Begründung:
Die
Gesundheitsversorgung gehört zu den zentralen Aufgaben der kommunalen
Daseinsvorsorge. Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Herausforderungen im
Krankenhaussektor, der Krankenhausreform sowie steigender Anforderungen an Qualität,
Spezialisierung und sektorenübergreifende Versorgung ist eine Bündelung der
Kräfte von Landkreis Friesland und Stadt Wilhelmshaven erforderlich.
Mit der
gesellschaftsrechtlichen Verschmelzung der Friesland Kliniken gGmbH auf die
Klinikum Wilhelmshaven gGmbH zu einer gemeinnützigen Klinik‑gGmbH
entsteht ein einheitlicher kommunaler Klinikträger, der medizinische Kompetenz
sowie Personal- und Sachressourcen zusammenführt, Synergien nutzbar macht und
die Wirtschaftlichkeit stärkt. Die kommunale Trägerschaft bleibt durch die
paritätische Beteiligung beider Kommunen dauerhaft gesichert.
Mit der
Verschmelzung sollen insbesondere die stationäre und sektorenübergreifende
Gesundheitsversorgung in der Region Wilhelmshaven/Friesland langfristig
gesichert und weiterentwickelt, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Krankenhäuser gestärkt und medizinische wie administrative Ressourcen gezielt
gebündelt werden. Durch die engere Zusammenarbeit werden Synergien insbesondere
in Verwaltung, IT, Einkauf, Logistik und Infrastruktur erschlossen, die
kommunale Trägerschaft nachhaltig abgesichert und die strategische Steuerung
aus einer Hand verbessert. Zugleich wird die Verhandlungsposition gegenüber
Kostenträgern und anderen Vertragspartnern gestärkt.
Die Sicherung und
Fortführung bereits bewilligter oder in Aussicht gestellter Fördermittel –
insbesondere Investitions‑ und Baukostenzuschüsse – ist ein wesentliches
Ziel der gewählten Struktur. Zur Wahrung dieser Zielsetzung sind Abstimmungen
mit den zuständigen Ministerien, Fördermittelgebern und weiteren beteiligten
Stellen erforderlich.
Die Verschmelzung
soll in der Form der Verschmelzung durch Aufnahme erfolgen. Die Friesland
Kliniken gGmbH (übertragender Rechtsträger) wird auf die Klinikum Wilhelmshaven
gGmbH (übernehmender Rechtsträger) verschmolzen; die Klinikum Wilhelmshaven
gGmbH bleibt als übernehmender Rechtsträger bestehen und führt nach der
Verschmelzung eine neue, der gemeinsamen Trägerschaft entsprechende Firma.
Durch die
Verschmelzung sollen folgende Gesellschaften zusammengeführt werden:
• Friesland Kliniken gGmbH
Friesland Kliniken
gemeinnützige GmbH, Sitz Sande, Am Gut Sanderbusch 1, 26452 Sande, eingetragen
im Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg (Oldenburg) unter HRB 211328,
Rechtsform: gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH),
vertreten durch die Geschäftsführerin Petra Hohmann.
• Klinikum Wilhelmshaven gGmbH
Klinikum
Wilhelmshaven gGmbH, Sitz Wilhelmshaven, Friedrich‑Paffrath‑Straße
100, 26389 Wilhelmshaven, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts
Oldenburg (Oldenburg) unter HRB 131592, Rechtsform: gemeinnützige Gesellschaft
mit beschränkter Haftung (gGmbH), vertreten durch den Geschäftsführer Norman
Schaaf.
Die bestehenden
Tochtergesellschaften (u. a. VWD Vareler‑Wirtschafts‑Dienste GmbH,
Klinikum Wilhelmshaven MVZ gGmbH und KW Gesundheitszentrum GmbH) sollen als
Tochtergesellschaften der gemeinsamen Klinik‑gGmbH fortgeführt und im
weiteren Verlauf auf ihre künftige Funktion hin überprüft werden.
Die
Einflussmöglichkeiten der Stadt Wilhelmshaven und des Landkreises Friesland
wurden im Gesellschaftsvertrag der gemeinsamen Klinik‑gGmbH
gleichberechtigt ausgestaltet. Für die gemeinsame Klinik‑gGmbH ist die
Einrichtung eines Aufsichtsrats mit zwölf stimmberechtigten Mitgliedern
vorgesehen. Die Besetzung des Aufsichtsrates soll paritätisch erfolgen; näheres
regelt der Gesellschaftsvertrag (Anlage
2). Die Vorsitzfunktion im Aufsichtsrat soll zwischen der Stadt
Wilhelmshaven und dem Landkreis Friesland turnusmäßig wechseln; dies wird im
Gesellschaftsvertrag (Anlage 2)
konkretisiert.
Die bestehenden
Krankenhausstandorte der Friesland Kliniken gGmbH und Klinikum Wilhelmshaven
gGmbH sollen zunächst erhalten und im Rahmen der Krankenhausplanung des Landes
Niedersachsen bedarfsgerecht weiterentwickelt werden.
Die Interessen der
Beschäftigten werden im Rahmen des Verschmelzungs‑ und
Integrationsprozesses angemessen berücksichtigt. Die Arbeitnehmervertretungen
werden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben frühzeitig und fortlaufend
beteiligt. Die mit der Ver-schmelzung verbundenen Mitbestimmungs‑,
Informations‑ und Beteiligungsrechte werden beachtet.
Die Verschmelzung
erfolgt auf Grundlage der Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge. Damit verbunden ist der
Übergang von Rechten und Pflichten der bisherigen Krankenhausgesellschaften
auf den gemeinsamen Rechtsträger. Die hiermit einhergehenden wirtschaftlichen,
arbeitsrechtlichen, steuerlichen, fördermittelrechtlichen und
immobilienbezogenen Fragen wurden im Rahmen einer Legal- und Tax-Due‑Diligence‑Prüfung
bewertet und berücksichtigt. Wesentliche finanzielle
Red Flags, die die Wert- und Anteilsrelation der neuen Gesellschaft materiell
beeinflussen können (z.B. Ergebnisqualität, Sondereffekte,
Liquiditäts-/Schuldenpositionen, Working Capital, Verpflichtungen) wurden
im Rahmen einer Red Flag Financial Due Diligence untersucht.
Es wurde geprüft,
in welcher Rechtsform die Aufgabe der stationären und sektorenübergreifenden
Gesundheitsversorgung in der Region Wilhelmshaven/Friesland am
wirtschaftlichsten erfüllt werden kann. Die Abwägung spricht dafür, dass auch
die gemeinsame Krankenhausgesellschaft in der privatrechtlichen Rechtsform
einer gemeinnützigen GmbH (gGmbH) geführt wird; die Stadt Wilhelmshaven und der
Landkreis Friesland haben ein wichtiges Interesse am Betrieb der gemeinsamen
Krankenhäuser in der Rechtsform einer gGmbH (Anlage 4).
Die Verwaltung und
die Geschäftsführung werden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die erforderlichen
Abstimmungen mit den zuständigen Institutionen wie dem Niedersächsischen
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung, den Verbänden
der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, den Landesverbänden der
Pflegekassen, dem Medizinischen Dienst Niedersachsen, der Niedersächsischen
Krankenhausgesellschaft, der zuständigen Kommunalaufsichtsbehörde, den
Personalvertretungen der Stadt Wilhelmshaven, den jeweiligen
Arbeitnehmervertretungen sowie weiteren beteiligten Behörden und Institutionen
durchzuführen und etwaige kommunalrechtliche Anzeige‑, Genehmigungs‑
oder Beteiligungspflichten rechtzeitig durchführen.
Dieser Beschluss
dient der rechtlichen und wirtschaftlichen Umsetzung, indem er insbesondere dem
Verschmelzungsvertrag (Anlage 1),
dem Gesellschaftsvertrag (Anlage 2),
der Gesellschaftervereinbarung (Anlage 3)
zustimmt und damit die Grundlage für einen leistungsfähigen, gemeinsamen
Klinikverbund in der Region Wilhelmshaven/Friesland legt. Aufgrund der
wirtschaftlich-rechtlichen Zusammenhänge erfolgt ein einheitlicher
Beschlussvorschlag, der jedoch mehrere aufeinander aufbauende und nur gemeinsam
wirksame Unterpunkte enthält. Gleichsam ist der eine Unterpunkt nicht ohne den
anderen „denkbar“, so dass auf eine numerische Reihung sowie einzelne
Beschlussfassung verzichtet werden soll.
Die konkrete
Ausgestaltung der Finanzierungsstruktur bleibt den weiteren Verhandlungen der
Kommunen vorbehalten; insbesondere der Abschluss einer entsprechenden
Finanzierungsvereinbarung ist daher eine der aufschiebenden Bedingungen, die
sich aus dem Verschmelzungsvertrag (Anlage
1) und der Gesellschaftervereinbarung (Anlage
3) ergeben. Die Wirksamkeit der Verschmelzung tritt mit Eintragung im
Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft (Klinikum Wilhelmshaven gGmbH in
der nach Verschmelzung geänderten Firma) ein.
Der Rat und der
Kreistag sind jeweils zuständig und insbesondere gem. § 138 NKomVG berechtigt,
an die Vertreter der Stadt oder des Landkreises in den Organen der kommunalen
Unternehmen Weisungen zu erteilen.
Eine
Beschlussfassung zu den genannten Anlagen zu diesem Zeitpunkt hat größte
Relevanz, um den Krankenhausplanungsausschuss im November 2026 noch rechtzeitig
zu erreichen, welcher nur alle sechs Monate tagt.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag des
Landkreises Friesland fasst folgenden einheitlichen Beschluss:
- Der Kreistag des Landkreises Friesland
stimmt der Verschmelzung der Friesland Kliniken gGmbH (übertragender
Rechtsträger) auf die Klinikum Wilhelmshaven gGmbH (übernehmender
Rechtsträger) nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) in der
vorliegenden Fassung des Verschmelzungsvertrages (Anlage 1) zu.
- Der Kreistag beschließt den
Gesellschaftsvertrag (Anlage 2) und weist die Vertreter des
Landkreises Friesland in der Gesellschafterversammlung der Friesland
Kliniken gGmbH an, den Gesellschaftsvertrag (Anlage 2) zu beschließen, dem Verschmelzungsvertrag (Anlage 1) sowie den weiteren zur
Umsetzung der Verschmelzung erforderlichen Schritten zuzustimmen und ggfs.
notwendige redaktionelle Anpassungen, Ergänzungen oder Klarstellungen
vorzunehmen, die den Inhalt nicht wesentlich ändern.
- Der Landrat wird angewiesen, die
Gesellschaftervereinbarung (Anlage
3) abzuschließen sowie ggfs. notwendige redaktionelle Anpassungen,
Ergänzungen oder Klarstellungen vorzunehmen, die den Inhalt nicht
wesentlich ändern.
- Die Vertreter des Landkreis Friesland
in der Gesellschafterversammlung der Friesland Kliniken gGmbH werden
angewiesen, die Geschäftsführerin der Friesland Kliniken gGmbH anzuweisen,
- den
Verschmelzungsvertrag (Anlage 1)
abzuschließen, sowie ggfs. notwendige redaktionelle Anpassungen,
Ergänzungen oder Klarstellungen vorzunehmen, die den Inhalt nicht
wesentlich ändern
- die zur
Umsetzung der Verschmelzung erforderlichen fördermittelrechtlichen und
krankenhausrechtlichen Verfahren zu führen.
- Der Kreistag beauftragt die Verwaltung
- die zur
Umsetzung der Verschmelzung erforderlichen kommunalaufsichtlichen und
beihilferechtlichen Verfahren zu führen,
- nach Eintritt
der aufschiebenden Bedingungen gem. Verschmelzungsvertrag (Anlage 1) und
Gesellschaftervereinbarung (Anlage
3) auf eine zeitnahe Anmeldung der Verschmelzung zum Handelsregister
der übernehmenden Gesellschaft (Klinikum Wilhelmshaven gGmbH in der nach
Verschmelzung geänderten Firma) hinzuwirken und
- den Kreistag
mindestens zweimonatlich über den Stand des Vollzugs
(Handelsregistereintrag, weitere Umsetzungsschritte, Stand der Fusion der
internen Strukturen) zu informieren
Anlage(n):
(intern,
dienen der Vorbereitung der Ratsmitglieder)
Anlage 1 Entwurf des
Verschmelzungsvertrages
Anlage 2 Entwurf des
Gesellschaftsvertrages (Satzung)
Anlage 3 Entwurf der
Gesellschaftervereinbarung
Anlage 4 Bericht zur Vorbereitung
eines Beschlusses der Vertretung
