Begründung:
Der konsolidierte
Gesamtabschluss ist nach § 128 Abs. 4, 6 Niedersächsisches
Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) für
die Jahresabschlüsse ab 2012 aufzustellen. Die Konsoldierung ist eine
Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der kreiseigenen Gesellschaften mit dem
jeweiligen Jahresabschluss des Landkreises zu einem Gesamtabschluss
(„Konzernabschluss“). In die „Vollkonsolidierung“ einzubeziehen wären die
Friesland-Kliniken, der Zweckverband Abfallwirtschaftszentrum
Friesland-Wittmund und die Wohnungsbaugesellschaft Friesland. Diese Beteiligungen umfassen
bereits ca. 91 % der Bilanzsumme aller Beteiligungen. Alle anderen Beteiligungen wären aufgrund
des geringen Umfangs der Jahresabschlüsse oder des nur 50% oder weniger
betragenden Beteiligungswerts nur mit dem Beteiligungswert in die Gesamtbilanz
aufzunehmen, wie dies jetzt schon in der Kreisbilanz geschieht.
Der Niedersächische Landtag hat
eine Änderung des NKomVG beschlossen. Nach § 179 NKomVG kann die Kommune auf
die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Abs. 4 für die
Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 verzichten.
Es wird vorgeschlagen,
dementsprechend auf die Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse 2012
bis 2020 zu verzichten und den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das
Jahr 2021 aufzustellen.
Folgende Gründe sprechen für
diese Verfahrensweise:
Zeitersparnis
Nach der Umstellung des
Buchhaltungssystems der Kameralistik auf die Doppik gab es aufgrund des
jeweiligen erheblichen Mehraufwandes pro Jahr auch erhebliche Zeitverzögerungen
bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse, die noch nicht vollständig aufgeholt
sind. Der Jahresabschluss 2020 des Landkreises Friesland ist noch in Arbeit.
Bis 2022 wird der Rückstand aufgeholt sein. Eine danach folgende Nachholung der
konsolidierten Jahresabschlüsse würde wiederum Zeit für „Nachholarbeiten“
binden.
Geldersparnis
Die
Sachkunde für die Konsoldidierung von Abschlüssen ist im Hause nicht vorhanden;
die Arbeit würde (wie vielfach üblich) an ein darauf spezialisiertes Wirtschaftsprüfungsinstitut
vergeben. Die Kosten für das Erstellen des Gesamtabschlusses und für dessen
Prüfung für längst vergangene Haushaltsjahre
durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft würden entfallen.
Vereinfachung
durch Einbindung der Friesland Kliniken gGmbH und Wegfall einer
Kettenkonsoldidierung
Die Tochtergesellschaften St.Jonannes-Hospital Varel und das Nordwestkrankenhaus sowie die Enkelgesellschaften Vareler Wirtschaftsdienste und medizinisches
Versorgungszentrum können nach der Verschmelzung im Jahr 2020 als eine
wirtschaftliche Einheit im Gesamtabschluss 2021 berücksichtigt werden. Eine
aufwendige Kettenkonsolidierung entfällt dadurch.
Geringe
Aussagekraft älterer Gesamtabschlüsse
Ein konsolidierter Gesamtabschluss für weit zurückliegende
Haushaltsjahre hat für heutige Entscheidungen nur noch historische Relevanz.
Aus diesen Gründen wird
vorgeschlagen, dass der Landkreis Friesland seinen ersten konsolidierten
Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 erstellt.
Aufgrund unterschiedlicher
Behandlung der Finanzierungsströme wird eine Gesamt-Finanzrechnung nicht
aufgestellt werden können. Stattdessen ist dem Konsolidierungsbericht eine
Kapitalflussrechnung beizufügen, die als Vergleichswert den Vorjahresbestand
benötigt. Eine Kapitalflussrechnung kann daher erst dem Konsoldierungsbericht
2022 beigefügt werden.
Nach Abschluss des Jahres 2021
und Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag soll baldmöglichst
mit der Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 begonnen werden.
Hierfür ist als erstes der
Konsolidierungskreis vom Kreistag festzulegen. Wie beschrieben, machen die drei
größten Beteiligungen des Landkreises (Friesland-Kliniken, ZV
Abfallwirtschaftszentrum Wiefels, Wohnungsbaugesellschaft Friesland) 91% der
Bilanzsumme aller Beteiligungen aus. Andere Beteiligungen sind dagegen von
untergeordneter Bedeutung für die Gesamtbilanz. In § 128 Abs. 4 NKomVG wird
dazu ausgeführt: „Die Aufgabenträger … brauchen nicht in den konsolidierten
Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und
Finanzlage der Kommune nur von untergeordeter Bedeutung sind.“
Nach einem Runderlass des
Innenministeriums von 2020 können von untergeordneter Bedeutung Aufgabenträger
sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30% der entsprechenden
Positionen der summierten Abschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen
der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung
sollte 35% der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht
übersteigen. „Über diese Empfehlungen hinaus müssen die Kommunen ihren
Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der untergeordneten Bedeutung nach
ihren individuellen Gegebenheiten auslegen.“
Die Verwaltung schlägt vor, den
Konsolidierungskreis entsprechend zu fassen.
Beschlussvorschlag:
1. Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 1 NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 abgesehen.
2. Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 2 NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsoldierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 verzichtet.
3. Der Landkreis Friesland beschließt, den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 aufzustellen.
4. Der Konsoldierungskreis wird wie in der Vorlage vorgeschlagen festgelegt.
Anlage(n):
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