Begründung:
Die Aufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) obliegen nach § 3 Abs. 2 WoFG i.V.m. § 3 Abs. 1 Ziff. 8b Allgemeine Zuständigkeitsverordnung für Gemeinden und Landkreise (Zust.VO-Kom) den selbständigen Gemeinden.
Da die Wohnraumförderungen in letzter Zeit nur noch in sehr geringem Maße anfallen, andererseits aber entsprechender Sachverstand vorgehalten werden muss, ist die Stadt Varel auf den Landkreis zugekommen, um eine Zweckvereinbarung zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung abzuschließen. Der zusätzliche zeitliche Aufwand wurde durch Stadt und Landkreis auf etwa 30 Min. in der Woche geschätzt.
Aufgrund des geringen zusätzlichen Aufwandes soll auf eine Kostenerstattung verzichtet werden. Sofern wieder ein Anstieg der Wohnraumförderanträge zu verzeichnen ist, wird die Aufgabenerfüllung durch Kündigung der Zweckvereinbarung wieder an die Stadt Varel zurück übertragen oder eine angemessene Entschädigung vereinbart.
Die Übernahme zusätzlicher Aufgaben obliegt nach § 36 Abs. 1 Ziff. 16 der Beschlussfassung des Kreistages.
Beschlussvorschlag:
Die anliegende Zweckvereinbarung mit der Stadt Varel über die Aufgabenübertragung nach dem Wohnraumförderungsgesetz wird beschlossen.
Anlagen:
Zweckvereinbarung