Begründung:
Nach § 12 Abs. 2 Nds. Abfallgesetz (NAbfG) bilden alle abfallwirtschaftlichen Anlagen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, gebührenrechtlich eine Einrichtung.
Die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts besagt, dass die Abfallsatzung eine Bestimmung dessen enthalten muss, was zur öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung gehört. Dies bedeutet, dass in der Satzung alle Anlagen aufzuführen sind, die im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung stehen.
Hierzu zählen nach § 12 Abs. 2 NAbfG auch ehemals betriebene Deponien sowie stillgelegte Deponien.
Die mit dem Umweltministerium abgestimmte Mustersatzung des Nds. Landkreistages (NLT) sieht ebenfalls vor, dass alle Anlagen zu benennen sind, die der Abfallentsorgung dienen.
Dies ist in der Abfallentsorgungssatzung des Landkreises Friesland in § 1 Abs. (3) geregelt (entsprechend der Mustersatzung des NLT).
Die Deponie Varel-Hohenberge ist auf Grund einer Nutzungsänderung in „Wertstoffhof Varel-Hohenberge“ umbenannt worden. Da es sich um dasselbe Areal handelt, ist normalerweise klar, dass hiermit auch die bisher aktiv befüllte Deponie Varel-Hohenberge umfasst ist.
Die Deponie Varel-Hohenberge befindet sich derzeit in der Stilllegungsphase und muss noch endgültig stillgelegt (rekultiviert) werden. Formal ist die Stilllegungsphase noch Teil der Betriebsphase. Die Betriebsphase ist aufgeteilt in die eigentliche Ablagerungsphase und die Stilllegungsphase.
Im Anschluss an die eigentliche Stilllegung/ Rekultivierung beginnt die mindestens 30 Jahre dauernde Nachsorgephase.
Der Begriff „Wertstoffhof Varel-Hohenberge“ könnte möglicherweise zu Irritationen führen. Insofern ist die Deponie Varel-Hohenberge als eigenständige Anlage in § 1 Abs. 3 der Abfallentsorgungssatzung aufzunehmen. Dies ist zudem durch den Umstand begründet, dass die Deponie Varel-Hohenberge sich derzeit noch formal in der Betriebsphase befindet.
Hingewiesen wird darauf, dass die Benennung der Anlagenteile in der Abfallentsorgungssatzung nur eine formale Klarstellung dessen darstellt, was ohnehin im Nds. Abfallgesetz (hier: § 12 Abs. 4 Satz 4) gesetzlich geregelt ist.
Unbestritten ist, dass die Deponie Varel-Hohenberge als Deponie betrieben wurde und nach der Stilllegungsphase noch rekultiviert werden muss und somit Teil der öffentlichen Einrichtung „Abfallentsorgung“ des Landkreises Friesland ist.
Nach Rücksprache mit dem Nds. Landkreistag wird empfohlen, zur Klarstellung die Deponie Varel-Hohenberge als Teil der öffentlichen Einrichtung auch formal in der Satzung als Teil der öffentlichen Einrichtung Abfallentsorgung darzustellen.
Beschlussvorschlag:
Der 7.
Änderungssatzung der Abfallentsorgungssatzung wird
zugestimmt.
Der Kreistag wird um gleichlautende
Beschlussfassung gebeten.
Finanzielle Auswirkungen: Nein |
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Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten) |
Direkte jährliche Folgekosten |
Finanzierung:
Eigenanteil objektbezogene Einnahmen
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Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen
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€ |
€ |
€ |
€ |
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Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein |
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___ ____________ _____________ Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in |
Sichtvermerke: ____________ ________________ ________________ Abteilungsleiter Kämmerei Landrat |
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Beratungsergebnis: |
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Einstimmig |
Ja-Stimmen
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Nein-Stimmen
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Enthaltungen
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Kenntnisnahme |
Lt. Beschlussvorschlag |
Abweichender Beschluss |
Anlagen:
Anlage 1
– 7. Änderungssatzung der
Abfallentsorgungssatzung
Anlage 2 – Vergleich
bisherige mit neuer Satzung