Begründung:
Im Folgenden geht
die Verwaltung (eingebunden sind die Fachbereiche 30/Recht sowie der
Fachbereich 10/KT-Büro) auf verschiedene Aspekte, die für eine Änderung der
derzeit geltenden Entschädigungssatzung maßgebend sein könnten. Dies sind
- die Empfehlungen
der Landes-Entschädigungskommission,
- Anpassungen
infolge der Durchführung hybrider Sitzungen
- Vorschläge der
Fraktionen aus der KA-Sitzung vom 25.08.2021
- im Verlaufe der
Wahlperiode aufgekommene Fragestellungen.
1.
§ 1 Nr. 1 Entschädigungssatzung:
Höhe der Aufwandsentschädigung
Das
Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport hat die neuen Empfehlungen
der Entschädigungskommission nach § 55 Abs. 2 NKomVG veröffentlicht. Nach
dieser Rechtsvorschrift beruft das Ministerium für Inneres und Sport jeweils
vor dem Ende der Kommunalwahlperiode sachverständige Personen in eine
Kommission, die Empfehlungen zur Ausgestaltung der Art und Höhe der
Entschädigungen der Abgeordneten in den kommunalen Vertretungen gibt.
Die Kommission hat
sich bei der Struktur ihrer Empfehlungen an der bisherigen Strukturierung bei
vorherigen Kommunalwahlperioden orientiert. Neben einer inflationsbedingten
Anpassung der Werte hat die Kommission insbesondere die Einwohnerklassen neu
gegliedert und sich dabei an den Einwohnerklassen der Kommunen nach der
Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung orientiert, so dass
beispielsweise die Empfehlungen für den Landkreisbereich differenzierter sind
als bisher.
Die Empfehlungen
der Entschädigungskommission 2021 sehen danach für die Einwohner-Kategorie des
Landkreises Friesland (ca. 99.000)
= 75.001 bis 150.000 Einwohnerinnen /
Einwohner: 320 Euro
als monatlichen
Höchstbetrag vor.
Die Höchstbeträge –
so die Kommission – gelten auch in Fällen der ganz- oder teilweisen Zahlung der Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld. Bei
der Zahlung als Sitzungsgeld ist hinsichtlich der Höchstbeträge von drei
Sitzungen im Monat auszugehen. Dies entspräche lt. derzeitiger Satzung einer
Höhe von 230 Euro Aufwandsentschädigung
+ 90 Euro = 320 Euro, sodass die Obergrenze „Höchstbetrag“ damit
ausgeschöpft ist und die derzeit geltende Satzung den aktuellen Empfehlungen
gerecht wird.
Die
Entschädigungskommission empfiehlt, die empfohlenen Höchstbeträge bei der
Festlegung des Pauschalsatzes jeweils ins Verhältnis zur konkreten
Einwohnerzahl der Kommune zu setzen („Interpolieren“). Rechnerisch ergäbe sich
dadurch eine Aufwandsentschädigung von monatlich rd. 284,-- Euro. –
Die lt. aktueller
Satzung praktizierte Kombination aus Aufwandsentschädigung (230 Euro) + Sitzungsgeld (je 30 Euro) für Gruppen- bzw. Fraktions-, Arbeitskreis-,
Fachausschuss-, Kreisausschuss- und Kreistagssitzungen + mtl. 15 Euro als Aufwandsentschädigung für
die Nutzung des Ratsinformationssystems werden dieser Größenordnung gerecht,
sodass es bei den derzeitigen Regelungen verbleiben sollte.
2.
§ 1 Nr. 3 Entschädigungssatzung:
Aussetzen der Aufwandsentschädigung bei
längerer krankheitsbedingter Nichtausübung des Mandates
Der Fachbereich
30/Rechtsamt hat eine rechtliche Bewertung der Frage vorgenommen, ob eine
Nichtausübung des Mandates infolge langfristiger
Erkrankung zu einer Einstellung der Entschädigungszahlung führen
könnte bzw. ob Regelungsbedarf besteht.
Nach § 1 Nr. 3
Entschädigungssatzung entfällt die weitere Zahlung einer Aufwandsentschädigung
ab dem vierten Monat, wenn die Tätigkeit ununterbrochen länger als drei Monate
aus Gründen, die der Empfänger der
Aufwandsentschädigung zu vertreten hat, nicht ausgeübt wird.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass eine explizite gesetzliche Pflicht der Abgeordneten zur
Teilnahme an Sitzungen der kommunalen Gremien in Niedersachsen im Gegensatz zu
anderen Bundesländern nicht besteht; sie mag sich mittelbar indirekt herleiten
aus §§ 54 (1) Satz 1 (Förderung des Wohls der Allgemeinheit) und 60 Satz 1
NKomVG (Beachtung ihrer Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen, dabei die
Gesetze wahrend).
Der Begriff „zu
vertreten hat“ wird nicht ausgelegt.
Zweifelsohne fällt die Erkrankung einer /
eines Abgeordneten nicht unter diesen Begriff.
Fraglich ist, ob
aus Krankheitsgründen eine Zahlung der Aufwandsentschädigung ausgesetzt werden
darf.
Aus der
Rechtsstellung der / des Abgeordneten nach § 54 (1) NKomVG (freies Mandat), §
51 NKomVG (Sitzerwerb) und § 55 NKomVG (Entschädigung der Abgeordneten) ergibt
sich, dass die Entschädigungsansprüche subjektiv-öffentliche Rechte der / des
Abgeordneten sind.
Gesetzliche
Sanktionen, die diesen Rechtsanspruch aufheben, sind nicht vorgesehen, wären
aber nach dem Rechtsgedanken des Vorbehaltes des Gesetzes erforderlich.
Eine analoge
Anwendung des § 53 NKomVG (Ruhen der Mitgliedschaft in der Vertretung), wonach
in dieser „Ruhephase“ die / der Abgeordnete keine Ansprüche auf Entschädigung
nach § 55 NKomVG hat, ist für die beispielhafte auch langfristige Erkrankung
einer / eines Abgeordneten gemäß Bewertung des Fachbereichs Recht unstatthaft
und damit unzulässig.
Denn § 53 NKomVG
setzt tatbestandlich für ein Ruhen der Mitgliedschaft eine öffentliche Klage
gegen die / den Abgeordnete(n) voraus. Das Ruhen der Mitgliedschaft verbietet
der / dem Abgeordneten mithin die Ausübung sämtlicher Mitgliedschaftsrechte.
Ihr / sein aktives
Tun zieht somit als Rechtsfolge den Wegfall der Entschädigung nach sich.
Eine Erkrankung
hingegen liegt regelmäßig nicht in dem Einflussbereich der / des Abgeordneten.
Daher liegt keine
Regelungslücke vor, eine Analogie verbietet sich.
Aus diesem Grunde hat eine/ein Abgeordneter
einen Anspruch auf Gewährung der monatlichen Aufwandsentschädigung auch im
Falle einer langfristigen Erkrankung.
(Zur
Unterscheidung: „Zu vertreten“ – so die Formulierung der bestehenden Satzung
- setzt ein Tun mit Wissen und Wollen
voraus und bedeutet, dass die/der Abgeordnete vorsätzlich über einen längeren
Zeitraum ihren/seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachkommt; diese
Passivität würde ggf. sanktioniert.)
Zu § 1 Nr. 3
Entschädigungssatzung sind daher Ergänzungen bzw. Konkretisierungen nicht
erforderlich.
3.
§ 3 Nr. 1 Entschädigungssatzung:
Zahlung eines Sitzungsgeldes für die
Teilnahme von Abgeordneten an Gremien und Institutionen, sofern bei diesen
keine eigenen Entschädigungsregelungen bestehen
Nach § 3 Nr. 1
Entschädigungssatzung erhalten die Kreistagsabgeordneten für die Teilnahme an
Sitzungen des Kreistages, des Kreisausschusses und der Fachausschüsse,
Sitzungen der ggf. vom Kreistag eingesetzten Arbeitskreise / Beiräte zur
Vorbereitung von Fachausschusssitzungen sowie an insgesamt höchstens zwei
Fraktions- bzw. Gruppensitzungen pro Monat ein Sitzungsgeld in Höhe von 30,00
Euro je Sitzung.
Für die Teilnahme
von Abgeordneten an Sitzungen von Gremien und Institutionen, in die sie vom
Kreistag entsandt werden und die keine eigene Entschädigungsregelung
beschlossen haben, bedeutet dies, dass sie zurzeit für ihre Teilnahme keine
Entschädigung erhalten. (Anm.: Erstattet werden lt. Satzung gegen Vorlage der
entsprechenden Einladung und Beleg der gefahrenen km die entstandenen
Reisekosten, sofern diese nicht anderweitig gezahlt werden.)
Wird eine / ein
Kreistagsabgeordnete(r) durch Kreistagsbeschluss in ein Gremium / eine
Institution entsandt, um zum Wohle der Einwohnerinnen und Einwohner des
Landkreises Friesland tätig zu werden, so ist ein erforderlicher unmittelbarer Mandatsbezug gewährleistet. Es
ist rechtlich zulässig, für diese Tätigkeit ein Sitzungsentgelt gemäß
Entschädigungssatzung zu zahlen, wenn
diese(s) Gremium / Institution nicht selber für diese Tätigkeit eine
Entschädigung zahlt; siehe hierzu auch beispielhaft § 138 Abs. 7 Satz 1
NKomVG (Abgabe von Vergütungen, die Kreistagsabgeordneten durch Unternehmen und
Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts, in die sie berufen
wurden, gewährt werden).
Für diese Fälle
wird eine erweiterte Entschädigungsregelung vorgeschlagen.
4.
§ 3 Nr. 1 vierter Spiegelstrich
Entschädigungssatzung:
Zahlung eines Sitzungsgeldes für
Fraktionssitzungen für neue KTA vor dem 01. November 2021
Die neu in den
Kreistag gewählten Abgeordneten treten ihr Mandat zum 01. November 2021 an;
(erst) ab diesem Tage haben sie
einen Anspruch auf Entschädigung nach § 55 NKomVG / Entschädigungssatzung und
damit auch auf Sitzungsgeld nach § 3 Entschädigungssatzung.
Werden
Fraktions-/Gruppensitzungen zur Vorbereitung der konstituierenden
Kreistagssitzung vor dem 01. November
2021 anberaumt, so haben die neu in
den Kreistag gewählten Fraktionsmitglieder keinen
Anspruch auf Entschädigung bzw. auf Sitzungsgeld, da ihre Wahlperiode bzw.
ihr Mandat noch nicht begonnen hat.
Die vorgeschlagene
o. a. Ergänzung des § 3 Entschädigungssatzung wäre somit rechtswidrig, sie
verstieße gegen §§ 47, 55 NKomVG.
Gemäß § 4 Nr. 2
aktueller Entschädigungssatzung erhalten neu in den Kreistag gewählte
Abgeordnete jedoch – obwohl kein Rechtsanspruch besteht - eine Erstattung ihrer
Reisekosten für die notwendige
Teilnahme an Sitzungen, die der Vorbereitung der konstituierenden Sitzung des
Kreistages dienen. Hierin sieht die Verwaltung einen gangbaren Kompromiss.
5.
§ 3 Nr. 1 vierter Spiegelstrich
Entschädigungssatzung,
Zahlung eines Sitzungsgeldes für drei
Fraktions- bzw. Gruppensitzungen monatlich (bisher: zwei)
Nach gültiger
Entschädigungssatzung erhalten die Kreistagsabgeordneten für die Teilnahme an
insgesamt höchsten zwei Fraktions- bzw. Gruppensitzungen pro Monat ein
Sitzungsgeld in Höhe von 30,00 Euro je Sitzung.
Um keine falschen
Anreize zu setzen und unter Berücksichtigung der künftig zusätzlichen
Sitzungsgeld-Zahlungen für Termine in örtlichen und überörtlichen Gremien und
Institutionen schlägt die Verwaltung die Beibehaltung der derzeitigen Regelung
vor.
6.
§ 3 Nr. 1 Entschädigungssatzung:
Weiteres Sitzungsgeld ab einer Sitzungsdauer
von 5 Stunden
Gemäß gültiger
Entschädigungssatzung bleibt bei der Höhe des Sitzungsgeldes die Dauer der
Zusammenkunft unberücksichtigt. Die durchschnittliche Sitzungsdauer der
politischen Gremien des Landkreises Friesland liegt in aller Regel deutlich
unter 5 Stunden. Die Landes-Entschädigungskommission rät davon ab, eine
Abhängigkeit von Dauer und (zusätzlicher) Zahlung zu schaffen. – Der o. a. Anregung sollte daher nicht gefolgt
werden.
7.
§ 3 Entschädigungssatzung:
Ergänzung: Zahlung eines Sitzungsgeldes auch
bei Hybrid-Teilnahme per Video-/Telefonkonferenz
Wie bereits
praktiziert, sollte § 3 um einen Passus ergänzt werden, dass ein Sitzungsgeld
auch bei Sitzungsteilnahme über Video- oder Telefonkonferenz gezahlt wird.
8.
§ 6 Nr. 1 Satz 4 Entschädigungssatzung,
Verdienstausfall
Gemäß der gültigen
Entschädigungssatzung wird Arbeitnehmern der nachgewiesene Bruttobbetrag
erstattet.
Die gesetzlichen
Bestimmungen des Mindestlohngesetzes sind zu beachten.
Aus diesem Grunde
sollte eine ergänzende Formulierung aufgenommen werden.
9.
§ 6 Nr. 1 Satz 6 Entschädigungssatzung:
„mitberücksichtigt werden An- und
Abfahrtszeiten“
Nach § 6 Nr. 1 Satz
6 Entschädigungssatzung werden bei der Berechnung des Verdienstausfalls und der
Entschädigung durch Pauschalstundensatz die An- und Abfahrtszeiten in
angemessenem Rahmen mitgerechnet.
Zwecks Präzisierung
sollte der Satz beigefügt werden „außer der tatsächlichen Dauer der Sitzung
auch die An- und Abfahrtszeiten zum Tagungsort“.
10.
§ 6 Nr. 3 Entschädigungssatzung:
Nachteilsausgleich: „Es kann ein
Pauschalstundensatz bis höchstens 10,00 Euro gewährt werden.“
Die Regelung des §
6 Nr. 3 Entschädigungssatzung bezieht sich u.a. auch auf die Inanspruchnahme einer nicht zur Familie
gehörenden Hilfskraft.
Diese Hilfskräfte
stehen häufig in einem vertraglichen Dienstverhältnis über geringfügige
Beschäftigung („Minijobs“).
Auch wer in einem
Minijob beschäftigt ist, hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Aus diesem Grunde
sollte die Formulierung geändert werden, die Rechtsfolge würde lauten: „kann
ein Pauschalstundensatz in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns nach dem
Mindestlohngesetz gewährt werden“.
11.
§ 6 Nr. 4 Satz 4 Entschädigungssatzung:
Nachteilsausgleich bei der Konstellation
eines Haushalts mit mind. 1 Kind unter 14 Jahren, einer älteren Person über 67
Jahre oder einer anerkannt pflegebedürftigen Person oder im sonstigen beruflichen Bereich
einschl. Landwirtschaft) : „Je Stunde wird ein Pauschalstundensatz von 10,00
Euro gezahlt.“
Die Regelung des §
6 Nr. 4 Satz 4 Entschädigungssatzung bezieht sich auf die Inanspruchnahme von nicht der Familie angehörenden Hilfskräften,
siehe § 6 Nr. 4 Satz 3 Entschädigungssatzung.
Diese Hilfskräfte
stehen häufig in einem vertraglichen Dienstverhältnis über geringfügige
Beschäftigung („Minijobs“). Auch wer in einem Minijob beschäftigt ist, hat
Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
Aus diesem Grunde
sollte die Formulierung geändert werden, Je Stunde wird ein Pauschalstundensatz
in Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gewährt“.
12.
§ 6 Nr. 5 Entschädigungssatzung:
„Entschädigung gegen Nachweis“
Nach § 6 Nr. 5
Entschädigungssatzung wird zur Betreuung
von Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr für die Dauer der
mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis von
8,00 Euro für jede Stunde gewährt, wenn die Übernahme der Betreuung durch einen
Personensorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist.
Diese
Betreuung wird häufig durch Personen
wahrgenommen, die geringfügig beschäftigt sind.
Auch für diese
Personen gilt grundsätzlich das Gesetz über den Mindestlohn.
Zu beachten ist,
dass es diesbezüglich Ansprüche gegen Sozialversicherungsträger geben kann, die
vorrangig anzumelden sind.
Aus diesem Grunde
sollte die Formulierung geändert werden:
„Zur Betreuung von
Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr wird für die Dauer der
mandatsbedingten notwendigen Abwesenheit eine Entschädigung gegen Nachweis in
Höhe des jeweils gültigen Mindestlohns nach dem Mindestlohngesetz gewährt, wenn
die Übernahme der Betreuung durch
einen Personensorgeberechtigten während dieser Zeit nicht möglich ist und eine
Übernahme dieser Kosten durch öffentliche Sozialversicherungsträger
ausgeschlossen ist“.
Ein Satzungsentwurf im Sinne der
vorstehenden Ausführungen ist beigefügt (Änderungen in roter
Schrift).
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Entschädigungssatzung des Landkreises Friesland für die Kreistagsabgeordneten
und die nicht dem Kreistag angehörenden Ausschussmitglieder in der Fassung der
3. Änderungssatzung vom 20. März 2019 wird zum 31. Oktober 2021 aufgehoben.
2.
Der beigefügten
Neufassung der Entschädigungssatzung wird zugestimmt. Die Satzung tritt zum 01.
November 2021 in Kraft.
Anlage(n):
- NLT-Rundschreiben
- Empfehlungen der
Entschädigungskommission des Landes Niedersachsen
- Entschädigungssatzung in der Fassung
der 3. Änderungssatzung vom 20. März 2019
- Entwurf einer Neufassung der
Entschädigungssatzung