Betreff
Erlass einer Verordnung nach den Bestimmungen des Niedersächsischen Polizei- und Ordnungsgesetzes (NPOG) zur Beschränkung des Betretens des ehemaligen Truppenübungsplatzes Friedrichsfeld auf den Gebieten der Stadt Varel und der Gemeinde Bockhorn - EILENTSCHEIDUNG KA
Vorlage
1282/2021
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Im Jahre 2018 trat die Stadtverwaltung Varel an den Fachbereich 32/Ordnung mit der Bitte heran, eine Eilverordnung zur dringenden Gefahrenabwehr zu erlassen. Hintergrund dafür ist, dass auf dem Gelände des ehemaligen Truppenübungsplatzes Varel-Friedrichsfeld Altlasten, bestehend aus Sprengmitteln und Munition, im Erdreich vorliegen. Im Zuge dessen wurde am 19.09.2018 eine Verordnung erlassen. Diese Verordnung regelt grundsätzlich Betretungsverbote für das Gelände. Die bestehende Verordnung ist drei Jahre gültig und läuft mit Ablauf des 18.09.2021 aus.

 

Der Eigentümer des Geländes ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben.

Die beauftragte Fachfirma zur Beseitigung der Kampfmittel hat in den vergangenen drei Jahren Munition und Kampfmittel mit einer Gesamtmenge von 3,5 Tonnen geborgen und fachgerecht entsorgt.

 

Im Rahmen des § 55 NPOG können die Kommunen zur Abwehr von abstrakten Gefahren Verordnungen erlassen. Da sich das Gelände des ehemaligen Truppenübungsplatzes auf die Gemeinde Bockhorn sowie die Stadt Varel erstreckt, ist gem. § 55 Abs. 1 Nr. 2 NPOG der Landkreis Friesland für den Erlass der Verordnung zuständig.

 

Die damals festgestellte abstrakte Gefahr i.S.d. § 2 Nr. 6 NPOG liegt weiterhin vor.

Eine Abstrakte Gefahr ist eine nach allgemeiner Lebenserfahrung oder nach den Erkenntnissen fachkundiger Stellen mögliche Sachlage, die im Fall ihres Eintritts eine Gefahr i.S.d. Nr. 1 darstellt.

 

Nach telefonischer Rücksprache zwischen der Eigentümerin und der für die Beseitigung beauftragten Firma, bestehen weiterhin erhebliche Bedenken gegen eine Öffnung. Auch eine teilweise Öffnung des Gebietes ist nicht möglich, da nach wie vor Munition auf dem gesamten Gelände verstreut ist. Hierdurch liegen somit auch Erkenntnisse einer fachkundigen Stelle vor.

 

Deutlich wurde die Gefährdung durch den Feuerwehreinsatz vom 17.08.2021, als starke Rauchentwicklung aus einer auf dem Gelände befindlichen Halle aufstieg. In diesem Rahmen fand die Feuerwehr einen Anhänger mit Munition (Flakmunition, 8.8 Granaten, Infanterie Munition mit Phosphor) vor, welche sich entzündet hat. Hierüber hat unter anderem die NWZ am 18.08.2021 berichtet.

 

Dahingehend dass die Räumung noch schätzungsweise zwei Jahre andauern wird, ist eine Verordnung, die das Betreten grundsätzlich verbietet weiterhin erforderlich.

 

Ein milderes Mittel ist nicht gegeben.

Die Verordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen.

 

Für den Erlass von Verordnungen ist grundsätzlich die Vertretung n. § 58 Abs. 1 Nr. 5 (Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) zuständig. Die Vorbereitung erfolgt durch den Hauptausschuss n. § 76 Abs. 1 S. 1 NKomVG.

 

Eine Eilbedürftigkeit liegt vor, da bis zum Ablauf der Verordnung der Kreistag keine Sitzung haben wird. Daher ist eine Eilentscheidung seitens des Kreisausschusses n.  § 89 Abs. 1 NKomVG erforderlich.

 

 

 


Beschlussvorschlag:

Der als Anlage beigefügte Verordnungsentwurf ist zu erlassen.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ  Nr. XXX

Titel: 

HSP  Nr.  XXX

Titel:  

                                                                        

 

 gez. Danny Rieck         

Sachbearbeiter                       Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:                                                           I. V.

 

                                                             

Dezernent/in                    Kämmerei                        Erste Kreisrätin

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

Verordnungsentwurf