Begründung:
§ 81 Abs. 2 NKomVG
lautet wie folgt:
Die Vertretung
wählt in ihrer ersten Sitzung aus den
Beigeordneten bis zu drei ehrenamtliche Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter …des Hauptverwaltungsbeamten, die … ihn vertreten bei der
repräsentativen Vertretung der Kommune, bei der Einberufung des
Hauptausschusses einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung, der Leitung
der Sitzungen des Hauptausschusses und der Verpflichtung der Abgeordneten sowie
ihrer Pflichtenbelehrung. Soll es unter den Stellvertreterinnen und
Stellvertretern eine Reihenfolge geben, so wird diese von der Vertretung
bestimmt……“
Der Kreistag
Friesland hat zu Beginn der Wahlperiode 2011 – 2016 beschlossen, angesichts der
Vielzahl der wahrzunehmenden repräsentativen Termine drei gleichberechtigte
Stellvertreter/innen des Landrates zu wählen. Diese Konstellation hat sich in
den vergangenen Jahren in der Praxis bewährt und sollte beibehalten werden.
Beschlussvorschlag:
zu TOP 11.1
Die ehrenamtliche Vertretung des Landrates erfolgt durch drei gleichberechtigte Vertreter/innen.
zu TOP 11.2
Es wird um Wahl der drei gleichberechtigten ehrenamtlichen Vertreter/innen des Landrates gemäß Wahlvorschlägen gebeten.
Anlage(n):