Begründung:

Der Ausschuss für Schule, Sport und Kultur hat am 07.04.2008 mehrheitlich Folgendes beschlossen:


1.

Der aktuelle Sachstand über die Errichtung einer Gesamtschule im Landkreis Friesland wird zur Kenntnis genommen.


2.

Die Kreisverwaltung wird beauftragt, eine Elternbefragung in den derzeitigen dritten und vierten Klassen für die beiden möglichen Standorte durchzuführen.


3.

Die Kreisverwaltung wird ermächtigt, gegenüber dem Land alle Schritte einzuleiten, um eine IGS zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzurichten.


Der Kreisausschuss des Landkreises Friesland beschloss daraufhin in seiner Sitzung am 21.05.2008 einstimmig, dass der Landkreis Friesland kurzfristig die in der Anlage erwähnte Projektgruppe „IGS in Friesland“ einsetzt. Zielsetzung der Arbeit der Projektgruppe ist es, alle Fragen zusammenzutragen und gemeinschaftlich abzuarbeiten, die sich im Zusammenhang mit der geplanten Einführung einer IGS in Friesland ergeben (Standortfrage, Voraussetzungen für die Akzeptanz einer Zwei-Standorte-Lösung, Schülerströme, nächstgelegene alternative Schulangebote des gegliederten Schulwesens, vertikale/horizontale Zuordnung der Jahrgänge, Kostenfragen usw.).


Die Projektgruppe soll einen Beschlussvorschlag erarbeiten, der den Gremien zur weiteren Beratung und Beschlussfassung vorgelegt wird. Bei Vorliegen eines positiven Votums ist sodann kurzfristig eine qualifizierte Elternbefragung durchzuführen.


Die Projektgruppe „IGS in Friesland“ wurde zur 1. Sitzung am 26.06.2008 eingeladen.


Die Niederschrift über diese 1. Projektgruppensitzung geht Ihnen noch vor der Sitzung des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur am 30.06.2008 zu; ferner der Beschlussvorschlag der Projektgruppe.



Auf diesem Wege möchte ich Sie bereits vorab über einige grundsätzliche Sachverhalte in Kenntnis setzen.

Im Einzelnen:


I.
Die Fraktionen der CDU und der FDP im Nds. Landtag haben am 29. April 2008 einen Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Schulgesetzes eingebracht. Der Entwurf ist als Anlage beigefügt, sh. Anlage 1.



Im Vergleich zu dem o. a. Gesetzesentwurf ist in der Anlage die zurzeit gültige Gesetzesfassung beigefügt, sh. Anlage 2.

Durch die geplante Änderung des Nds. Schulgesetzes ist es mithin möglich, in Ergänzung des gegliederten Schulsystems Gesamtschulen neu zu errichten. Dabei ist der wohnortnahe Besuch aller Schulen des gegliederten Schulsystems in allen Regionen des Landes Niedersachsen auch zukünftig sicherzustellen. Mit dem Entwurf zur Novellierung des Schulgesetzes können die regionalen Schullandschaften durch neue Gesamtschulen erweitert werden, diese dürfen aber das gegliederte Schulsystem vor Ort nur ergänzen und nicht ersetzen.


Bei der Errichtung neuer Gesamtschulen ist von allen beteiligten Stellen die Leistungsfähigkeit des Schulträgers zu berücksichtigen.


Die Möglichkeit einer Aufnahmebeschränkung bei Überschreiten der Aufnahmekapazitäten für Gesamtschulen ist nach dem Gesetzentwurf nicht mehr vorgesehen.


Mit der beabsichtigten Gesetzesänderung soll auch die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung geändert werden.


Hierbei wird insbesondere der § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung geändert. Nach dem zurzeit gültigen § 2 Abs. 4 der Verordnung zur Schulentwicklungs-planung sind Außenstellen von Gesamtschulen nicht zulässig, es sei denn, durch die räumlich getrennte Unterbringung wird die Höchstzügigkeit nach § 3 nicht überschritten und das Errichtungsverbot nach § 12 Abs. 1 Satz 3 Nds. Schulgesetz wird nicht umgangen.

Durch die beabsichtigte Streichung des § 2 Abs. 4 der Nds. Verordnung zur Schulentwicklungsplanung sind somit zukünftig Außenstellen von Gesamtschulen zulässig.


Des Weiteren wird durch die beabsichtigte Änderung des § 3 I der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung die Zügigkeit von IGS auf mindestens 5 Züge im Sekundarbereich I angehoben.


Der o. a. Gesetzentwurf befand sich am 29.05.2008 im gesetzlichen Anhörungsverfahren.

Im Rahmen dieses gesetzlichen Anhörungsverfahrens haben der Nds. Landkreistag (NLT) , der Nds. Städtetag und der Nds. Städte- und Gemeindebund entsprechende Stellungnahmen abgegeben.

Der NLT geht bei der Gewährleistung eines Besuchs von Hauptschulen, Realschulen und Gymnasien im Gebiet eines Landkreises unter zumutbaren Bedingungen (Entwurf § 106 Abs. 2 Satz 2 Nds. Schulgesetz) davon aus, dass bei einer Umsetzung dieser Regelung die gleichen Kriterien anzulegen wären, wie im Zusammenhang mit der Schülerbeförderung. Danach würde das Nds. Kultusministerium die von Landkreisen und kreisfreien Städten festgesetzten Höchstgrenzen von 60 Minuten pro Fahrt (ohne Wartezeit in der Schule) nicht beanstanden.

Der NLT begrüßt die Streichung des strikten Errichtungsverbotes für Gesamtschulen im Hinblick auf die kommunale Planungsverantwortung für die vor Ort vorzuhaltenden Schulstrukturen.

Eine größere Flexibilität wird u. a. aufgrund der demografischen Situation zukünftig unabdingbar sein, um insbesondere im ländlichen Raum ein ausreichendes Schulangebot vorhalten zu können.

Gleichzeitig weist der NLT jedoch darauf hin, dass die notwendige Flexibilität durch die Vorgabe einer Pflicht zur Aufrechterhaltung eines dreigliedrigen Schulsystems im Gebiet des Landkreises und der kreisfreien Stadt eingeschränkt wird. Dies wird durch die im

Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung verstärkt. Die Zügigkeit von IGS'en soll auf mindestens 5 Züge angehoben werden. Hierdurch werden die Anforderungen für den Bedürfnisnachweis und damit die Voraussetzungen für die Neuerrichtung angehoben. Dies kann für die Gründung einer Gesamtschule als Reaktion auf demografische Entwicklungen und Schulwahlverhalten ein erhebliches Hemmnis sein.

Ferner weist der NLT darauf hin, dass aus seiner Sicht eine deutliche Entlastung durch die Möglichkeit der Bildung von kooperativen Haupt- und Realschulen geschaffen werden könnte, die über die bereits nach § 106 Abs. 4 Nr. 2 Nds. Schulgesetz bestehende Möglichkeit der organisatorischen Zusammenfassung dann auch inhaltlich vereinigt werden könnten.

Eine andere Möglichkeit würde darin bestehen, die Anforderung an die Zügigkeit der Gesamtschulen herabzusetzen.


Weiterhin stellt sich der NLT im Zusammenhang mit der Pflicht zur parallelen Vorhaltung von Gymnasien, Real- sowie Hauptschulen die Frage, was passieren soll, wenn sich nach Gründung einer Gesamtschule durch die demografische Entwicklung und/oder das Schulwahlverhalten ergeben sollte, dass Teile des gegliederten Schulsystems, vorrangig vermutlich die Hauptschule, ortsnah nicht weitergeführt werden können.

Verknüpft mit den Bedingungen zur Wiedererrichtung von Gesamtschulen ist die Absicht, durch Änderung des § 59 a Nds. Schulgesetz die Möglichkeit einer Aufnahmebeschränkung bei Überschreitung der Aufnahmekapazitäten für Gesamtschulen zu streichen.

Eine solche Regelung könnte im Ergebnis dazu führen, dass bei einem entsprechenden Schulwahlverhalten der Erziehungsberechtigten Gesamtschulen auch über das vom Schulträger gewollte Maß erweitert werden müssen. Dies könnte im Extremfall dazu führen, dass Kapazitäten an bestehenden Gesamtschulen – ggf. auch nur kurzfristig – allein abhängig vom Schulwahlverhalten erweitert werden müssten. Dies ist im Hinblick auf eine eigenverantwortliche Gestaltung des Schulangebotes im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung nicht hinnehmbar. Eine solche Verpflichtung steht im Übrigen in einem gewissen Widerspruch zur Vorgabe, neben der Gesamtschule ein dreigliedriges Schulsystem vorhalten zu müssen, wenn Gesamtschulen Schülerinnen und Schüler auch jenseits von zurzeit bestehenden Kapazitätsgrenzen aufnehmen müssten.

Ergänzend wünscht sich der NLT für die Schulträger, Kapazitätsproblemen in den Schulen mit einem flexiblen Instrumentarium vorzubeugen. Als solches wird die Möglichkeit betrachtet, Kapazitäten dadurch festzulegen, dass bestimmt werden kann, in welcher Zügigkeit eine Schule geführt werden kann. Gleichzeitig wären gerichtsfeste Aufnahmekriterien gesetzlich festzulegen, die bei einer Überschreitung der nach der Festlegung der Zügigkeit möglichen Anzahl der Anmeldungen von Schülern greifen.

Der Gesetzentwurf wird am 13.06.2008 im Kultusausschuss (Fachausschuss des Nds. Parlaments) beraten.


Die Verabschiedung der Gesetzesänderung ist für den 1. bis 3 Juli 2008 vorgesehen.

Die Gesetzesänderungen sollen zum 01.08.2008 in Kraft treten.


II.
Wie oben ausgeführt, stellt gemäß § 106 Abs. 4 Nds. Schulgesetz (Entwurf) die Schulbehörde im Benehmen mit dem Schulträger fest, ob ein Bedürfnis nach § 106 Abs. 2 Nds. Schulgesetz (Entwurf) vorliegt.

Hierbei sind insbesondere die Entwicklung der Schülerzahlen, das vom Schulträger zu ermittelnde Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler sowie die Ziele des Schulentwicklungsplanes zu beachten.

1.
Entwicklung der Schülerzahlen


In der Anlage 3 sind die Schülerzahlenentwicklungen für den Sekundarbereich I (Hauptschulen/Realschulen) im Landkreis Friesland aufgeführt, wie sie sich voraussichtlich vom Schuljahr 2007/2008 bis zum Schuljahr 2016/2017 entwickeln werden. Diese Schülerzahlen berücksichtigen nicht den Übergang zur IGS Wilhelmshaven. - Ferner ist als Anlage 3 a eine Prognose der Einschulungszahlen bis 2013/2014 beigefügt.

Den Auflistungen sind die Anzahl an Klassenräumen (AUR) sowie an Fachunterrichtsräumen (FUR) zu entnehmen.


2.
Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler, welches vom Schulträger zu ermitteln ist

Damit das Interesse der Erziehungsberechtigten oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler festgestellt werden kann, bedarf es einer geeigneten Elternbefragung durch den Schulträger.

Das Aktionsbündnis für eine Integrierte Gesamtschule in Friesland hat im Dezember 2007 durch Unterstützungsunterschriften nachstehende Anmeldungen ermittelt:


Stadt/Gemeinde

2008

2009

2010

2011

2012

Schortens

132

133

82

94

448

Sande

98

76

86

57

101

Jever

78

51

63

59

94

Wangerland

54

32

24

21

20

Zetel

60

35

32

29

28

Bockhorn

0

1

2

2

2

Varel

9

3

0

2

1

Gesamt

431

331

289

264

694




Im laufenden Schuljahr besuchen insgesamt 413 Schülerinnen/Schüler aus dem Landkreis Friesland wie folgt die IGS in Wilhelmshaven:



Klassen

Wangerland

Jever

Schortens

Sande

Zetel

Bockhorn

Varel

5

3

3

29

15

2

-

1

6

2

5

30

16

7

1

-

7

9

1

38

19

1

1

-

8

7

6

28

15

-

1

1

9

6

1

27

19

2

-

-

10

4

7

26

9

1

1

-

11

3

1

5

8

3

-

1

12

8

-

11

7

1

-

3

13

4

-

13

1

-

-

-

Ohne 11-13

31

23

178

93

13

4

2

Gesamt

46

24

207

109

17

4

6



Das jährliche Gastschulgeld beträgt pro Schüler 205,00 € je Schuljahr, somit ca. 84.700,00 €. Die Kosten der Schülerbeförderung belaufen sich pro Jahr auf ca. 125.000,00 €.


Wie oben ausgeführt, ist es u. a. Aufgabe der Projektgruppe „IGS in Friesland“, eine qualifizierte Elternabfrage zur Einrichtung einer Integrierten Gesamtschule im Landkreis Friesland zu erarbeiten.


Diese Elternabfrage hat anhand eines Erfassungsbogens zu erfolgen.


Der Anlage 4 ist das Muster eines Erfassungsbogens zur Bedürfnisfeststellung für die Errichtung von Gesamtschulen im Landkreis Schaumburg zu entnehmen, das grundsätzlich auch als Muster für eine Elternbefragung im Landkreis Friesland herangezogen werden kann.


Nach aktuellem Kenntnisstand ist bezüglich der Ermittlung des Elterninteresses die Abfrage bei den Erziehungsberechtigten durchzuführen, deren Kinder das letzte Jahr im Kindergarten besuchen sowie bei den Schülerinnen/Schülern in den Jahrgangsstufen 1 – 4 in den Grundschulen.


3.
Ziele des Schulentwicklungsplans

Gemäß § 9 der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung gliedert sich der Schulentwicklungsplan in

- den mittelfristigen und den langfristigen Zielplan für das künftige Schulangebot im
Planungsraum,
- die Begründung zum Schulentwicklungsplan und
- die zeichnerische Darstellung der Zielpläne


Gemäß § 10 Abs. 1 dieser Verordnung stellt der mittelfristige Zielplan den Entwicklungsstand dar, der zu Beginn des Schuljahres sieben Jahre nach Aufstellung des Plans erreicht werden
soll. Der langfristige Zielplan stellt den Entwicklungsstand dar, der in etwa 14 Jahren nach Aufstellung des Plans erreicht werden soll.


Gemäß § 10 Abs. 2 dieser Verordnung enthalten die Zielpläne die Schulstandorte und die dort vorgesehenen Bildungsangebote mit ihren Einzugsbereichen

- für die Grundschulen

- für die Schulen und Schulzweige im Sekundarbereich I
- für die gymnasiale Oberstufe der Gymnasien und der Gesamtschulen,
das Abendgymnasium, das Kolleg; für die berufsbildenden Schulen unter Angabe der
Berufsbereiche, der Berufsfelder und Berufe oder der Fachrichtungen und besonderer
Schwerpunkte sowie der Form, in der die berufliche Grundbildung vermittelt werden
soll
- für die Förderschulen und die anerkannten Tagesbildungsstätten

Bei den Zielen des Schulentwicklungsplans ist zu beachten, dass die Haupt- und Realschule Sande sich wegen des erheblichen Rückgangs der Schülerzahlen bei der HS/RS Sande in den nächsten Jahren für eine Umwidmung der HS/RS Sande in eine Gesamtschule stark macht. Die Gemeinde Sande begrüßt die Entscheidung der HS/RS Sande für die Umwandlung in eine Integrierte Gesamtschule. Sie weist darauf hin, dass der Erhalt des weiterführenden Schulangebotes in Sande für die weitere Entwicklung der Gemeinde von großer Bedeutung ist.


Da in der Tat die Schülerzahlen beim Schulstandort Sande in den nächsten Jahren erheblich zurückgehen, ist folglich der Schulstandort Sande bei der Frage der Errichtung einer Gesamtschule im Landkreis Friesland zu berücksichtigen.

Das gleiche gilt für den Schulstandort Schortens, da, wie oben ausgeführt, die meisten Schülerinnen/Schüler, die aus dem Landkreis Friesland die IGS in Wilhelmshaven besuchen, aus Schortens kommen. Ein hohes Interesse an dem Besuch einer IGS ist mithin in Schortens zu konstatieren.


Des Weiteren ist bei der Frage des Standortes einer Gesamtschule die Lage im Landkreis Friesland zu beachten. Die Schulstandorte Sande (Südkreis) und Schortens (Nordkreis) würden grundsätzlich in günstiger regionaler Lage den gesamten Landkreis Friesland abdecken.


Somit wird nachstehend die Möglichkeit der Errichtung einer IGS sowohl in Sande als auch in Schortens betrachtet:


3.1
Alternative1:
Eine IGS wird ausschließlich am Schulstandort Sande errichtet


3.1.1
Fünfzügige Sekundarstufe I

Hinweis:
Gemäß Runderlass des MK vom 09.02.2004 (Klassenbildung und Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen) sind für die Bildung von Klassen folgende
Schülerhöchstzahlen anzuwenden:
Integrierte Gesamtschule bis zum 10. Schuljahrgang: 30 Schülerinnen/Schüler

Bei einer fünfzügigen Sekundarstufe I würden voraussichtlich für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt
30 Klassenräume benötigt (6 Jahrgangsstufen x 5 Züge).

Bei der HS/RS Sande stehen 20 Klassenräume zur Verfügung (sh. zu II. Punkt 1).

Mithin wäre ein Fehl von 10 Klassenräumen gegeben.

Die Kosten für die baulichen Erweiterungsmaßnahmen um 10 Klassenräume würden sich (einschl. Mobiliar und Nebenkosten) auf ca. 2 Mill. Euro belaufen.

Ferner wäre eine Mensa zu berücksichtigen; Kosten: ca. 500.000 €

Auch sind voraussichtlich Umbaumaßnahmen erforderlich; Kosten: ca. 250.000,00 €.

Gesamtkosten: ca. 2.750.000,00 €.

3.1.2
Sechszügige Sekundarstufe I
Bei dieser Konstellation werden voraussichtlich für die Jahrgangsstufen 5 bis 10 insgesamt 36 Klassenräume benötigt (6 Jahrgangsstufen x 6 Züge).

Bei einem Bestand von 20 Klassenräumen wäre mithin ein Fehl von 16 Klassenräumen gegeben.

Die Kosten für bauliche Erweiterungsmaßnahmen würden sich auf ca. 3.200.000 € belaufen.

Ferner die Kosten für eine Mensa (ca. 500.000,00 €) sowie für Umbaumaßnahmen (ca. 250.000,00 €).

Die Gesamtkosten würden mithin ca.
3.950.000,00 € betragen.

3.1.3
Errichtung einer Oberstufe (Sekundarstufe II)

Eine Oberstufe kann ggf. zu einem späteren Zeitpunkt errichtet werden.

Bei einer fünf- bzw. sechszügigen Sekundarstufe I wäre grundsätzlich eine dreizügige Oberstufe denkbar. Mithin würden 9 Klassenräume benötigt (3 Jahrgangsstufen x 3 Züge).

Die Kosten für diese zusätzlichen Räume würden sich auf ca. 1.800.000,00 € belaufen.

Sollte in den Räumlichkeiten der jetzigen HS/RS Sande eine IGS eingerichtet werden, würden zukünftig Schülerinnen/Schüler, die eine Hauptschule bzw. eine Realschule besuchen wollen, diese Schulformen in Schortens besuchen.


3.2
Alternative 2:
Eine IGS wird ausschließlich am Schulstandort Schortens errichtet

3.2.1
Komplette Nutzung der Schulräume in den Schulgebäuden der Hauptschule und der Realschule an der Beethovenstraße

3.2.1.1
Fünfzügige Sekundarstufe I
Sh. zu 3.1.1, es würden insgesamt 30 Klassenräume benötigt.

Im Schulgebäude der Hauptschule Schortens stehen 19 Klassenräume, im Schulgebäude der Realschule Schortens ebenfalls 19 Klassenräume zur Verfügung (sh. zu II. Punkt 1), insgesamt somit 38 Klassenräume.


Der Bedarf an Klassenräumen wäre somit grundsätzlich durch den vorhandenen Bestand in den zwei Schulgebäuden abgedeckt. Notwendige Kosten für Umbaumaßnahmen sowie für die Einrichtung einer Mensa wären zu berücksichtigen. Geschätzte Kosten: ca. 500.000 €.


3.2.1.2
Sechszügige Sekundarstufe I
Sh. zu 3.1.2. Es würden voraussichtlich 36 Klassenräume benötigt. Aufgrund des vorhandenen Bestands würde somit der Bedarf grundsätzlich abgedeckt.

Die voraussichtlichen Kosten für Umbauten und für die Einrichtung einer Mensa würden sich auch hier auf voraussichtlich 500.000 € belaufen.

3.2.1.3
Oberstufe (Sekundarstufe II)
Sh. zu 3.1.3. Im Falle einer fünfzügigen Sekundarstufe I (sh. zu 3.2.1.1) wäre der erweiterte Raumbedarf von 9 Klassenräumen grundsätzlich durch den Raumbestand abgedeckt (voraussichtliches Fehl: 1 Klassenraum). Folglich wären Kosten für Um- und Erweiterungsbauten und für die Mensa in Höhe von ca. 700.000 € zu berücksichtigen.

Bei einer sechszügigen Sekundarstufe I (sh. zu 3.2.1.2) würden voraussichtlich 7 Klassenräume fehlen. Die Kosten für bauliche Erweiterungsmaßnahmen würden sich auf ca. 1.400.000 € belaufen. Ferner wären Kosten für Umbau und Mensa in Höhe von ca. 500.000 € zu berücksichtigen. Gesamtkosten mithin: ca. 1.900.000 €.

Schülerinnen/Schüler aus Schortens, die bei einer IGS in Schortens weiterhin die Regelschulen Hauptschule und Realschule besuchen wollen, müssten die Hauptschule und die Realschule in Sande besuchen.

3.2.2
Lediglich Nutzung der Räume der Hauptschule

3.2.2.1

Fünfzügige Sekundarstufe I
Raumbedarf: 30 Klassenräume. Vorhanden sind 19 Klassenräume, so dass ein Fehl von voraussichtlich 11 Klassenräumen gegeben ist. Die Kosten für bauliche

Erweiterungsmaßnahmen belaufen sich auf ca. 2.2 Mill. Euro. Ferner sind Kosten für Umbau und Mensa zu berücksichtigen (ca. 500.000 €). Somit Gesamtkosten in Höhe von ca.
2.700.000 €.

3.2.2.2
Sechszügige Sekundarstufe I
Es werden 36 Klassenräume benötigt, vorhanden sind 19 Klassenräume, mithin Fehl: 17 Klassenräume.

Die Kosten für bauliche Erweiterungsmaßnahmen würden sich auf ca. 3.400.000 € belaufen; ferner sind Kosten in Höhe von 500.000 € für Umbau und Mensa zu berücksichti
gen, Gesamtkosten mithin: ca. 3.900.000 €.

3.2.2.3
Oberstufe
Für die voraussichtlich neun zusätzlichen Klassenräume wären Kosten in Höhe von ca. 1.8 Mill. Euro zu berücksichtigen.

Die Gesamtkosten bei einer fünfzügigen Sekundarstufe I mit Ausbau der Sekundarstufe II würden sich somit auf ca.
4.500.000 € belaufen, bei einer sechszügigen Sekundarstufe I zuzügl. einer Oberstufe auf ca. 5.700.000 € belaufen.


Bei dieser Konstellation könnten die Schülerinnen/Schüler, die auch zukünftig eine Realschule besuchen wollen, weiterhin die Realschule in Schortens besuchen. Ferner dürfte es möglich sein, dass auch die Schülerinnen/Schüler, die weiterhin eine Hauptschule besuchen wollen, dieses in dem Schulgebäude der Realschule tun können, da der Schülerzahlenrückgang in der Realschule, bedingt durch die Einrichtung der IGS, eine Beschulung auch der Hauptschüler erlauben dürfte.

3.3
Alternative 3:
Es wird eine IGS mit einer Außenstelle entweder in Sande oder Schortens (Hauptschule) errichtet
Hinweis:
Wie oben ausgeführt, soll nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf die Verordnung zur Schulentwicklungsplanung dahingehend geändert werden, dass Außenstellen bei Gesamtschulen zulässig werden.

3.3.1
Fünfzügige Sekundarstufe I
3.3.1.1
Die Jahrgangsstufen 5 bis 8 werden im Gebäude der HS/RS Sande unterrichtet. Raumbedarf: 20 Klassenräume (4 Jahrgangsstufen x 5 Züge).
Vorhanden sind 20 Klassenräume.

Die Jahrgangsstufen 9 bis 10 werden im Gebäude der Hauptschule Schortens unterrichtet; Raumbedarf: 10 Klassenräume (2 Jahrgangsstufen x 5 Züge).
Vorhanden sind 19 Klassenräume.

Die Kosten für Umbau/Mensa würden sich in Schortens auf ca. 500.000 € Sande auf ca.

750.000 € belaufen, somit Gesamtkosten: ca. 1.250.000 €.

3.3.1.2
Oberstufe
Es würden 9 Klassenräume benötigt (3 Jahrgangsstufen x 3 Züge). Diese 9 Klassenräume könnten durch den Raumbestand in der Hauptschule Schortens abgedeckt werden (sh. zu 3.3.1.1), so dass die zur Verfügung stehenden 19 Klassenräume in der Hauptschule Schortens komplett für die Jahrgangsstufen 9 und 10 sowie für die Oberstufe benötigt würden. Mehrkosten für die Oberstufe wären nicht gegeben.

Die Gesamtkosten würden sich somit bei Einrichtung einer Oberstufe auch auf
ca. 1.250.000 € belaufen.

3.3.2
Sechszügige Sekundarstufe I
3.3.2.1
5. bis 7. Jahrgangsstufen im Schulgebäude der Hauptschule Schortens bzw. im Schulgebäude der HS/RS Sande; Raumbedarf = 18 Klassenräume (3 Jahrgangsstufen x 6 Züge).

Die Jahrgangsstufen 8 bis 10 würden im Schulgebäude der HS/RS Sande bzw. im Schulgebäude der Hauptschule Schortens beschult; Raumbedarf: 18 Klassenräume (3 Jahrgangsstufen x 6 Züge).

Die vorhandenen Räumlichkeiten im Hauptschulgebäude Schortens als auch im Schulgebäude der HS/RS Sande würden den Raumbedarf der sechszügigen Sekundarstufe I abdecken.

Die Kosten für Umbau und Mensa würden sich bei dieser Konstellation auf ca. 1.250.000 € belaufen.

3.3.2.2
Oberstufe
Es würden 9 Klassenräume benötigt. Es würden somit unter Berücksichtigung des vorhandenen Raumbestandes zusätzliche Kosten für voraussichtlich 6 Klassenräume in Höhe von ca. 1.200.000 € entstehen.Zuzüglich der notwendigen Kosten für Umbau und Mensa in Höhe von 1.250.000 € würden sich die Gesamtkosten auf ca. 2.450.000 € belaufen.

Bei der Alternative 3 würden die Schülerinnen/Schüler aus Sande, die weiterhin eine Hauptschule bzw. eine Realschule besuchen wollen, diese im Schulgebäude der Realschule in Schortens besuchen. Die Schülerinnen/Schüler aus Schortens, die weiterhin eine Hauptschule besuchen wollen, können dieses grundsätzlich durch voraussichtlich freie Kapazitäten im Realschulgebäude Schortens.
Hinweis:
Die Kosten können nur grob geschätzt werden. Konkrete Kostenaussagen können erst dann getroffen werden, wenn die notwendige Ausstattung in Abstimmung mit der IGS und der Landesschulbehörde erörtert und festgelegt worden ist. Dieses betrifft insbesondere auch die Ausstattung der Fachunterrichtsräume.

III.
Schülerbeförderung
Verlässliche Aussagen über die Auswirkungen auf die Schülerbeförderung können erst dann getroffen werden, wenn die Interessen der Erziehungsberechtigten vorliegen und ausgewertet wurden.


IV.
Ganztagsschule

Gemäß § 23 Abs. 1 Nds. Schulgesetz können allgemein bildende Schulen als Ganztagsschulen geführt werden. Eine Ganztagsschule ergänzt den Unterricht an mindestens 4 Tagen in der Woche zu einem ganztägigen Unterrichts-, Förder- und Freizeitangebot; es können auch Ganztagsschulen mit einem ganztägigen Unterrichts- und Förder- und Freizeitangebot an 3 Tagen der Woche zugelassen werden. Die Teilnahme an dem zusätzlichen Förder- und Freizeitangebot ist in der Regel freiwillig. Unterricht und zusätzliches Förder- und Freizeitangebot sollen acht Zeitstunden an einem Tag nicht überschreiten.

Nach § 23 Abs. 4 Nds. Schulgesetz bedarf eine Ganztagsschule der Genehmigung der Schulbehörde. Die Genehmigung wird auf Antrag des Schulträgers oder der Schule oder des Schulelternrats erteilt, wenn ein geeignetes pädagogisches Konzept vorliegt und die organisatiorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen geschaffen sind. Ein Antrag der Schule oder des Schulelternrats kann nur im Einvernehmen mit dem Schulträger gestellt werden. Die Details zur Regelung der Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule sind in dem Runderlass des MK vom 16.03.2004 geregelt, welcher als Anlage 5 diesem Schreiben beigefügt ist.
Diesem Runderlass ist zu entnehmen, dass neue Ganztagsschulen ausschließlich als offene Ganztagsschulen genehmigt werden.

Eine Auskunft bei dem MK hat ergeben, dass neue Ganztagsschulen ausschließlich als offene Ganztagsschulen gemäß Ziffer 8.2 dieses Runderlasses genehmigt werden. Die offenen Ganztagsschulen gemäß Ziffer 8.2. dieses Runderlasses erhalten grundsätzlich keinen Zuschlag zur Personalversorgung.

Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass genehmigte Ganztagsschulen nach Ziffer 8.2 des o. a. Runderlasses zu einem späteren Zeitpunkt mit einem entsprechenden Zuschlag zur Personalversorgung nach den Ziffern 6.3 und 7 bedacht werden.

So wäre es nicht ausgeschlossen, dass bei einer Errichtung einer IGS in den Räumlichkeiten der Hauptschule Schortens, die zum 01.08.2008 eine genehmigte Ganztagsschule nach Ziffer 8.2 des o. a. Runderlasses wird, diese IGS bei Umwandlung der Hauptschule zur IGS zu einem früheren Zeitpunkt mit einem entsprechenden Zuschlag zur Personalversorgung berücksichtigt wird.

V.
Zeitplan
Kultusausschuss Freitag, 20.06.2008


Erster Termin Projektgruppe „IGS in Friesland“: Donnerstag, 26.06.2008

Ausschuss für Schule, Sport und Kultur
(Beratung des Beschlussvorschlags der Projektgruppe): Montag, 30.06.2008

Kreisausschuss (Beratung/Beschlussfassung über die
qualifizierte Elternbefragung): Dienstag, 02.07.2008

Ggf. Beschlussfassung Kreistag: Mittwoch, 09.07.2008

Vorbereitung der qualifizierten Elternbefragung
auch beispielsweise Elternabende : 10.07.2008 bis 20.08.2008


Durchführung der Elternbefragung: 25.08.2008 bis 05.09.2008

Auswertung der Elternbefragung sowie Feststellung der
Auswirkungen auf die Schulentwicklungsplanung;
notwendige Abstimmungen: 08.09.2008 bis 10.10.2008

Ggf. weiterer Termin für Projektgruppe „IGS in Friesland“: Oktober 2008

Ausschuss für Schule, Sport und Kultur: Oktober 2008

Kreisausschuss: Oktober 2008

Kreistag: Oktober 2008

Antragstellung auf Errichtung einer IGS bei Schulbehörde: Ende Oktober 2008

Voraussichtliche Dauer des Genehmigungsverfahrens: bis Ende 2008


Da es das Ziel ist, die IGS mit Beginn des Schuljahres 2009/2010 zu errichten, ist sonach die Zeit von Januar 2009 bis Juli 2009 gemeinsam durch Schulträger und Landesschulbehörde für die umfangreichen Maßnahmen zu nutzen, die notwendig sind, damit die IGS unter guten Vorzeichen ihren Schulbetrieb zum 01.08.2009 aufzunehmen vermag.


Beschlussvorschlag:

Der qualifizierten Elternabfrage, die durch die Projektgruppe „IGS in Friesland“ erarbeitet worden ist, wird zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen: JA

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


ca. 1.000,00

Erfolgte Veranschlagung: X Ja, mit € Nein

im X Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle: 2810.65500


gez. Thöle

Sachbearbeiter/in stellv. Fachbereichsleiter

Sichtvermerke:

____________ ________________ gez. Ambrosy

Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


- Verteiler Projektgruppe „IGS in Friesland“


1: Gesetzentwurf zur Änderung des Nds. Schulgesetzes


2: Zurzeit gültige Gesetzesfassung


Schülerzahlenentwicklungen im Landkreis Friesland;
3: Schülerzahlenentwicklungen bezüglich der Haupt- und Realschulen sowie
Gymnasien bis 2016/2017

3 a: Prognose Einschulungszahlen bis einschl. Schuljahr 2013/2014



4: Muster eines Erfassungsbogens


5: Runderlass des MK v. 16.03.2004