |
- |
- |
10 |
4 |
7 |
26 |
9 |
1 |
1 |
- |
11 |
3 |
1 |
5 |
8 |
3 |
- |
1 |
12 |
8 |
- |
11 |
7 |
1 |
- |
3 |
13 |
4 |
- |
13 |
1 |
- |
- |
- |
Ohne 11-13 |
31 |
23 |
178 |
93 |
13 |
4 |
2 |
Gesamt |
46 |
24 |
207 |
109 |
17 |
4 |
6 |
Das
jährliche Gastschulgeld beträgt pro Schüler 205,00 €
je Schuljahr, somit ca. 84.700,00 €. Die Kosten der
Schülerbeförderung belaufen sich pro Jahr auf ca.
125.000,00 €.
Wie oben ausgeführt, ist es u. a. Aufgabe der Projektgruppe „IGS in Friesland“, eine qualifizierte Elternabfrage zur Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule im Landkreis Friesland zu erarbeiten.
Diese Elternabfrage hat anhand eines Erfassungsbogens zu erfolgen.
Der Anlage 4 ist das Muster eines Erfassungsbogens zur Bedürfnisfeststellung für die Errichtung von Gesamtschulen im Landkreis Schaumburg zu entnehmen, das grundsätzlich auch als Muster für eine Elternbefragung im Landkreis Friesland herangezogen werden kann.
Nach aktuellem Kenntnisstand ist bezüglich der Ermittlung des Elterninteresses die Abfrage bei den Erziehungsberechtigten durchzuführen, deren Kinder das letzte Jahr im Kindergarten besuchen sowie bei den Schülerinnen/Schülern in den Jahrgangsstufen 1 – 4 in den Grundschulen.
3.
Ziele
des Schulentwicklungsplans
Gemäß
§ 9 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung gliedert sich
der Schulentwicklungsplan in
- den mittelfristigen und den
langfristigen Zielplan für das künftige Schulangebot im
Planungsraum,
- die Begründung zum Schulentwicklungsplan
und
- die zeichnerische Darstellung der Zielpläne
Gemäß
§ 10 Abs. 1 dieser Verordnung stellt der mittelfristige Zielplan
den Entwicklungsstand dar, der zu Beginn des Schuljahres sieben Jahre
nach Aufstellung des Plans erreicht werden
soll. Der langfristige
Zielplan stellt den Entwicklungsstand dar, der in etwa 14 Jahren nach
Aufstellung des Plans erreicht werden soll.
Gemäß
§ 10 Abs. 2 dieser Verordnung enthalten die Zielpläne die
Schulstandorte und die dort vorgesehenen Bildungsangebote mit ihren
Einzugsbereichen
- für die Grundschulen
- für
die Schulen und Schulzweige im Sekundarbereich I
- für die
gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und der Gesamtschulen,
das
Abendgymnasium, das Kolleg; für die berufsbildenden Schulen
unter Angabe der
Berufsbereiche, der Berufsfelder und Berufe
oder der Fachrichtungen und besonderer
Schwerpunkte sowie der
Form, in der die berufliche Grundbildung vermittelt werden
soll
- für die Förderschulen und die anerkannten
Tagesbildungsstätten
Bei den Zielen des
Schulentwicklungsplans ist zu beachten, dass die Haupt- und
Realschule Sande sich wegen des erheblichen Rückgangs der
Schülerzahlen bei der HS/RS Sande in den nächsten Jahren
für eine Umwidmung der HS/RS Sande in eine Gesamtschule stark
macht. Die Gemeinde Sande begrüßt die Entscheidung der
HS/RS Sande für die Umwandlung in eine Integrierte Gesamtschule.
Sie weist darauf hin, dass der Erhalt des weiterführenden
Schulangebotes in Sande für die weitere Entwicklung der Gemeinde
von großer Bedeutung ist.
Da in
der Tat die Schülerzahlen beim Schulstandort Sande in den
nächsten Jahren erheblich zurückgehen, ist folglich der
Schulstandort Sande bei der Frage der Errichtung einer Gesamtschule
im Landkreis Friesland zu berücksichtigen.
Das gleiche
gilt für den Schulstandort Schortens, da, wie oben ausgeführt,
die meisten Schülerinnen/Schüler, die aus dem Landkreis
Friesland die IGS in Wilhelmshaven besuchen, aus Schortens kommen.
Ein hohes Interesse an dem Besuch einer IGS ist mithin in Schortens
zu konstatieren.
Des Weiteren ist bei der Frage des Standortes einer Gesamtschule die Lage im Landkreis Friesland zu beachten. Die Schulstandorte Sande (Südkreis) und Schortens (Nordkreis) würden grundsätzlich in günstiger regionaler Lage den gesamten Landkreis Friesland abdecken.
Somit wird nachstehend die Möglichkeit der Errichtung einer IGS sowohl in Sande als auch in Schortens betrachtet:
3.1
Alternative1:
Eine
IGS wird ausschließlich am Schulstandort Sande errichtet
3.1.1
Fünfzügige
Sekundarstufe I
Hinweis:
Gemäß
Runderlass des MK vom 09.02.2004 (Klassenbildung und
Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen) sind für
die Bildung von Klassen folgende
Schülerhöchstzahlen
anzuwenden:
Integrierte Gesamtschule bis zum 10. Schuljahrgang:
30 Schülerinnen/Schüler
Bei einer fünfzügigen
Sekundarstufe I würden voraussichtlich für die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt 30 Klassenräume
benötigt (6 Jahrgangsstufen x 5 Züge).
Bei der HS/RS
Sande stehen 20 Klassenräume zur Verfügung (sh. zu II.
Punkt 1).
Mithin wäre ein Fehl von 10 Klassenräumen
gegeben.
Die Kosten für die baulichen
Erweiterungsmaßnahmen um 10 Klassenräume würden sich
(einschl. Mobiliar und Nebenkosten) auf ca. 2 Mill. Euro
belaufen.
Ferner wäre eine Mensa zu berücksichtigen;
Kosten: ca. 500.000 €
Auch sind voraussichtlich
Umbaumaßnahmen erforderlich; Kosten: ca. 250.000,00
€.
Gesamtkosten:
ca. 2.750.000,00 €.
3.1.2
Sechszügige
Sekundarstufe I
Bei
dieser Konstellation werden voraussichtlich für die
Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt 36 Klassenräume
benötigt (6 Jahrgangsstufen x 6 Züge).
Bei einem
Bestand von 20 Klassenräumen wäre mithin ein Fehl von 16
Klassenräumen gegeben.
Die Kosten für bauliche
Erweiterungsmaßnahmen würden sich auf ca. 3.200.000 €
belaufen.
Ferner die Kosten für eine Mensa (ca.
500.000,00 €) sowie für Umbaumaßnahmen (ca.
250.000,00 €).
Die Gesamtkosten würden mithin ca.
3.950.000,00 €
betragen.
3.1.3
Errichtung einer Oberstufe
(Sekundarstufe II)
Eine
Oberstufe kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt errichtet
werden.
Bei einer fünf- bzw. sechszügigen
Sekundarstufe I wäre grundsätzlich eine dreizügige
Oberstufe denkbar. Mithin würden 9 Klassenräume benötigt
(3 Jahrgangsstufen x 3 Züge).
Die Kosten für diese
zusätzlichen Räume würden sich auf ca. 1.800.000,00
€ belaufen.
Sollte in den Räumlichkeiten der
jetzigen HS/RS Sande eine IGS eingerichtet werden, würden
zukünftig Schülerinnen/Schüler, die eine Hauptschule
bzw. eine Realschule besuchen wollen, diese Schulformen in Schortens
besuchen.
3.2
Alternative
2:
Eine IGS wird ausschließlich am
Schulstandort Schortens errichtet
3.2.1
Komplette
Nutzung der Schulräume in den Schulgebäuden der Hauptschule
und der Realschule an der Beethovenstraße
3.2.1.1
Fünfzügige
Sekundarstufe I
Sh. zu 3.1.1, es würden insgesamt 30
Klassenräume benötigt.
Im Schulgebäude der
Hauptschule Schortens stehen 19 Klassenräume, im Schulgebäude
der Realschule Schortens ebenfalls 19 Klassenräume zur Verfügung
(sh. zu II. Punkt 1), insgesamt somit 38 Klassenräume.
Der
Bedarf an Klassenräumen wäre somit grundsätzlich durch
den vorhandenen Bestand in den zwei Schulgebäuden abgedeckt.
Notwendige Kosten für Umbaumaßnahmen sowie für die
Einrichtung einer Mensa wären zu berücksichtigen.
Geschätzte Kosten: ca. 500.000 €.
3.2.1.2
Sechszügige
Sekundarstufe I
Sh. zu 3.1.2. Es würden
voraussichtlich 36 Klassenräume benötigt. Aufgrund des
vorhandenen Bestands würde somit der Bedarf grundsätzlich
abgedeckt.
Die voraussichtlichen Kosten für Umbauten und
für die Einrichtung einer Mensa würden sich auch hier auf
voraussichtlich 500.000 € belaufen.
3.2.1.3
Oberstufe
(Sekundarstufe II)
Sh. zu 3.1.3. Im Falle einer
fünfzügigen Sekundarstufe I (sh. zu 3.2.1.1) wäre der
erweiterte Raumbedarf von 9 Klassenräumen grundsätzlich
durch den Raumbestand abgedeckt (voraussichtliches Fehl: 1
Klassenraum). Folglich wären Kosten für Um- und
Erweiterungsbauten und für die Mensa in Höhe von ca.
700.000 €
zu berücksichtigen.
Bei einer sechszügigen
Sekundarstufe I (sh. zu 3.2.1.2) würden voraussichtlich 7
Klassenräume fehlen. Die Kosten für bauliche
Erweiterungsmaßnahmen würden sich auf ca. 1.400.000 €
belaufen. Ferner wären Kosten für Umbau und Mensa in Höhe
von ca. 500.000 € zu berücksichtigen. Gesamtkosten mithin:
ca. 1.900.000 €.
Schülerinnen/Schüler
aus Schortens, die bei einer IGS in Schortens weiterhin die
Regelschulen Hauptschule und Realschule besuchen wollen, müssten
die Hauptschule und die Realschule in Sande
besuchen.
3.2.2
Lediglich Nutzung der Räume der
Hauptschule
3.2.2.1
Fünfzügige
Sekundarstufe I
Raumbedarf:
30 Klassenräume. Vorhanden sind 19 Klassenräume, so dass
ein Fehl von voraussichtlich 11 Klassenräumen gegeben ist. Die
Kosten für bauliche
Erweiterungsmaßnahmen belaufen
sich auf ca. 2.2 Mill. Euro. Ferner sind Kosten für Umbau und
Mensa zu berücksichtigen (ca. 500.000 €). Somit
Gesamtkosten in Höhe von ca. 2.700.000
€.
3.2.2.2
Sechszügige
Sekundarstufe I
Es
werden 36 Klassenräume benötigt, vorhanden sind 19
Klassenräume, mithin Fehl: 17 Klassenräume.
Die
Kosten für bauliche Erweiterungsmaßnahmen würden sich
auf ca. 3.400.000 € belaufen; ferner sind Kosten in Höhe
von 500.000 € für Umbau und Mensa zu berücksichtigen,
Gesamtkosten mithin: ca. 3.900.000
€.
3.2.2.3
Oberstufe
Für
die voraussichtlich neun zusätzlichen Klassenräume wären
Kosten in Höhe von ca. 1.8 Mill. Euro zu berücksichtigen.
Die
Gesamtkosten bei einer fünfzügigen Sekundarstufe I mit
Ausbau der Sekundarstufe II würden sich somit auf ca. 4.500.000
€ belaufen, bei einer
sechszügigen Sekundarstufe I zuzügl. einer Oberstufe auf
ca. 5.700.000 €
belaufen.
Bei dieser
Konstellation könnten die Schülerinnen/Schüler, die
auch zukünftig eine Realschule besuchen wollen, weiterhin die
Realschule in Schortens besuchen. Ferner dürfte es möglich
sein, dass auch die Schülerinnen/Schüler, die weiterhin
eine Hauptschule besuchen wollen, dieses in dem Schulgebäude der
Realschule tun können, da der Schülerzahlenrückgang in
der Realschule, bedingt durch die Einrichtung der IGS, eine
Beschulung auch der Hauptschüler erlauben
dürfte.
3.3
Alternative 3:
Es
wird eine IGS mit einer Außenstelle entweder in Sande oder
Schortens (Hauptschule) errichtet
Hinweis:
Wie
oben ausgeführt, soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf die
Verordnung zur Schulentwicklungsplanung dahingehend geändert
werden, dass Außenstellen bei Gesamtschulen zulässig
werden.
3.3.1
Fünfzügige Sekundarstufe
I
3.3.1.1
Die Jahrgangsstufen 5 bis 8 werden im
Gebäude der HS/RS Sande unterrichtet. Raumbedarf: 20
Klassenräume (4 Jahrgangsstufen x 5 Züge).
Vorhanden
sind 20 Klassenräume.
Die Jahrgangsstufen 9 bis 10 werden
im Gebäude der Hauptschule Schortens unterrichtet; Raumbedarf:
10 Klassenräume (2 Jahrgangsstufen x 5 Züge).
Vorhanden
sind 19 Klassenräume.
Die Kosten für Umbau/Mensa
würden sich in Schortens auf ca. 500.000 € Sande auf ca.
750.000 € belaufen, somit Gesamtkosten: ca. 1.250.000
€.
3.3.1.2
Oberstufe
Es würden
9 Klassenräume benötigt (3 Jahrgangsstufen x 3 Züge).
Diese 9 Klassenräume könnten durch den Raumbestand in der
Hauptschule Schortens abgedeckt werden (sh. zu 3.3.1.1), so dass die
zur Verfügung stehenden 19 Klassenräume in der Hauptschule
Schortens komplett für die Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie für
die Oberstufe benötigt würden. Mehrkosten für die
Oberstufe wären nicht gegeben.
Die Gesamtkosten würden
sich somit bei Einrichtung einer Oberstufe auch auf
ca. 1.250.000
€ belaufen.
3.3.2
Sechszügige
Sekundarstufe I
3.3.2.1
5. bis 7. Jahrgangsstufen im
Schulgebäude der Hauptschule Schortens bzw. im Schulgebäude
der HS/RS Sande; Raumbedarf = 18 Klassenräume (3 Jahrgangsstufen
x 6 Züge).
Die Jahrgangsstufen 8 bis 10 würden im
Schulgebäude der HS/RS Sande bzw. im Schulgebäude der
Hauptschule Schortens beschult; Raumbedarf: 18 Klassenräume (3
Jahrgangsstufen x 6 Züge).
Die vorhandenen Räumlichkeiten
im Hauptschulgebäude Schortens als auch im Schulgebäude der
HS/RS Sande würden den Raumbedarf der sechszügigen
Sekundarstufe I abdecken.
Die Kosten für Umbau und Mensa
würden sich bei dieser Konstellation auf ca. 1.250.000 €
belaufen.
3.3.2.2
Oberstufe
Es
würden 9 Klassenräume benötigt. Es würden somit
unter Berücksichtigung des vorhandenen Raumbestandes zusätzliche
Kosten für voraussichtlich 6 Klassenräume in Höhe von
ca. 1.200.000 € entstehen.Zuzüglich der notwendigen
Kosten für Umbau und Mensa in Höhe von 1.250.000 €
würden sich die Gesamtkosten auf ca. 2.450.000 €
belaufen.
Bei der Alternative 3 würden die
Schülerinnen/Schüler aus Sande, die weiterhin eine
Hauptschule bzw. eine Realschule besuchen wollen, diese im
Schulgebäude der Realschule in Schortens besuchen. Die
Schülerinnen/Schüler aus Schortens, die weiterhin eine
Hauptschule besuchen wollen, können dieses grundsätzlich
durch voraussichtlich freie Kapazitäten im Realschulgebäude
Schortens.
Hinweis:
Die
Kosten können nur grob geschätzt werden. Konkrete
Kostenaussagen können erst dann getroffen werden, wenn die
notwendige Ausstattung in Abstimmung mit der IGS und der
Landesschulbehörde erörtert und festgelegt worden ist.
Dieses betrifft insbesondere auch die Ausstattung der
Fachunterrichtsräume.
III.
Schülerbeförderung
Verlässliche
Aussagen über die Auswirkungen auf die Schülerbeförderung
können erst dann getroffen werden, wenn die Interessen der
Erziehungsberechtigten vorliegen und ausgewertet
wurden.
IV.
Ganztagsschule
Gemäß
§ 23 Abs. 1 Nds. Schulgesetz können allgemein bildende
Schulen als Ganztagsschulen geführt werden. Eine Ganztagsschule
ergänzt den Unterricht an mindestens 4 Tagen in der Woche zu
einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und
Freizeitangebot; es können auch Ganztagsschulen mit einem
ganztägigen Unterrichts- und Förder- und Freizeitangebot an
3 Tagen der Woche zugelassen werden. Die Teilnahme an dem
zusätzlichen Förder- und Freizeitangebot ist in der Regel
freiwillig. Unterricht und zusätzliches Förder- und
Freizeitangebot sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht
überschreiten.
Nach § 23 Abs. 4 Nds. Schulgesetz
bedarf eine Ganztagsschule der Genehmigung der Schulbehörde. Die
Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule
oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches
Konzept vorliegt und die organisatiorischen, personellen und
sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der
Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem
Schulträger gestellt werden. Die Details zur Regelung der Arbeit
in der öffentlichen Ganztagsschule sind in dem Runderlass des MK
vom 16.03.2004 geregelt, welcher als Anlage 5
diesem Schreiben beigefügt ist.
Diesem Runderlass ist zu
entnehmen, dass neue Ganztagsschulen ausschließlich als offene
Ganztagsschulen genehmigt werden.
Eine Auskunft bei dem MK hat
ergeben, dass neue Ganztagsschulen ausschließlich als offene
Ganztagsschulen gemäß Ziffer 8.2 dieses Runderlasses
genehmigt werden. Die offenen Ganztagsschulen gemäß Ziffer
8.2. dieses Runderlasses erhalten grundsätzlich keinen Zuschlag
zur Personalversorgung.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen,
dass genehmigte Ganztagsschulen nach Ziffer 8.2 des o. a.
Runderlasses zu einem späteren Zeitpunkt mit einem
entsprechenden Zuschlag zur Personalversorgung nach den Ziffern 6.3
und 7 bedacht werden.
So wäre es nicht ausgeschlossen,
dass bei einer Errichtung einer IGS in den Räumlichkeiten der
Hauptschule Schortens, die zum 01.08.2008 eine genehmigte
Ganztagsschule nach Ziffer 8.2 des o. a. Runderlasses wird, diese IGS
bei Umwandlung der Hauptschule zur IGS zu einem früheren
Zeitpunkt mit einem entsprechenden Zuschlag zur Personalversorgung
berücksichtigt wird.
V.
Zeitplan
Kultusausschuss Freitag,
20.06.2008
Erster
Termin Projektgruppe „IGS in Friesland“: Donnerstag,
26.06.2008
Ausschuss für Schule, Sport und Kultur
(Beratung des Beschlussvorschlags der Projektgruppe): Montag,
30.06.2008
Kreisausschuss (Beratung/Beschlussfassung über
die
qualifizierte Elternbefragung): Dienstag,
02.07.2008
Ggf. Beschlussfassung Kreistag:
Mittwoch, 09.07.2008
Vorbereitung der qualifizierten
Elternbefragung
auch beispielsweise Elternabende : 10.07.2008
bis 20.08.2008
Durchführung der Elternbefragung:
25.08.2008 bis 05.09.2008
Auswertung der Elternbefragung
sowie Feststellung der
Auswirkungen auf die
Schulentwicklungsplanung;
notwendige Abstimmungen:
08.09.2008 bis 10.10.2008
Ggf. weiterer Termin für
Projektgruppe „IGS in Friesland“: Oktober
2008
Ausschuss für Schule, Sport und Kultur: Oktober
2008
Kreisausschuss: Oktober 2008
Kreistag:
Oktober 2008
Antragstellung auf Errichtung einer IGS
bei Schulbehörde: Ende Oktober 2008
Voraussichtliche
Dauer des Genehmigungsverfahrens: bis Ende 2008
Da es das
Ziel ist, die IGS mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 zu errichten,
ist sonach die Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 gemeinsam durch
Schulträger und Landesschulbehörde für die
umfangreichen Maßnahmen zu nutzen, die notwendig sind, damit
die IGS unter guten Vorzeichen ihren Schulbetrieb zum 01.08.2009
aufzunehmen vermag.
Beschlussvorschlag:
Der qualifizierten Elternabfrage, die durch die Projektgruppe „IGS in Friesland“ erarbeitet worden ist, wird zugestimmt.
Anlagen:
- Verteiler Projektgruppe „IGS in Friesland“
1: Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Schulgesetzes
2: Zurzeit gültige Gesetzesfassung
Schülerzahlenentwicklungen im Landkreis
Friesland;
3: Schülerzahlenentwicklungen bezüglich
der Haupt- und Realschulen sowie
Gymnasien bis 2016/2017
3 a: Prognose Einschulungszahlen bis einschl. Schuljahr 2013/2014
4: Muster eines Erfassungsbogens
5: Runderlass des MK v. 16.03.2004