Betreff
Konsolidierter Gesamtabschluss - Verzicht auf die Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 und Festlegung des Konsolidierungskreises
Vorlage
0062/2021
Art
Beschlussvorlage

Begründung:

Der konsolidierte Gesamtabschluss ist nach § 128 Abs. 4, 6 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz  (NKomVG) für die Jahresabschlüsse ab 2012 aufzustellen. Die Konsoldierung ist eine Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der kreiseigenen Gesellschaften mit dem jeweiligen Jahresabschluss des Landkreises zu einem Gesamtabschluss („Konzernabschluss“). In die „Vollkonsolidierung“ einzubeziehen wären die Friesland-Kliniken, der Zweckverband Abfallwirtschaftszentrum Friesland-Wittmund und die Wohnungsbaugesellschaft Friesland. Diese Beteiligungen umfassen bereits ca. 91 % der Bilanzsumme aller Beteiligungen. Alle anderen Beteiligungen wären aufgrund des geringen Umfangs der Jahresabschlüsse oder des nur 50% oder weniger betragenden Beteiligungswerts nur mit dem Beteiligungswert in die Gesamtbilanz aufzunehmen, wie dies jetzt schon in der Kreisbilanz geschieht.

Der Niedersächische Landtag hat eine Änderung des NKomVG beschlossen. Nach § 179 NKomVG kann die Kommune auf die Aufstellung des konsolidierten Gesamtabschlusses gemäß § 128 Abs. 4 für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2020 verzichten.

Es wird vorgeschlagen, dementsprechend auf die Aufstellung der konsolidierten Jahresabschlüsse 2012 bis 2020 zu verzichten und den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Jahr 2021 aufzustellen.

Folgende Gründe sprechen für diese Verfahrensweise:

Zeitersparnis

Nach der Umstellung des Buchhaltungssystems der Kameralistik auf die Doppik gab es aufgrund des jeweiligen erheblichen Mehraufwandes pro Jahr auch erhebliche Zeitverzögerungen bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse, die noch nicht vollständig aufgeholt sind. Der Jahresabschluss 2020 des Landkreises Friesland ist noch in Arbeit. Bis 2022 wird der Rückstand aufgeholt sein. Eine danach folgende Nachholung der konsolidierten Jahresabschlüsse würde wiederum Zeit für „Nachholarbeiten“ binden.

 

Geldersparnis

Die Sachkunde für die Konsoldidierung von Abschlüssen ist im Hause nicht vorhanden; die Arbeit würde (wie vielfach üblich) an ein darauf spezialisiertes Wirtschaftsprüfungsinstitut vergeben. Die Kosten für das Erstellen des Gesamtabschlusses und für dessen Prüfung für längst vergangene Haushaltsjahre  durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft würden entfallen.

 

Vereinfachung durch Einbindung der Friesland Kliniken gGmbH und Wegfall einer Kettenkonsoldidierung

Die Tochtergesellschaften St.Jonannes-Hospital Varel und  das Nordwestkrankenhaus sowie die  Enkelgesellschaften  Vareler Wirtschaftsdienste und medizinisches Versorgungszentrum können nach der Verschmelzung im Jahr 2020 als eine wirtschaftliche Einheit im Gesamtabschluss 2021 berücksichtigt werden. Eine aufwendige Kettenkonsolidierung entfällt dadurch.

 

Geringe Aussagekraft älterer Gesamtabschlüsse

Ein konsolidierter Gesamtabschluss für weit zurückliegende Haushaltsjahre hat für heutige Entscheidungen nur noch historische Relevanz.

 

Aus diesen Gründen wird vorgeschlagen, dass der Landkreis Friesland seinen ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 erstellt.

Aufgrund unterschiedlicher Behandlung der Finanzierungsströme wird eine Gesamt-Finanzrechnung nicht aufgestellt werden können. Stattdessen ist dem Konsolidierungsbericht eine Kapitalflussrechnung beizufügen, die als Vergleichswert den Vorjahresbestand benötigt. Eine Kapitalflussrechnung kann daher erst dem Konsoldierungsbericht 2022 beigefügt werden.

Nach Abschluss des Jahres 2021 und Feststellung des Jahresabschlusses durch den Kreistag soll baldmöglichst mit der Aufstellung des konsolidierten Jahresabschlusses 2021 begonnen werden.

Hierfür ist als erstes der Konsolidierungskreis vom Kreistag festzulegen. Wie beschrieben, machen die drei größten Beteiligungen des Landkreises (Friesland-Kliniken, ZV Abfallwirtschaftszentrum Wiefels, Wohnungsbaugesellschaft Friesland) 91% der Bilanzsumme aller Beteiligungen aus. Andere Beteiligungen sind dagegen von untergeordneter Bedeutung für die Gesamtbilanz. In § 128 Abs. 4 NKomVG wird dazu ausgeführt: „Die Aufgabenträger … brauchen nicht in den konsolidierten Gesamtabschluss einbezogen zu werden, wenn ihre Abschlüsse für ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage der Kommune nur von untergeordeter Bedeutung sind.“

Nach einem Runderlass des Innenministeriums von 2020 können von untergeordneter Bedeutung Aufgabenträger sein, bei denen die Positionen im Einzelabschluss unter 30% der entsprechenden Positionen der summierten Abschlüsse aller Aufgabenträger liegen. Die Summen der Positionen der Einzelabschlüsse der Aufgabenträger von untergeordneter Bedeutung sollte 35% der entsprechenden Positionen der summierten Einzelabschlüsse nicht übersteigen. „Über diese Empfehlungen hinaus müssen die Kommunen ihren Beurteilungsspielraum nutzen und den Begriff der untergeordneten Bedeutung nach ihren individuellen Gegebenheiten auslegen.“

Die Verwaltung schlägt vor, den Konsolidierungskreis entsprechend zu fassen.

 


Beschlussvorschlag:

1.  Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 1 NKomVG wird von der Aufstellung konsolidierter Gesamtabschlüsse für die Jahre 2012 bis 2020 abgesehen.

2.  Nach § 179 Abs. 1 Ziff. 2 NKomVG wird von der Beifügung einer Kapitalflussrechnung zum Konsoldierungsbericht für die Haushaltsjahre bis einschließlich 2021 verzichtet.

3.  Der Landkreis Friesland beschließt, den ersten konsolidierten Gesamtabschluss für das Haushaltsjahr 2021 aufzustellen.

4.  Der Konsoldierungskreis wird wie in der Vorlage vorgeschlagen festgelegt.

 


Finanzielle Auswirkungen:       Ja       Nein

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche

Folgekosten

 Finanzierung:

  Eigenanteil                objektbezogene Einnahmen

Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen

€ XXXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

€ XXXX

Erfolgte Veranschlagung:    ja, mit             Nein

im   Ergebnishaushalt    Finanzhaushalt    Produkt- bzw. Investitionsobjekt: XXXX

Vorlage betrifft die demografische Entwicklung:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage betrifft klimarelevante Maßnahmen:    ja   nein

Falls ja, in welcher Art: XXXX

Vorlage bezieht sich auf

XXX

MEZ  Nr. XXX

Titel: 

HSP  Nr.  XXX

Titel:  

                                                                        

 

                                    

Sachbearbeiter/in                   Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:

 

                                                             

Dezernent/in                    Kämmerei                        Landrat

Abstimmungsergebnis:

Fachausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreisausschuss

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

Kreistag

einstimmig 

Ja:

Nein:

Enth.:

Kts. gen.:  

abw.  Beschl.   

 


Anlage(n):

-