Begründung:
Im Jahre 2018 trat die Stadtverwaltung Varel an den Fachbereich 32/Ordnung
mit der Bitte heran, eine Eilverordnung zur dringenden Gefahrenabwehr zu
erlassen. Hintergrund dafür ist, dass auf dem Gelände des ehemaligen
Truppenübungsplatzes Varel-Friedrichsfeld Altlasten, bestehend aus
Sprengmitteln und Munition, im Erdreich vorliegen. Im Zuge dessen wurde am
19.09.2018 eine Verordnung erlassen. Diese Verordnung regelt grundsätzlich
Betretungsverbote für das Gelände. Die bestehende Verordnung ist drei Jahre gültig
und läuft mit Ablauf des 18.09.2021 aus.
Der Eigentümer des Geländes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.
Die beauftragte Fachfirma zur Beseitigung der Kampfmittel hat in den
vergangenen drei Jahren Munition und Kampfmittel mit einer Gesamtmenge von 3,5
Tonnen geborgen und fachgerecht entsorgt.
Im Rahmen des § 55 NPOG können die Kommunen zur Abwehr von abstrakten
Gefahren Verordnungen erlassen. Da sich das Gelände des ehemaligen
Truppenübungsplatzes auf die Gemeinde Bockhorn sowie die Stadt Varel erstreckt,
ist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 NPOG der Landkreis Friesland für den Erlass der
Verordnung zuständig.
Die damals festgestellte abstrakte Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 6 NPOG liegt
weiterhin vor.
Eine Abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder nach
den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres
Eintritts eine Gefahr i.S.d. Nr. 1 darstellt.
Nach telefonischer Rücksprache zwischen der Eigentümerin und der für die
Beseitigung beauftragten Firma, bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen
eine Öffnung. Auch eine teilweise Öffnung des Gebietes ist nicht möglich, da
nach wie vor Munition auf dem gesamten Gelände verstreut ist. Hierdurch liegen
somit auch Erkenntnisse einer fachkundigen Stelle vor.
Deutlich wurde die Gefährdung durch den Feuerwehreinsatz vom 17.08.2021,
als starke Rauchentwicklung aus einer auf dem Gelände befindlichen Halle
aufstieg. In diesem Rahmen fand die Feuerwehr einen Anhänger mit Munition
(Flakmunition, 8.8 Granaten, Infanterie Munition mit Phosphor) vor, welche sich
entzündet hat. Hierüber hat unter anderem die NWZ am 18.08.2021 berichtet.
Dahingehend dass die Räumung noch schätzungsweise zwei Jahre andauern wird,
ist eine Verordnung, die das Betreten grundsätzlich verbietet weiterhin
erforderlich.
Ein milderes Mittel ist nicht gegeben.
Die Verordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen.
Für den Erlass von Verordnungen ist grundsätzlich die Vertretung n. § 58
Abs. 1 Nr. 5 (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuständig.
Die Vorbereitung erfolgt durch den Hauptausschuss n. § 76 Abs. 1 S. 1 NKomVG.
Eine Eilbedürftigkeit liegt vor, da bis zum Ablauf der Verordnung der
Kreistag keine Sitzung haben wird. Daher ist eine Eilentscheidung seitens des Kreisausschusses n. § 89 Abs. 1 NKomVG erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der
als Anlage beigefügte Verordnungsentwurf ist zu erlassen.
Anlage(n):
Verordnungsentwurf