Betreff
Neufassung der Heranziehungssatzung "Asylbewerberleistungsgesetz"
Vorlage
468/2009
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


In seiner Sitzung vom 16.05.1994 hatte der Kreistag die Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung den dem Landkreis obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) beschlossen. Diese Heranziehungssatzung trat am 01.07.1994 in Kraft.


Grundlage für die Satzung war das seinerzeit neu geschaffene Asylbewerberleistungsgesetz vom 30.06.1993 in Verbindung mit der dazu erlassenen Verordnung über Zuständigkeiten und Kostenträgerschaft nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.


Seit dem Erlaß der Heranziehungssatzung sind sowohl das Asylbewerberleistungsgesetz als auch die dazu erlassene Verordnung mehrfach inhaltlich geändert worden, so daß der Inhalt der bisherigen Heranziehungssatzung nicht mehr mit dem Aufbau der aktuellen Gesetzeslage übereinstimmt.

Weiterhin beziehen sich Bestimmungen der bisherigen Satzung noch auf analog anzuwendende Bestimmungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, welches inzwischen durch das Sozialgesetzbuch XII ersetzt worden ist.


Daher bedarf es einer redaktionellen Anpassung an die bestehenden Fassungen der maßgeblichen Gesetze und der genannten Verordnung.


Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, daß den herangezogenen Städten und Gemeinden durch die formell notwendige Neufassung der Heranziehungssatzung im Vergleich zur derzeitigen Situation keine zusätzlichen Aufgaben übertragen werden.

Die Städte und Gemeinden sind vorher zum beabsichtigten Neuerlaß der Satzung gehört worden.



Beschlussvorschlag:


Der Ausschuß für Familie, Senioren und Soziales stimmt dem Erlaß der geänderten „Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden der dem Landkreis Friesland obliegenden Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)“ zu.


Finanzielle Auswirkungen: Ja Nein X

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung:Ja, mit € Nein

im Ergebnishaushalt Finanzhaushalt Produkt- bzw. Investitionsobjekt:

gez. Rocker gez. Wiese

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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke: gez. S. Ambrosy

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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:



Satzung


des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis obliegenden Aufgaben nach dem

Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)





Aufgrund der §§ 7 und 36 der Niedersächsischen Landkreisordnung (NLO) in der Fassung vom 30. Oktober 2006 (Nds. GVBl. S. 510) und des § 10 des Asylbewerberleistungs-gesetzes vom 05.08.1997 (BGBl. I Seite 2022) zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. August 2007 (BGBl. I Seite 1970) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Aufnahme von ausländischen Flüchtlingen und zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (Aufnahmegesetz –AufnG-) vom 11.März 2004 (Nds.GVBl. S.100), geändert durch Gesetz v. 13.12.2007 (Nds.GVBl. S.710) hat der Kreistag des Landkreises Friesland am 24. Juni 2009 folgende Satzung beschlossen:




§ 1


Allgemeines und Umfang der Heranziehung


  1. Der Landkreis Friesland zieht die kreisangehörigen Städte und Gemeinden – im folgenden „Gemeinden“ genannt – zur Durchführung aller dem Landkreis nach dem AsylbLG in der jeweiligen Fassung obliegenden Aufgaben heran. Die Heranziehung beinhaltet auch den Auftrag, Ansprüche gegen Dritte (z.B. Kostenerstattungsansprüche, Unterhaltsansprüche) zu verfolgen.


  1. Die Heranziehung gilt nicht für die Hilfen nach § 4 AsylbLG mit Ausnahme des Ausstellens und der Ausgabe von Behandlungsscheinen.


  1. Sonstige Leistungen gemäß § 6 AsylbLG sind nur in Abstimmung mit dem Landkreis Friesland zu gewähren. Der Landkreis behält sich in diesen Fällen eine eigene Sachbearbeitung vor.


  1. Hinsichtlich der Aufgaben für den Personenkreis nach § 2 AsylbLG (Leistungen entsprechend SGB XII) gelten die Bestimmungen der (§§ 2 – 4 der) Satzung des Landkreises Friesland über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Durchführung der dem Landkreis als örtlicher Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – vom 27. Dezember 2003 entsprechend.


  1. Die Gemeinden führen im Rahmen der Heranziehung die Aufgaben selbständig durch. Der Landkreis bleibt verantwortlicher Aufgabenträger.




§ 2


Sonstige Bestimmungen


  1. Die herangezogenen Gemeinden entscheiden im Namen des Landkreises Friesland.


  1. Der Landkreis Friesland kann für die Durchführung der Aufgaben allgemein oder im Einzelfall Weisungen erteilen.


  1. Der Landkreis Friesland ist Widerspruchsbehörde im Sinne von § 85 Absatz 2 Nr 1 SGG. Die Gemeinden sind berechtigt, im Wege der Abhilfe zu entscheiden. Kann dem Widerspruch nicht abgeholfen werden, ist der Widerspruch mit den Akten und einer Stellungnahme dem Landkreis zur Entscheidung vorzulegen.


  1. Kläger/Beklagter oder Antragsteller/Antragsgegner in Streitsachen vor den Gerichten ist der Landkreis Friesland.



§ 3


Kostenerstattung, Abrechnung


  1. Der Landkreis Friesland erstattet den Gemeinden die tatsächlichen Aufwendungen, die diese im Rahmen der durch die Erfüllung der Satzung übertragenen Aufgaben aufgewandt haben.


  1. Die Abrechnung der Aufwendungen erfolgt vierteljährlich; die herangezogenen Gemeinden erhalten angemessene Abschlagszahlungen.


  1. Über die anteilige Pauschale nach dem Aufnahmegesetz in der jeweilig geltenden Fassung hinaus werden persönliche und sächliche Verwaltungskosten nicht erstattet



§ 4


Inkrafttreten


Diese Satzung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft.







Jever, den 24. Juni 2009

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(Landrat)