Begründung:
Der Landkreis
Friesland trägt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 79 SGB
VIII die Gesamtverantwortung einschließlich Planungsverantwortung für die
Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII.
1994 wurde per
Vereinbarung die Aufgabe der Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen
auf die kreisangehörigen Städte und Gemeinden übertragen und eine finanzielle Regelung für die Übernahme der
Aufgaben getroffen. Diese Vereinbarung wurde 2007 fortgeschrieben und die
Aufgabe weiter wahrgenommen.
Im Zuge der
Haushaltsplanaufstellung 2017 wurde im Rahmen der Anhörung zur Kreisumlage am
10.01.2017 wurde von den Bürgermeistern konkrete Forderungen zur Senkung der
Kreisumlage um 1,5 bis 2 Prozentpunkte aufgrund der Belastung durch die Kosten
der Kinderbetreuung (Kindertagesstätten) geäußert.
Der Kreistag trug
dem bei seiner Beschlussfassung über den Haushalt 2017 am 22.02.2017 insoweit
Rechnung getragen, dass der Kreisumlagehebesatz von zuvor 52 Prozentpunkten auf
50,3 Punkte gesenkt wurde.
Bei der Anhörung
der Hauptverwaltungsbeamten im 2. Halbjahr 2017 (zuletzt am 04.12.2017) zur
Kreisumlage 2018 wurde erneut gefordert, der Landkreis möge sich mehr als
bisher an den (steigenden) Kosten der Kinderbetreuung in den Städten und Gemeinden
beteiligen. Auch sollten dabei Bestrebungen im benachbarten Landkreis Wittmund
zum Thema (späteres „Wittmunder Modell“) herangezogen werden.
Eine
Kostenbetrachtung der KiTa-Betreuung in den Städte/Gemeinden wurde seinerzeit
bereits aufgrund der unterschiedlichen Strukturen vor Ort als Problem gesehen.
Den
Bürgermeistern wurde eine Senkung der Kreisumlage für 2018 auf 50 Punkte und
zur weiteren Entlastung im Laufe des Jahres 2018 eine Erhöhung der Beteiligung (der bisherigen Regelung ab 2007)
an den Kosten der Kindertagesstätten in Aussicht gestellt. Entsprechend
beschloss der Kreistag am 18.12.2017 den Haushalt 2018.
In Ausführung des
Haushaltes 2018 wurde dann neben der Erhöhung der Beteiligungssätze an den
Kinderbetreuungskosten (Erhöhung der Fallpauschale; Zahlung immer nach Ablauf
des KiTa-Jahres) im Laufe des Haushaltsjahres 2018 zusätzlich aufgrund des
Beschlusses des Kreisausschusses vom 30.01.2019 rückwirkend für das Jahr 2018
als allgemeine Zuweisung aus dem vorläufigen Jahresabschluss 2018 des
Landkreises an die Städte und Gemeinden
ausgeschüttet.
Nachdem es für
das Haushaltsjahr 2019 bei der Zahlung der seit 2018 erhöhten Beteiligungssätze
an den Kinderbetreuungskosten (Wert rd. 2 Mio. Euro) blieb, da eine zusätzliche
Ausschüttung allgemeiner Finanzmittel nicht möglich war, wurde für das
Haushaltsjahr 2020 erneut eine erhöhte Beteiligung an den
Kinderbetreuungskosten oder eine Senkung der Kreisumlage gefordert.
Im Rahmen der
Anhörung der Hauptverwaltungsbeamten zum Haushalt 2020 am 02.12.2019 wurde
seitens des Landkreises darauf verwiesen, dass man sich seinerzeit für die Zeit
ab 2018 darauf verständigt habe, dass bei Gesamtüberschüssen des Landkreises
diese hälftig auf die Kommunen und den Landkreis aufgeteilt werden und die
Kommunen bei der Kinderbetreuung (durch Erhöhung der Fallpauschale) entlastet
werden.
Da die
Haushaltssituation für 2020 eine Möglichkeit hergab, wurde auf Beschluss des
Kreisausschusses vom 24.06.2020 eine allgemeine Zuweisung in Höhe von 1 Mio.
Euro an die Städte und Gemeinden ausgeschüttet.
Im Zuge der
Haushaltsplanaufstellung für 2021 und der Anhörung der Hauptverwaltungsbeamten
zum Finanzausgleich für 2021 wurde seitens der Bürgermeister der Wunsch
geäußert, die Kreisumlage mit den Zuschüssen bzw. Ausschüttungen des
Landkreises zu verrechnen bzw. zu bereinigen, um bereits zu Beginn eines
Haushaltsjahres entlastet zu werden und nicht erst später. Im Ergebnis solle
dem durch eine Senkung der Kreisumlage auf 46 Punkte Rechnung getragen werden.
Gleichzeitig
wurde zwischen dem Landkreis und den Städten/Gemeinden vereinbart, für eine
Betrachtung der jeweiligen Leistungsfähigkeit von Landkreis und Gemeinden die
Soll- und Ist-Zahlen der Haushalte miteinander in Bezug zu setzen. In der
Besprechung der Hauptverwaltungsbeamten am 14.12.2020 wurde die Senkung der
Kreisumlage auf 46 Punkte angekündigt und vereinbart, in einem Arbeitskreis der
Kämmerer alle notwendigen Zahlen und Daten im Soll und im Ist zusammenzutragen,
um die Bedarfe und Leistungsfähigkeiten der Städte und Gemeinden und die
Bedarfe und Leistungsfähigkeit des Landkreises Friesland festzustellen und mit
einander zu vergleichen.
Dabei sollen bei
der gemeindlichen Ebene insbesondere die Kosten im Bereich der
Kindertagesstätten betrachtet und untersucht werden sowie die der Grundschulen,
des Straßenbaus und des Feuerwehrwesens, beim Landkreis Friesland insbesondere
die Bedarfe des Krankenhaus- und Gesundheitswesens, der Schulen und des
Straßen- und Radwegebaus.
In Kenntnis
dieser Vereinbarungslage beschloss der Kreistag am 14.12.2020 den Haushalt 2021
mit einer Festsetzung der Kreisumlage auf 46 Punkte.
Im Zuge der
erfolgten Diskussionen um eine höhere Beteiligung des Landkreises Friesland an
den Kosten der Städte und Gemeinden für die Kindertagesbetreuung übernahmen die
Kämmerinnen und Kämmerer den Auftrag, die Kosten der Kindertagesbetreuung zu
analysieren. Noch im Dezember 2021 begann die Abfrage der Haushaltsdaten der
Städte/Gemeinden durch den Landkreis, dieser folgte im Januar 2021 die Abfrage
nach aktuellen Daten zu den Finanzdaten der Kinderbetreuung sowie zu den
Haushalts- und Jahresabschlusszahlen.
Die Auswertung
der Daten durch die Kämmerei des Landkreises wurde später in zunehmendem Maß
durch die Kämmerei der Stadt Varel unterstützt.
Nach diversen Abstimmungen der Kämmereien wurde dann die Endauswertung
der vorgelegten Zahlen vorgenommen und das zusammengefasste Zahlenwerk KiTa-Kosten, Haushalts- und
Jahresabschlusszahlen (s. Anlagen) letztendlich am 06.05.2021 an die
Hauptverwaltungsbeamten übersandt.
Der Schwerpunkt des Zahlenwerks wurde seitens der Kämmereien auf
die Fachpersonalkosten gelegt,
entsprechend der zuvor erfolgten Diskussionen um eine Kostenbeteiligung des
Landkreises an den ungedeckten Personalkosten.
Ausschließliche Aufgabe war es dabei, eine Analyse der Kosten
vorzunehmen.
Neben der
Ermittlung und Auswertung der Daten wurden hinsichtlich einer möglichen
Beteiligung des Landkreises an den Kosten der Kindertagesbetreuung auf
Betreiben der Städte/Gemeinden auch mehrere mögliche Bemessungs- und
Verteilungsschlüssel untersucht und bewertet:
a) „Wittmunder-Modell“
Im Landkreis
Wittmund trägt der Landkreis 2/3 des in den Städten und Gemeinden entstehenden
Gesamtdefizits im Kita-Bereich. Dafür beabsichtigte der Landkreis Wittmund, ab
2021 die Kreisumlage zwecks Finanzierung der Aufwendungen zu erhöhen. Aufgrund
der Corona-Pandemie wurde diese Erhöhung auf das Jahr 2023 verschoben. [1]
Die Anwendung des
„Wittmunder-Modells“ mit einer Fixierung auf den reinen Zuschussbedarf bei
Betrachtung der Netto-Entlastung je Kita-Platz führt zumindest zu zweifelhaften
Ergebnissen. Eine Bewertung der unterschiedlichen Angebote und (Aufwands-)
Strukturen erfolgt nicht.
b) Beteiligung
an den Fachpersonalkosten analog der Förderung des Landes
Bei einer
Beteiligung an den Fachpersonalkosten werden ausschließlich die im Rahmen der
Gewährung der Finanzhilfe vom Land Niedersachsen anerkannten
Personalaufwendungen als Bemessungsgrundlage herangezogen. Als Vorteil
gegenüber dem „Wittmunder Modell“ wird die Fokussierung
auf die vom Land anerkannte Berechnungsbasis gesehen, nicht anerkennungsfähige
Personalaufwendungen werden vorab neutralisiert. Dennoch verbleibt auch hier
bei den nach Abzug der Finanzhilfe verbleibenden Fachpersonalaufwendungen eine
erheblich Spreizung unter den Städten und Gemeinden.
c) Pauschale
je Kita-Platz
Entsprechend der
bisherigen Betriebskostenzuschüsse erfolgt die Bemessung auf Grundlage der
Anzahl der Kita-Plätze. Um die unterschiedliche Angebotsbreite und die daraus
resultierenden Aufwandsstrukturen zu neutralisieren, sollte bei entsprechender
Anwendung die Differenzierung nach Halbtages- und Ganztagesplätzen aufgehoben
werden. Der Vorteil ggü. der Varianten a) und b) wäre hier eine
Bemessungsgrundlage, die die Angebots- und daraus resultierenden
Aufwandsstrukturen unberücksichtigt lässt, da sie ausschließlich auf die
vorhandenen Kita-Plätze abstellt.
d) Pauschale
je Kind bis 6 Jahren
Abweichend von
der Betrachtung der Ki-Ta-Plätze als Bemessungsgrundlagen (angelehnt an die
bisherigen Betriebskostenzuschüsse des Landkreises pauschal je Kita-Platz) wird
eine Bemessung je Kind bis 6 Jahren angenommen.
Diese orientiert sich an der reinen
Anzahl der in der Stadt/Gemeinde gemeldeten Kinder bis 6 Jahren. Da jede
Stadt/Gemeinde das Angebot in der Kindertagesbetreuung entsprechend der
örtlichen Gegebenheiten individuell zur Verfügung stellt, führt dies zu z.T. deutlich differierenden
Aufwandsstrukturen innerhalb der Städte und Gemeinden im Landkreis.
Die Bemessungsgrundlage „Pauschale je Kind“ lässt dies gänzlich
unberücksichtigt, die Höhe eines evtl. Zuschusses würde sich allein an der
Anzahl der gemeldeten Kinder bis 6 Jahren orientieren.
Es liegt damit eine vergleichbare und übersichtliche Darstellung aller
Festlandsgemeinden vor (Angaben zu Wangerooge wurden nachrichtlich angefügt).
Mit den erhobenen Daten und Kennzahlen haben
sich die Hauptverwaltungsbeamten des Landkreises und der Städte/Gemeinden
darüber hinaus in mehreren Konferenzen im Lauf des Monats Mai 2021
auseinandergesetzt.
Im Ergebnis der Verhandlungen wurde von den Teilnehmern auf der Basis
der ermittelten Daten und Kennzahlen ein einvernehmlicher Beschlussentwurf mit
folgenden Inhalten formuliert:
-
Der Landkreis akzeptiert die Höhe
des Zuschussbedarfs in Höhe von 19,158 Mio. Euro.
-
Die Interessensquote beträgt 50
%.
-
Als Bezugswert für die Anpassung
der Kreisumlage werden gem. des von den Bürgermeistern als Vergleich
vorgeschlagenen Wittmunder-Modells, 51 Punkte KU herangezogen.
-
Es wird der gesamte
Zuschussbedarf der Gemeinden für KiTa- und Krippenplätze berücksichtigt.
-
Es werden durchschnittliche
Pauschalkosten pro KiTa- und Krippenplatz berücksichtigt.
-
Im Gegenzug erhöht der Landkreis
entsprechend die Kreisumlage auf 51 Punkte.
- Die Differenz zwischen dem Angebot des Landkreises und
der Forderung der Städte und Gemeinden in Höhe von 1,77 Mio. € wird zeitlich
über einen Zeitraum von zwei Jahren gestreckt und ausgeglichen.
Die Verwaltung
schlägt vor, dem Verhandlungsergebnis nach Maßgabe der Punkte 1-6 des
Beschlussvorschlags zuzustimmen.
[1] Es liegt ein haushaltsrechtlicher Hinweis des Landes Niedersachsen vor, dass der LK Wittmund seine Leitungsfähigkeit durch diese Regelung nicht gefährden darf.
Beschlussvorschlag:
1.
Die
berücksichtigungsfähigen Kita-Kosten werden auf 19.158.224 Euro (das entspricht 4.999,55 Euro pro
Kita-/Krippen-Platz) festgesetzt. Dieser Zuschussbedarf der Städte und
Gemeinden wird alle zwei Jahre anhand der durch die Kämmerer festgelegten
Kriterien neu berechnet; erstmals mit Stichtag 1.8. zum Kita-Jahr 2023/24.
2.
Die
Beteiligungsquote des Landkreises Friesland wird auf 50% festgesetzt; mithin
auf 9.579.112 Euro. Diese Summe soll
in drei Jahresschritten erreicht werden.
3.
Die Bezugsgröße
zur Berechnung des Zuschusses an die Städte und Gemeinden wird – analog zum
sogenannten Wittmunder Modell - auf der Basis von 51 Kreisumlage-Punkten
festgesetzt, um auch die Vorleistungen der schon vor 2021 erfolgten
Kreisumlagesenkungen, die auch wegen der gestiegenen Betreuungskosten der
Städte und Gemeinden erfolgte, angemessen zu berücksichtigen.
4.
Von der
Bezugsgröße von 51 KU-Punkten ausgehend gerechnet, beträgt der Zuschuss des
Landkreises Friesland an die Städte und Gemeinden im Jahr 2021 unter
Berücksichtigung seiner derzeit durch die Coronapandemie geminderten
Leistungsfähigkeit auf 7.819.000 Euro.
Diese Summe setzt sich neben dem 51. Kreisumlagepunkt (=1,117 Mio. Euro)
zusammen aus den schon in 2021 erfolgten Kreisumlagesenkung in Höhe von 4
Punkten (= 4.468 Mio Euro, nämlich den 2,7 Mio. Euro Kita-Zuschuss aus den
Jahren vor 2021 plus 1,768 Mio. Euro Netto-Entlastung) sowie eines noch in 2021
zu zahlenden weiteren Zuschusses in Höhe von 2.233.642
Euro. Dieser Betrag wird außerplanmäßig zur Verfügung
gestellt. Die Auszahlung erfolgt anteilig nach der Zahl der durch die Kämmerer
ermittelten KiTa-Plätze innerhalb von 3 Wochenn nachdem die letzte Vertretung
der beteiligten Partner entsprechend beschlossen hat
5.
Auf Wunsch der
Bürgermeister soll der Zuschuss zu den Kita-Kosten nicht durch eine Verrechnung
in Kreisumlagepunkte geleistet werden, sondern als direkter Zuschuss. Das führt
dazu, dass die Kreisumlage ab dem Jahr 2022 von 46 Punkten auf die festgelegte
Bezugsgröße von 51 Punkten steigt. Gleichzeitig wird den Städten und Gemeinden
ein Zuschuss an den Kita-Kosten
a)
in 2022 in Höhe von
8.699.056 Euro (ein Plus 880.056
Euro) und
b)
in 2023 in Höhe
von 9.579.112 Euro (ein weiteres
Plus von 880.056 Euro) gezahlt.
6.
Aufgrund der
erfolgten Grundsatzbeschlüsse im Kreistag und in den Räten erarbeiten die
Partner gemeinsam eine neue Vereinbarung über die Kindertagesstätten mit den
oben genannten Punkten zwischen dem Landkreis und den Städten und Gemeinden,
die die bisherige Vereinbarung von 1994 (in der Fassung von 2007) ersetzt, und
legen den Entwurf den Gremien zur Beschlussfassung noch in 2021 vor. Dabei
werden in der Vereinbarung insbesondere die demographische Entwicklung und der
zwischen Landkreis und Städten und Gemeinden abgestimmte
Kindertagesstättenbedarfsplan berücksichtigt.
Anlage(n):
- Darstellung
KiTa-Kosten gesamt (nachrichtlich inkl. Wangooge)
- Darstellung
KiTa-Kosten - ohne Krippenplätze (nachrichtlich inkl. Wangooge)
- Haushalts- und
Jahresabschlussdaten – Landkreis u. Gemeinden
- Darstellung Kreisumlagepunkte