Betreff
Aussetzung der Richtlinien über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege in Bezug auf "Sonderpflege"
Vorlage
582/2009
Art
Beschlussvorlage

Begründung:


Die „Richtlinien über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege“ sind gemäß Beschlussfassung des Kreistages des Landkreises Friesland vom 31.05.1999 am 01.06.1999 in Kraft getreten.

Die in den Richtlinien aufgeführten Beträge sind seitdem nicht erhöht worden. Die Beträge gelten weiterhin und sind zum 01.01.2002 bei der Euro-Einführung eins zu eins übernommen worden.


Im Rahmen eines anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens, bei dem sich der Landkreis Friesland mit dem Kläger vergleichen musste, hat das Verwaltungsgericht den Hinweis gegeben, dass die Richtlinien bezüglich der Höhe des Entgeltes und der Übernahme von Zusatzkosten aktualisiert werden sollten. Daher bereitet der Fachbereich 22 - „Jugend und Familie“ zurzeit eine Überarbeitung der Richtlinien vor.


Im Jugendhilferecht gilt das Territorialprinzip. Dies bedeutet, dass andere Jugendhilfeträger sich nach den Vorgaben der Richtlinien zu richten haben, die für den Wohnort der Pflegeeltern gelten. Dies soll eine Gleichbehandlung aller Pflegeeltern im Zuständigkeitsbereich eines Jugendhilfeträgers sicherstellen.


Ebenso gelten dann die Bedingungen bezüglich der Anerkennung der Sonderpflege gemäß den Richtlinien des Landkreises Friesland.


Der Landkreis Friesland hat jedoch in der Vergangenheit die Sonderpflege, bei der 511,00 € zusätzlich zum Pflegegeld gewährt werden, zu Gunsten der Zahlung eines Mehrbetrages in Höhe von maximal monatlich 200,00 € umgewandelt.


In letzter Zeit sind jetzt vermehrt andere Jugendämter dazu übergegangen, auf Grundlage der hiesigen Richtlinien Pflegefamilien, die ihren Wohnsitz im Landkreis Friesland haben, als Sonderpflegestelle im Sinne der Ziffer II Punkt C) der Richtlinien anzuerkennen.


Um das Gleichbehandlungsprinzips im Bereich des Landkreises sicher zu stellen, ist es notwendig, dass die Richtlinien zu Ziffer II Punkt C) „Sonderpflege“ ausgesetzt werden.


In den sich in Vorbereitung befindenden neuen Richtlinien wird es diesbezüglich eine neue zeitgemäße Regelung geben, die voraussichtlich im ersten Quartal 2010 dem Jugendhilfeausschuss zur Beratung vorgelegt wird.


Beschlussvorschlag:


Die Richtlinien bei Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege vom 16.08.1999, in Kraft ab dem 01.06.1999, werden ab dem 01.01.2010 in Bezug auf Ziffer II Punkt C) „Sonderpflege“ ausgesetzt.


Finanzielle Auswirkungen: Ja, monatlich 511,29 €, die nicht für Sonderpflegestellen gewährt werden müssen. Höhe der Gesamtaufwendungen ist abhängig von den Fallzahlen.

Gesamtkosten der Maßnahmen (ohne Folgekosten)

Direkte jährliche Folgekosten

Finanzierung:


Eigenanteil

objektbezogene Einnahmen



Sonstige einmalige oder jährliche laufende Haushaltsauswirkungen


Erfolgte Veranschlagung: Ja, bei PSP 1.03.36.363021.020 „Vollzeitpflege“, SK 433100 „Soziale Leistungen an natürliche Personen außerhalb von Einrichtungen“



Janßen

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Sachbearbeiter/in Fachbereichsleiter/in

Sichtvermerke:


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Abteilungsleiter Kämmerei Landrat

Beratungsergebnis:

Einstimmig

Ja-Stimmen



Nein-Stimmen



Enthaltungen



Kenntnisnahme

Lt. Beschluss­vorschlag

Abweichender Beschluss



Anlagen:


- Anlage 1: Richtlinien über Hilfen zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege