Begründung:
Die CDU-Fraktion hat mit Schreiben vom 22. Mai 2021
beantragt, die Sitzungen des Kreistages
künftig live im Internet zu streamen. Die technischen und rechtlichen
Voraussetzungen sollen umgehend geschaffen werden. Auf die Erörterung des Antrages
und Abstimmung zu TOP 3.1.3 der Kreisausschuss-Sitzung vom 7. Juli 2021 wird
verwiesen.
§ 64 NKomVG bestimmt dazu Folgendes:
(2)
In öffentlichen Sitzungen sind Bildaufnahmen zulässig, wenn sie die Ordnung der
Sitzung nicht gefährden. Film- und Tonaufnahmen von den Mitgliedern der
Vertretung mit dem Ziel der Berichterstattung sind in öffentlicher Sitzung nur
zulässig, soweit die Hauptsatzung dies bestimmt. Abgeordnete der Vertretung
können verlangen, dass die Aufnahme ihres Redebeitrages oder die Veröffentlichung
der Aufnahme unterbleibt.
Eine entsprechende Vorschrift sah die Hauptsatzung des
Landkreises Friesland bislang nicht vor.
Die Geschäftsordnung des Kreistages bestimmt dazu
jedoch:
§ 3 Öffentlichkeit
(4) Tonband- und Filmaufnahmen sind ohne
einstimmigen Beschluss des Kreistages nicht zulässig. Dies gilt nicht für
Protokollzwecke. Die Aufnahmen hierzu werden nach der Genehmigung des
Protokolls durch den Kreistag unverzüglich gelöscht.
(5) Bildaufnahmen sind zulässig, wenn sie die
Ordnung der Sitzung nicht gefährden.
Wenn der Kreistag die Änderung der Hauptsatzung (und
damit die Übernahme der Regelungen zu Bild- und Tonaufnahmen in die
Hauptsatzung) beschließt, sollten aus Gründen der Rechtsklarheit § 3 Absatz
4 und 5 der Geschäftsordnung gestrichen werden.
Die „Medienöffentlichkeit“ von Sitzungen hat in den
letzten Jahren in der kommunalen Praxis an Bedeutung gewonnen: Die Beratungen
und Entscheidungen der kommunalen Vertretungen treffen auf gesteigertes
Interesse der Öffentlichkeit, die es mittlerweile gewohnt ist, durch Film- und
Tonübertragungen unmittelbar von den Geschehnissen informiert zu werden. Bild-
und Tonaufnahmen können damit die Transparenz von Entscheidungen erhöhen und
Bürger intensiver an kommunalen Themen teilhaben lassen.
Der Gesetzgeber hat mit § 64 Abs. 2 NKomVG die
kommunalverfassungsrechtliche Grundlage für Film- und Tonaufnahmen geschaffen,
aber geregelt, dass die jeweilige Hauptsatzung dies bestimmen muss. Die
Entscheidung darüber wird also dem Kreistag zugewiesen.
Das Widerspruchsrecht jedes/jeder Abgeordneten bleibt
bestehen. Es bezieht sich auf den eigenen Redebeitrag und dient dem Schutz
seiner/ihrer Mitwirkungs- und Persönlichkeitsrechte. Ton- und Filmaufnahmen
können geeignet sein, bei den Abgeordneten psychologische Hemmnisse und einen
Verlust der Spontaneität ihrer Meinungsäußerungen hervorzurufen, was zu einer
Beeinträchtigung der Mitwirkung führen kann. Hinzuweisen ist auch auf die
mögliche Gefahr, dass gestreamte Sitzungen/Beiträge von allen Streamingnutzern
gespeichert und ggfs. auch verkürzt oder sinnentstellend zusammengeschnitten
werden können.
Die Sitzungsorte des Kreistages des Landkreises Friesland
sind nicht mit entsprechenden Übertragungsanlagen oder dem Übertragungs-Knowhow
ausgestattet. Für die Kreistagssitzungen wäre eine entsprechende Dienstleistung
jeweils zu beauftragen. Eine unverbindliche Preisabfrage hat einen Preis von
ca. 6.500 bis 7.300 Euro pro Sitzung ergeben (Anfahrt und Aufbau, Videoaufnahme
mit Live-Regie, Abbau und Rückfahrt, Bereitstellung von Audiotechnik,
Beleuchtung, Kamera-Operator, Technischer Assistent, Internet- und
Netzwerkkosten, Softwarelizensierung, Kosten der Grundgestaltung des
Livestreams, ggfs. Übernachtungskosten; erhöhte Kosten bei der
Ersteinrichtung). Die Kosten wären künftig in den Haushalt einzuplanen.
Technisch ist vor der Umsetzung noch zu klären, wie mit
Wortbeiträgen von Kreistagsabgeordneten umzugehen ist, die der Übertragung
ihrer Beiträge widersprechen. Es muss dann durch geeignete – aufwendige – technische
Mittel („Verpixeln“) und durch Abschalten des Tons sichergestellt sein, dass
die Person weder bildlich gezeigt noch deren Wortbeiträge übertragen werden.
Alternative: Eine technisch gegebenenfalls handhabbarere
Alternative ist die Aufzeichnung von Kreistagssitzungen und eine anschließende
Veröffentlichung. Hierbei könnten im Nachgang bei Widerspruch einer einzelnen
Person deren Bilder und Wortbeiträge unkenntlich gemacht bzw. herausgenommen
werden.
Regelungen über Ton- und Bildaufnahmen wären in einem
neuen § 9 der Hauptsatzung aufzunehmen; die Formulierungen im Satzungsentwurf
orientieren sich an der Muster-Hauptsatzung des Niedersächsischen
Landkreistages.
- -
Gleichzeitig wird § 4 Satz 2 Ziffer 2 der Hauptsatzung
(alte Fassung: „Die allgemeine Vertreterin … und die … Dezernenten gehören dem
Kreisausschuss mit beratender Stimme an“) an die Gesetzeslage in § 74 Abs. 1
Satz 2 NKomVG angepasst. Danach kann die Hauptsatzung bestimmen, dass andere
Beamtinnen und Beamte auf Zeit (also nur Wahlbeamte) dem Kreisausschuss
mit beratender Stimme angehören können.
Ergänzung vom 21.09.2021:
Hinsichtlich der
Regelungen zur „ortsüblichen Bekanntmachung“ nach § 8 Abs. 2 der Hauptsatzung
muss aus Gründen der Rechtssicherheit die Festlegung auf eine
Veröffentlichungs-Variante erfolgen.
Bisherige
Formulierung:
„Ortsübliche
Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts
anderes bestimmt ist, auf der Internetseite des Landkreises Friesland unter www.friesland.de UND durch Veröffentlichung in den Tageszeitungen
„Jeversches Wochenblatt“, „Nordwest-Zeitung“ und „Wilhelmshavener Zeitung“.
Im Sinne der
Bürgerfreundlichkeit und eindeutigen Bestimmung des jeweiligen Veröffentlichungstermins
schlägt die Verwaltung vor, öffentliche Bekanntmachungen auch künftig in den
genannten Tageszeitungen vorzunehmen. Ergänzend (also informatorisch, nicht als
Wirksamkeitsvoraussetzung!) wird der Bekanntmachungstext auf der Internetseite
unter www.friesland.de
bereitgestellt.
Die Änderungssatzung wurde entsprechend um
folgenden Passus ergänzt:
§ 8 Abs. 2/neu:
„Ortsübliche Bekanntmachungen des Landkreises erfolgen,
soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, in den
Tageszeitungen „Jeversches Wochenblatt“, „Nordwest-Zeitung“ und
„Wilhelmshavener Zeitung“. Gleichzeitig wird die Bekanntmachung auf der
Internetseite des Landkreises Friesland unter www.friesland.de
bereitgestellt.“
Das Inkrafttreten
der Satzung wird auf den 1. November 2021 – Beginn der neuen Wahlperiode und
Inkrafttreten der Novelle des Nds. Kommunalverfassungsgesetzes – festgesetzt.
Weitere Aktualisierung vom 22.09.2021:
In § 2 der Änderungssatzung wird der Passus aufgenommen,
dass § 8 Ziff. 3 (bisher: Regelungen zu Wahlbekanntmachungen) gestrichen wird.
Unter § 8 Ziff.
3/neu wird die Dauer des öffentlichen Aushangs (bei öffentlicher Bekanntmachung
durch Aushang) auf 7 Tage festgelegt; diese Festschreibung ist lt. neuer
Rechtsprechung erforderlich.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung des Landkreises Friesland.
Anlage(n):
Satzungsentwurf mit
Ergänzung vom 22.09. (Aktualisierung/Ergänzung § 8 )