Betreff
Öffentlich-rechtlicher Vertrag zur Bildung einer gemeinsamen KOF-Stelle
Vorlage
380/2008
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Die Kriegsopferfürsorge (KOF) hat die Aufgabe, sich der durch Kriegseinwirkungen Geschädigten und deren Familienangehörigen bzw. deren Hinterbliebenen anzunehmen und die Folgen der Schädigung oder den Verlust des Ehegatten, Elternteils oder Kindes angemessen auszugleichen oder aber zu mildern. - Ansprüche auf Leistungen der KOF hat, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung einen Schaden davon getragen hat.


Zuständig für die Durchführung der KOF sind in Niedersachsen die Landkreise und kreisfreien Städte. Sie sind Fürsorgestellen für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene.


Stand in den ersten Jahrzehnten nach Ende des 2. Weltkriegs die zwingende Notwendigkeit einer Vielzahl von Fürsorgestellen noch völlig außer Frage, ist die Gegenwart von stark rückläufigen Fallzahlen bei allen Fürsorgestellen geprägt.


Ein Vorhalten der erheblichen fachlichen Kompetenz zur Aufgabenerfüllung der Fürsorgestellen bei jedem Landkreis und jeder kreisfreien Stadt ist durch die rückläufigen Fallzahlen ineffizient und hat hohe Verwaltungskosten zur Folge.


Die Städte Emden und Wilhelmshaven und die Landkreise Aurich, Friesland, Wesermarsch und Wittmund beabsichtigen, durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag alle ihnen obliegenden und übertragenen Aufgaben der Kriegsopferfürsorge auf den Landkreis Leer zu übertragen. Bei diesem öffentlich-rechtlichen Vertrag handelt es sich um eine Zweckvereinbarung im Sinne des § 5 Abs. 1 des Niedersächsischen Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG).


Einbezogen werden sollen hierbei aus den gleichen Gründen auch die Aufgaben aus anderen Gesetzen, für die das Bundesversorgungsgesetzes (BVG) analoge Anwendung findet (z.B. Soldatenversorgungsgesetz – SVG- u. Opferentschädigungsgesetz – OEG) und die bei den einzelnen Vertragspartnern ebenfalls nur einen geringen Anteil ausmachen, wofür aber ein umfangreiches Wissen sowie entsprechende Personalkapazitäten vorgehalten werden müssen.


Mit dem Abschluss dieses Vertrages (Zweckvereinbarung) organisieren die beteiligten Vertragspartner die Aufgaben, Ziele und Grundsätze der Kriegsopferfürsorge unter Berücksichtigung der Belange einer modernen effizienten Verwaltung, aber auch unter Berücksichtigung der Belange der Betroffenen neu.


Der Vertrag bedarf nach § 5 Abs. 6 NkomZG der Zustimmung der kommunalen Aufsichtsbehörde beim Nds. Innenministerium. Diese wird beantragt.


Die vom Landkreis Friesland im Rahmen der gemeinsamen Fürsorgestelle zu tragenden anteiligen Personal- und Sachkosten werden sich nach aktuellem Stand auf jährlich rund 15.000 € belaufen. Dem stehen derzeit Personal- und Sachkosten von 0,4 „Mitarbeiteranteilen“ der Entgeltgruppe 9 TVöD in Höhe von 28.500 € gegenüber.

Da der derzeit zuständige Mitarbeiter voraussichtlich im Frühjahr 2009 in den Ruhestand gehen wird, werden diese Stellenanteile aufgrund der Aufgabenübertragung künftig entfallen und diese Personalkosten eingespart.



Beschlussvorschlag:



Der Gründung einer gemeinsamen Fürsorgestelle für Kriegsbeschädigte und Kriegshinterbliebene auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrages in Form einer Zweckvereinbarung nach dem Niedersächsischen Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit (NKomZG) mit anderen niedersächsischen Landkreisen und kreisfreien Städten wird zugestimmt.


Finanzielle Auswirkungen: Ja X Nein

siehe Begründungstext

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


15.000,00

Erfolgte Veranschlagung: X Ja, mit 15.000 € Nein

im X Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsstelle: 4000.67400

gez. Andreas Rocker

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Sachbearbeiter Fachbereichsleiter

Sichtvermerke: gez. Sven Ambrosy

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlage:


Vertragsentwurf